11Os8/89•OGH 11Os8/89
Der Oberste Gerichtshof hat am 21.Februar 1989 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Piska als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kießwetter, Dr. Walenta, Dr. Felzmann und Dr. Rzeszut als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Tegischer als Schriftführerin in der Strafsache gegen Talaat Daoud G*** wegen des Verbrechens des Raubes nach dem § 142 Abs. 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 24.Oktober 1988, GZ 1 b Vr 6.587/88-38, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Nichtigkeitsbeschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Urteil aufgehoben und es wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen.
Mit seiner Berufung wird der Angeklagte auf diese Entscheidung verwiesen.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 2.Jänner 1968 geborene ägyptische Staatsbürger Talaat Daoud G*** des Verbrechens des Raubes nach dem § 142 Abs. 1 StGB schuldig erkannt. Ihm liegt zur Last, am 5.Juli 1988 in Wien der Prostituierten Monika W*** mit Gewalt, und zwar durch Versetzen eines Stoßes und Verdrehen des Armes, eine Handtasche, in der sich (unter anderem) 1.670 S Bargeld befand, mit Bereicherungsvorsatz weggenommen zu haben. Dieses Urteil wird vom Angeklagten im Schuldspruch mit auf die Ziffern 4, 5 und 5 a des § 281 Abs. 1 StPO gestützter Nichtigkeitsbeschwerde und im Strafausspruch mit Berufung bekämpft.
Der Nichtigkeitsbeschwerde kommt schon aus dem erstangeführten Nichtigkeitsgrund Berechtigung zu.
Das Schöffengericht gründete die maßgebenden Urteilsfeststellungen vor allem auf die für glaubwürdig befundenen Angaben der Monika W*** (S 155 ff dA) und lehnte die das vorgeworfene strafbare Verhalten in Abrede stellende Verantwortung des Angeklagten ab.
Der Verteidiger des Angeklagten hatte noch vor Schluß der Verhandlung im Rahmen seines Plädoyers beantragt, zum Beweis der Unglaubwürdigkeit der von Monika W*** gegebenen Darstellung "festzustellen, daß sie (diese Zeugin) wegen Verleumdung vom Landesgericht für Strafsachen Wien verurteilt worden ist" (S 147 dA). Über diesen Antrag wurde vom Schöffensenat - wie in der Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend gerügt wird - nicht erkannt. In der Urteilsbegründung brachte das Schöffengericht allerdings im Zusammenhang mit dem darin erwähnten "Bestreben der Verteidigung, die Glaubwürdigkeit der Zeugin W*** ... zu erschüttern", seine Auffassung zum Ausdruck, daß mangelnde Unbescholtenheit "für sich allein nicht zwangsweise darauf schließen läßt, daß eine solche Person in einem anderen, nicht gegen sie gerichteten Verfahren falsch aussagt" (S 157 dA).
Diese - nicht unter allen Umständen zu bemängelnde - Ansicht, vermag hier jedoch die Außerachtlassung des - noch zeitgerecht (vgl. Mayerhofer-Rieder2 ENr. 3 zu § 281 Z 4 StPO)
gestellten - Beweisantrages nicht zu rechtfertigen. Sie geht nämlich am Kern der Sache vorbei: Nicht irgendeine strafbare Handlung der Belastungszeugin, sondern eine gegen die Sicherheit der Rechtspflege gerichtete Straftat wurde von der Verteidigung ins Treffen geführt. Daß eine Prüfung der Beweiskraft der Zeugenaussage unter diesem speziellen Aspekt von maßgeblichem Einfluß sein kann, ist nicht zu bestreiten. Für den vorliegenden Fall gewinnt diese Überlegung aber noch erhöhte Bedeutung einerseits durch den Umstand, daß die Monika W*** zugeschriebene Verleumdung nach dem Verteidigervorbringen "im Rahmen der Suchtgiftszene" begangen worden sein soll (S 147 dA), wobei zu bedenken ist, daß der Angeklagte auch eine Frage der Zeugin in Verbindung mit Haschisch erwähnte (siehe S 29, 77 f dA), und weil andererseits die Zeugin in der Hauptverhandlung kurz vorher eine Frage des Verteidigers, ob sie schon wegen falscher Zeugenaussage oder wegen Verleumdung verurteilt worden bzw. vor Gericht gestanden sei, verneint hatte (S 146 dA).
Es kann daher nicht ausgeschlossen werden, daß ein positives Ergebnis der angebotenen Beweisführung das erkennende Gericht zu einer anderen Würdigung der Beweislage veranlaßt hätte, weswegen in der gerügten Vorgangsweise ein Verfahrensmangel in der Bedeutung der Z 4 des § 281 Abs. 1 StPO zu erblicken ist.
Da sich sohin zeigt, daß die Anordnung einer neuen Hauptverhandlung nicht zu vermeiden ist und eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofes in der Sache selbst noch nicht einzutreten hat, war über die Nichtigkeitsbeschwerde gemäß dem § 285 e StPO bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung wie aus dem Spruch ersichtlich zu erkennen, wobei auf das übrige Beschwerdevorbringen nicht mehr eingegangen zu werden brauchte.
Mit seiner durch die Aufhebung des Urteils gegenstandslos gewordenen Berufung war der Angeklagte auf diese Entscheidung zu verweisen.
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