10ObS68/88•OGH 10ObS68/88
Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Resch als Vorsitzenden, durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Engelmaier und Dr. Angst als weitere Richter und durch die fachkundigen Laienrichter Dr. Reinhard Drössler (Arbeitgeber) und Eduard Giffinger (Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Parteien 1. Irene M***, Hausfrau,
2. Ildiko M***, Schülerin, beide 4020 Linz, Alleitenweg 29, beide vertreten durch Dr. Helmut Valenta, Rechtsanwalt in Linz, wider die beklagte Partei P*** DER A***
(Landesstelle Linz), 1092 Wien, Roßauer Lände 3, vertreten durch Dr. Kurt Scheffenegger, Rechtsanwalt in Wien, wegen Witwen- und Waisenpension, infolge Rekurses der beklagten Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 16. November 1987, GZ 13 Rs 1121/87-20, womit das Urteil des Landesgerichtes Linz als Arbeits- und Sozialgerichtes vom 6. Juli 1987, GZ 12 Cgs 59/87-14, im abweisenden Teil aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Die Kosten der Rekursbeantwortung sind weitere Verfahrenskosten.
Begründung:
Gheorghe Conrad M***, der Ehegatte der Erstklägerin und eheliche Vater der Zweitklägerin, wurde am 15. Juli 1982 durch einen Arbeitsunfall getötet.
Mit zwei Bescheiden vom 15. November 1982 erkannte die beklagte Partei der Erstklägerin ab 15. Juli 1982 eine Witwenpension in der monatlichen Höhe von 3.164,40 S und der Zweitklägerin ab 15. Juli 1982 eine Waisenpension in der monatlichen Höhe von 1.265,80 S zu. Den Berechnungen dieser Leistungen lagen 43 in Österreich nachgewiesene Versicherungsmonate und eine Bemessungsgrundlage von 10.548 S zugrunde. Den Klägerinnen standen keine Ausgleichszulagen zu, weil ihnen die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt eine Witwen- und Waisenrente von je 2.771,60 S leistete. Am 17. August 1983 stellten die Klägerinnen bei der beklagten Partei wegen rumänischer Schul- und Arbeitszeiten ihres Ehegatten bzw Vaters Ansprüche auf Hinterbliebenenleistungen aus der deutschen Rentenversicherung, wodurch das zwischenstaatliche Pensionsverfahren mit der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte in Berlin eingeleitet und von der beklagten Partei auf eine allfällige Rentennachzahlung nach Art 45 des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Soziale Sicherheit vom 22.Dezember 1966 BGBl 1969/382 (in der Folge nur mehr als Abk bezeichnet) Anspruch erhoben wurde.
Mit Bescheid vom 3. Juni 1985 anerkannte die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte den Anspruch der Erstklägerin auf Hinterbliebenenrente ab 15. Juli 1982, und zwar vom 15. Juli bis 14.Oktober 1982 mit monatlich 976,30 DM, vom 15.Oktober bis 31.Dezember 1982 mit monatlich 124,80 DM, vom 1.Jänner bis 30. Juni 1983 mit monatlich 125,90 DM, vom 1.Juli bis 31.Dezember 1983 mit monatlich 158,60 DM und vom 1.Jänner bis 30.Juni 1984 mit monatlich 149,30 DM. Die Nachzahlung von 5.849,90 DM wurde der beklagten Partei überwiesen.
Mit Bescheid vom 24. Juni 1985 anerkannte die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte den Anspruch der Zweitklägerin auf Waisenrente ab 15.Juli 1982 mit monatlich 76,50 DM. Die Nachzahlung von 1.801,50 DM wurde der beklagten Partei überwiesen.
Mit Bescheid vom 12. August 1985 wandelte die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte die Hinterbliebenenrente der Erstklägerin ab 1.Juli 1984 um, und zwar vom 1.Juli bis 31. Dezember 1984 mit monatlich 168,30 DM, vom 1.Jänner bis 30.Juni 1985 mit monatlich 152,50 DM und ab 1. Juli 1985 mit monatlich 171,50 DM. Die Nachzahlung von 2.439,60 DM wurde der beklagten Partei überwiesen.
