OGH 8Ob514/89

8Ob514/89Tribunal Superior9 de fev. de 1989

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OGH 8Ob514/89

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 09.02.1989

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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr. Griehsler als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber, Dr. Bauer, Dr. Schwarz und Dr. Graf als weitere Richter in der Familienrechtssache der Antragstellerin Franziska H***, Büroangestellte, 8041 Graz, Krummer Weg 18, vertreten durch Dr. Kurt Hanusch, Rechtsanwalt in Leoben, wider den Antragsgegner Oskar H***, Kaufmann, 8813 St. Lambrecht, Schwarzenbach 17, vertreten durch Dr. Harold Schmid und Dr. Kurt Klein, Rechtsanwälte in Graz, wegen Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse infolge Revisionsrekurses der Antragstellerin gegen den Beschluß des Kreisgerichtes Leoben als Rekursgerichtes vom 22. September 1988, GZ R 480/88-33, in der Fassung des "Berichtigungsbeschlusses" vom 14. November 1988, GZ R 480/88-36, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Murau vom 14. April 1988, GZ F 3/86-22, teilweise abgeändert wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Revisionsrekurs und seine Beantwortung werden zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

Mit dem angefochtenen Beschluß gab das Gericht zweiter Instanz dem Rekurs der Antragstellerin gegen den Beschluß des Erstgerichtes über die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse nicht, demjenigen des Antragsgegners hingegen teilweise Folge. Diese Entscheidung des Rekursgerichtes enthält keinen Ausspruch über die Zulassung des Rekurses an den Obersten Gerichtshof im Sinne des § 232 Abs 1 Satz 1 AußStrG; auch aus den dem Obersten Gerichtshof vorliegenden Akten des Rekursgerichtes ergibt sich kein diesbezüglicher Beschluß des Gerichtes zweiter Instanz. Über Antrag der Antragstellerin ergänzte das Rekursgericht den angefochtenen Beschluß berichtigend dahin, daß ihm der Satz "Der Rekurs an den Obersten Gerichtshof wird für zulässig erklärt", angefügt wurde. Das Rekursgericht begründete dies damit, daß es wegen des Wertes des Gegenstandes, über den es entschieden hat, zu einer solchen Zulässigerklärung verpflichtet gewesen wäre. Der Beschluß müsse daher gemäß den §§ 430 und 419 ZPO entsprechend berichtigend ergänzt werden (ON 36).

Der daraufhin erhobene Revisionsrekurs der Antragstellerin ist ebenso unzulässig wie die nur materiellrechtliche Ausführungen enthaltende Rekursbeantwortung des Antragsgegners.

Die Anfechtbarkeit rekursgerichtlicher Entscheidungen im Verfahren über die Aufteilung ehelichen Gebrauchsvermögens und ehelicher Ersparnisse richtet sich - soweit es sich nicht um verfahrensrechtliche Entscheidungen handelt

(EFSlg 39.913 ua) - nach den §§ 231 f AußStrG. Gemäß § 232 Abs 1 AußStrG findet gegen Entscheidungen des Rekursgerichts der Rekurs an den Obersten Gerichtshof nur statt, wenn ihn das Rekursgericht in seiner Entscheidung für zulässig erklärt hat. Aus dem Wortlaut dieser Bestimmung ergibt sich eindeutig, daß erst der positive Zulassungsausspruch die Zulässigkeit des an sich unzulässigen Rekurses bewirkt und konstitutiv wirkt. Aus der Unterlassung der Zulässigerklärung folgt daher die Unanfechtbarkeit der rekursgerichtlichen Entscheidung. Die Zulassung des Revisionsrekurses an den Obersten Gerichtshof kann demnach nur gleichzeitig mit der rekursgerichtlichen Sachentscheidung ausgesprochen werden. Nach dem Zeitpunkt, in dem das Rekursgericht an seine Entscheidung gebunden ist (vgl. § 416 Abs 2 ZPO), kann dieser Ausspruch nicht mehr wirksam - auch nicht im Wege einer "berichtigenden Ergänzung" - nachgetragen werden. Die nachträgliche Zulassung des Revisionsrekurses würde nämlich - anders als bei Zulässikgeitsaussprüchen mit bloß deklarativer Bedeutung - in die bereits eingetretene Rechtskraft der Entscheidung des Gerichts zweiter Instanz eingegriffen werden. Der "Berichtigungsbeschluß" des Gerichtes zweiter Instanz, der kein echter Berichtigungsbeschluß im Sinne der §§ 419 und 430 ZPO - wie etwa im Falle einer zwar beschlossenen, aber nicht in die Entscheidung oder deren Ausfertigung aufgenommenen Zulässigerklärung - ist, darf daher bei Beurteilung der Anfechtbarkeit der Entscheidung des Rekursgerichtes nicht beachtet werden (5 Ob 574/82 = EFSlg 42.482; EFSlg 52.918, 47.392, 39.910 ua).

Der Revisionsrekurs war daher ebenso als unzulässig zurückzuweisen wie seine Beantwortung, in der auf die Unzulässigkeit nicht hingewiesen wurde.

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