Mit zwei Bescheiden der beklagten Partei vom 12. September 1985 wurden die mit ihren Bescheiden vom 15.November 1982 festgestellte Witwen- bzw Waisenpension der Klägerinnen nach den Bestimmungen des Abk wegen der angefallenen Leistungen aus der deutschen Rentenversicherung wie folgt neu bemessen:
Die Witwenpension der Klägerin ab 15.Juli 1982 mit monatlich 429,90 S, ab 1.Jänner 1983 mit monatlich 453,50 S, ab 1.Jänner 1984 mit monatlich 471,60 S und ab 1. Jänner 1985 mit monatlich 487,20 S, die Waisenpension der Zweitklägerin ab 15.Juli 1982 mit monatlich 172 S, ab 1.Jänner 1983 mit monatlich 181,50 S, ab 1.Jänner 1984 mit monatlich 188,80 S und ab 1.Jänner 1985 mit monatlich 195 S. In diesen Bescheiden erklärte die beklagte Partei, die in der Zeit vom 15.Juli 1982 bis 30.Juni 1984 entstandenen Mehrbezüge an Witwenpension von 65.718 S und an Waisenpension von 27.099,20 S teilweise mit den deutschen Nachzahlungen zu verrechnen, die restlichen Mehrbezüge dieses Zeitraumes nicht zurückzufordern und die Mehrbezüge für die Zeit vom 1.Juli 1984 bis 30.September 1985 erst nach Einlangen der deutschen Bescheide für die Zeit ab 1.Juli 1984 festzustellen.
Gegen die beiden letztgenannten Bescheide erhoben die Klägerinnen rechtzeitig Klage, in der sie sich gegen eine den maßgeblichen Bestimmungen nicht entsprechende erhebliche Kürzung ihrer Leistungen und gegen die Einbehaltung der Nachzahlungen der deutschen Rentenversicherungsanstalt wendeten und die Weiterzahlung der Witwen- und Waisenpension gemäß den Bescheiden vom 5. (richtig 15.) November 1982 im jeweiligen gesetzlichen Ausmaß begehrten. Die beklagte Partei beantragte die Abweisung der Klage und berief sich hinsichtlich der Neufeststellung ihrer Leistungen auf die Art 27 und 30 Abs 2 Abk. Der Versicherte habe 43 österreichische und 355 deutsche, zusammen daher 398 Versicherungsmonate erworben, woraus sich ein zwischenstaatlicher Kürzungsfaktor von 11 % ergebe. Die fiktive Vollpension betrage 6.513,40 S, die österreichische Vertragsteilpension 716,50 S, die Witwenpension davon 60 %, daher 429,90 S, die Waisenpension davon 40 %, daher 172 S, und zwar jeweils ab 15.Juli 1982. Art 45 Abk versetze die für die Vollziehung der in Art 2 genannten Rechtsnormen zuständigen Träger beider Vertragsstaaten in die Lage, Vorschüsse und Überzahlungen mit der Nachzahlung einer entsprechenden Leistung aus dem anderen Vertragsstaat zu verrechnen, wobei die von einem Träger über das gebührende Ausmaß erbrachte Leistung bis zur Höhe des nachzuzahlenden Betrages als Vorschuß zu betrachten sei. In der Tagsatzung vom 14. März 1986 ergänzten die Klägerinnen, daß sie nicht schlechter gestellt werden dürften, als sie es ohne die deutschen Bescheide wären.
In der Tagsatzung vom 19. März 1987 präzisierten die Klägerinnen diese Ergänzung dahin, daß diese Schlechterstellung insbesondere den Art 30 und 31 Abk widerspräche. Die nunmehrige Feststellung widerspreche aber auch den ursprünglich auf der Basis der Leistung der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt und des Abk errechneten ursprünglichen Witwen- und Waisenrentenbeträgen.
Darauf replizierte die beklagte Partei, daß von ihr und auch von der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte im Sinn des Art 31 Abk geprüft worden sei, ob bzw. inwieweit ein Differenzbetrag zu leisten wäre. Dies sei jedoch zu verneinen, weil die nach Art 27 Abs 4 Abk errechneten Leistungen in Summe höher seien als die unter Ausklammerung der zwischenstaatlichen Vertragsvorschriften im jeweiligen Vertragsstaat gebührende Pension oder Rente. Dies legte die beklagte Partei in drei Beispielen dar:
Ab 15. Juli 1982:
österreichische Witwenpension 3.164,40 S
gekürzte Witwenpension 429,90 S
gekürzte deutsche Witwenrente
(976,30 DM zum Tageskurs 100 DM
= 687,10 S) 6.708,20 S
Summe der Teilleistungen 7.138,10 S
Unterschied 0
Ab 15. Oktober 1982:
Österreichische Witwenpension 3.164,40 S
gekürzte österreichische
Witwenpension 429,90 S
gekürzte deutsche Witwenpension
(585,80 DM zum genannten Tageskurs) 4.025,-- S
Summe der Teilleistungen 4.454,90 S
Unterschied 0
Ab 15. Oktober 1982:
Österreichische Waisenpension 1.265,80 S
österreichische Teilleistung 172,-- S
deutsche Teilleistung (174,10 DM
zum genannten Tageskurs) 1.196,20 S
Summe der Teilleistungen 1.368,20 S
Unterschied 0
In der Tagsatzung vom 6. Juli 1987 stellten die Klägerinnen außer Streit, daß die Berechnungen der beklagten Partei richtig seien, sofern man deren Rechtsstandpunkt anwende.
Das Erstgericht verurteilte die beklagte Partei, den Klägerinnen die Witwen- und Waisenpension in dem in den angefochtenen Bescheiden vom 12.September 1985 neu festgesetzten Ausmaß zu zahlen und wies die Mehrbegehren, diese Pensionen gemäß den Bescheiden vom 5. (richtig 15.) November 1982 zu zahlen, ab.
Zusätzlich zu dem schon eingangs wiedergegebenen Sachverhalt stellte es noch fest, daß in den drei Bescheiden der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte ausgesprochen wurde, daß die Hinterbliebenenrente bzw Waisenrente mit einer Hinterbliebenenrente bzw Waisenrente aus der Unfallversicherung zusammentreffe, weshalb nach § 56 Abs 1 dAVG die Hinterbliebenenrente ohne Leistung der Höherversicherung bzw die Waisenrente auch ohne Erhöhungsbetrag so weit zu ruhen hätten, als sie zusammen mit der Hinterbliebenenrente bzw Waisenrente aus der Unfallversicherung sechs Zehntel der gesamten Rentenbezüge, die dem Verstorbenen zur Zeit des Todes zugestanden hätten bzw bei der Halbwaisenrente ein Fünftel der allgemeinen Bemessungsgrundlage übersteige.
Rechtlich führte das Erstgericht aus, daß die österreichische Versichertenvertragsteilpension nach den Art 27 und 30 Abk 716,50 S, die österreichische Witwenteilpension nach § 264 ASVG 429,90 S und die Waisenteilpension 172 S, jeweils ab 15. Juli 1982, betrage. Den Klägerinnen stehe kein Unterschiedsbetrag nach Art 31 Abk zu, weil bei der Summenbildung die deutschen Teilleistungen einschließlich ihrer ruhenden Teile zu berücksichtigen seien. Wären die deutschen Teilleistungen ohne ihre ruhenden Teile zu berücksichtigen, so hätten die Vertragsstaaten eine dem Art 31 Abs 2 Abk entsprechende ausdrückliche Bestimmung über die Ausnahme von den Ruhensbestimmungen getroffen. Es könne nicht Aufgabe des österreichischen Versicherungsträgers sein, die in der Bundesrepublik Deutschland ruhende Pension mitzufinanzieren. Die Verrechnung der deutschen Nachzahlungen mit den den Klägerinnen von der beklagten Partei in der Zeit vom 15.Juli 1982 bis 30.Juni 1984 gezahlten überhöhten Leistungen entspreche Art 45 Abs 1 Abk. Dagegen richtete sich die Berufung der Klägerinnen inhaltlich nur wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit den Anträgen, das erstgerichtliche Urteil im klagestattgebenden Sinn abzuändern oder es allenfalls aufzuheben.
In der Berufungsverhandlung stellten die Parteien außer Streit, daß die Klägerinnen keine Leistungen aus der deutschen Unfallversicherung beziehen und daß das Ruhen der Leistungen in der Bundesrepublik Deutschland wegen Leistungen der österreichischen Unfallversicherung erfolgt.
Das Berufungsgericht gab der Berufung Folge, hob das erstgerichtliche Urteil in seinem abweisenden Teil auf und verwies die Rechtssache in diesem Umfang unter Rechtskraftvorbehalt zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurück. Nach Ansicht der zweiten Instanz ist das Problem, ob bei Prüfung des Anspruches auf einen Unterschiedsbetrag nach Art 31 Abk bei Berücksichtigung der deutschen Teilpension diese vor oder nach Anwendung der deutschen Ruhensbestimmungen einzusetzen ist, im Abk nicht ausdrücklich geregelt. Die Ratio des Art 31 Abk erfordere es, die deutsche Teilpension nicht vor Anwendung der deutschen Ruhensbestimmungen, sondern in ihrer tatsächlich gewährten Höhe nach Anwendung allfälliger Ruhensbestimmungen bei der Berechnung des Unterschiedsbetrages einzusetzen. Der Unterschiedsbetrag solle den Betroffenen, der Anspruch auf eine österreichische Vollpension gehabt habe, im Falle einer Neufeststellung wegen Entstehens seines deutschen Leistungsanspruches zumindest so stellen, daß er gegenüber der früher gewährten österreichischen Vollpension nicht benachteiligt sei. Bei dieser Auslegung zeige sich schon ohne genaue Berechnung, daß die Klägerinnen Anspruch auf einen Unterschiedsbetrag hätten. Das erstgerichtliche Argument, es könne nicht Zweck der Norm und Aufgabe des österreichischen Versicherungsträgers sein, im anderen Vertragsstaat ruhende Pensionen mitzufinanzieren, schlage nicht durch, weil die Klägerinnen keine deutschen Versicherungsleistungen beantragen hätten müssen, in welchem Fall die beklagte Partei die österreichische Vollpension weiterhin voll zahlen hätte müssen. Auch die nach Anwendung der deutschen Ruhensbestimmungen gewährten deutschen Teilrenten würden den österreichischen Versicherungsträger entlasten. Bei Anwendung der erstgerichtlichen Rechtsansicht würde eine in Österreich nicht bestehende Ruhensbestimmung die Klägerinnen auf dem Umweg über die deutschen Teilpensionen treffen. Seit 1961 gebe es nämlich in Österreich kein Ruhen, wenn Pensionen aus der Pensionsversicherung und der Unfallversicherung zusammentreffen. Bei Anwendung der vom Berufungsgericht vertretenen Rechtsansicht sei das Verfahren noch nicht spruchreif, weil Feststellungen über die vom deutschen Versicherungsträger nach Anwendung der Ruhensbestimmungen tatsächlich gewährten Rentenleistungen fehlten und daher eine Berechnung der den Klägerinnen gebührenden Unterschiedsbeträge nicht möglich sei. Erst wenn diese Feststellungen vorlägen, könne auch beurteilt werden, inwieweit die von der beklagten Partei an die Klägerinnen bis zur Neufeststellung der Leistungen durch die Bescheide vom 12.September 1985 tatsächlich erbrachten Leistungen die gebührenden Leistungen überstiegen und daher nach Art 45 Abs 1 Abk als Vorschüsse gelten, zu deren Hereinbringung die Leistungen aus der deutschen Rentenversicherung einbehalten werden dürften. Dagegen richtet sich der Rekurs der beklagten Partei wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung der Sache mit den Anträgen, "den angefochtenen Beschluß aufzuheben und das erstgerichtliche Urteil zu bestätigen oder allenfalls dem Berufungsgericht eine neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufzutragen". Die Klägerinnen beantragen in ihrer Rekursbeantwortung die Bestätigung des berufungsgerichtlichen Aufhebungsbeschlusses. Der Rekurs ist nach § 519 Abs 1 Z 3 und Abs 2 ZPO iVm § 45 Abs 4 und 5 ASGG, die Rekursbeantwortung nach § 521 a Abs 1 Z 2 ZPO zulässig.
Der Rekurs ist nicht berechtigt.
Beanspruchen ein Versicherter, für den die Voraussetzungen des Art 26 Abs 1 Abk zutreffen (sind also nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten Versicherungszeiten zurückgelegt), oder seine Hinterbliebenen eine Pension (Rente), so stellt der zuständige Träger jedes Vertragsstaates gemäß Art 27 Abs 1 Abk nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften fest, ob die betreffende Person unter Berücksichtigung der in Art 26 Abs 1 Abk vorgesehenen Zusammenrechnung der Versicherungszeiten Anspruch auf die Pension (Rente) hat.
Unter den in Art 27 Abs 2 Abk genannten, im vorliegenden Fall gegebenen Voraussetzungen gelten bei der Berechnung der Pension (Rente) die Abs 3 bis 6 und 8 des zitierten Art. Nach Abs 3 berechnet der zuständige Träger jedes Vertragsstaates ... zunächst die Pension (Rente), die nach den von ihm anzuwendenden innerstaatlichen Rechtsvorschriften der betreffenden Person zustehen würde, wenn alle Versicherungszeiten, die nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates für die Berechnung der Pension (Rente) zu berücksichtigen sind, auch für die Berechnung der Pension (Rente) zu berücksichtigende Versicherungszeiten nach den von dem Träger anzuwendenden innerstaatlichen Rechtsvorschriften wären (sogenannte fiktive Vollpension).
Nach Abs 4 berechnet der zuständige Träger jedes Vertragsstaates sodann den Teil der Pension (Rente), der dem Verhältnis entspricht, in dem die Versicherungszeiten, die nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften berücksichtigt worden sind, zur Summe aller Versicherungszeiten stehen, die nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten berücksichtigt worden sind (sogenannte Teilleistung). Dies gilt entsprechend für die Berechnung des Leistungszuschlages mit der Maßgabe, daß nur für den Leistungszuschlag zu berücksichtigende Zeiten herangezogen werden. Die so ermittelte Teilleistung erhöht sich um die Steigerungsbeträge für Beiträge, die zur Höherversicherung entrichtet worden sind oder als Höherversicherung entrichtet gelten, sowie um den nach Abs 8 zustehenden Kinderzuschuß zur Pension (Rente) eines Versicherten. Art 27 Abs 7 Abk sah vor, daß die Rechtsvorschriften ua über Kürzung und Ruhen der Pension wegen Auslandsaufenthalt nach Feststellung der Teilleistungen, wegen anderer Tatbestände vor deren Feststellung anzuwenden waren. Dieser Absatz wurde durch Art I Nr 5 lit a des 3. Zusatzabkommens zum Abkommen vom 22.Dezember 1966 zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Soziale Sicherheit vom 29.August 1980 BGBl 1982/299 (3. ZAbk) aufgehoben, und zwar nach Art IV Abs 2 dieses ZAbk im Hinblick auf den am 28.Mai 1982 vorgenommenen Austausch der Ratifikationsurkunden mit 1.Juli 1982. Die Regierungsvorlage zum 3. ZAbk begründet die Aufhebung des Art 27 Abs 7 Abk damit, daß diesem analoge Bestimmungen in den zuletzt geschlossenen Abkommen (wie zB auch im Abkommen mit Griechenland) nicht mehr enthalten seien, weshalb diese Bestimmung auch im Verhältnis zur Bundesrepublik Deutschland entfalle (599 BlgNR 15. GP 7). Siedl-Cacek folgern aus der Aufhebung dieses Absatzes, daß alle Kürzungs- und Ruhensbestimmungen erst auf die Teilleistungen anzuwenden seien (MGA Zwischenst SV Lfg 21, 1a, 99 FN 10).
Nach Art 29 Nr 10 Abk gilt für den deutschen Träger (bei Anwendung des Art 27), daß beim Zusammentreffen einer Rente aus der deutschen Rentenversicherung mit einer Rente aus der österreichischen Unfallversicherung bei Anwendung der deutschen Rechtsvorschriften nur die für die Berechnung der deutschen Rente maßgebende Rentenbemessungsgrundlage berücksichtigt wird. Nach Siedl-Cacek stellt diese Bestimmung eine Ergänzung zu Art 11 Abs 1 erster Satz Abk dar. Durch die mit dem 3. ZAbk vorgenommene Neufassung (für Versicherungsfälle nach dem 30.Juni 1982) werde der geänderten deutschen Rechtslage (§ 1278 RVO, § 55 dAVG ...) Rechnung getragen, wobei aus Gründen einer Verwaltungsvereinfachung auf eine Berücksichtigung des der österreichischen Unfallversicherungsrente zugrundeliegenden Arbeitsverdienstes verzichtet und ausschließlich die Berücksichtigung der für die Berechnung der deutschen Rente maßgebenden Rentenbemessungsgrundlage festgestellt werde (MGA Zwischenst SV Lfg 21, 1a, 121 FN 10).
Nach Art 11 Abs 1 erster Satz Abk idF des 3. ZAbk werden die Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates über die Einschränkung eines Leistungsanspruches oder einer Leistung beim Zusammentreffen mit anderen Leistungsansprüchen oder anderen Leistungen oder anderen Einkünften auch in bezug auf gleichartige Tatbestände angewandt, die sich aus der Anwendung der Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates oder in dessen Gebiet ergeben.
Die Ruhensvorschriften sind von den Vorschriften über die Voraussetzungen der Leistungen, also über den Leistungsanspruch selbst, ebenso zu unterscheiden wie von den Vorschriften über die Leistungsberechnung und den Leistungsbeginn. Durch das Ruhen wird der Leistungsanspruch nicht berührt, sondern nur das Recht auf Auszahlung der jeweils fälligen Rentenbeträge ganz oder teilweise, zeitlich beschränkt oder unbeschränkt aufgehoben. Auch bei Anwendung der Ruhensvorschriften muß der dem Berechtigten an sich zustehende Rentenbetrag festgestellt werden, und zwar auch dann, wenn die Rente in voller Höhe zu ruhen hat (Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung IV 70. Nachtrag 714 a, b mwN zur deutschen Rechtslage).
Trifft eine Rente aus der Rentenversicherung mit einer gleichartigen Leistung aus der Unfallversicherung zusammen, so ruht die Rente aus der Rentenversicherung nach Maßgabe der §§ 1278, 1279 RVO insoweit, als sie bestimmte Höchstbeträge übersteigt. Das Ruhen der Rente aus der Rentenversicherung bewirken unter anderem auch Witwen- und Waisenrenten aus der Unfallversicherung (Brackmann aaO 714 d). Dem Ruhen unterliegen unter anderem auch Witwen- und Waisenrenten (Brackmann aaO 70. Nachtrag 716, 717 a, b). Die Rente aus der Rentenversicherung wird unverkürzt bis zum Ende des Monats gezahlt, in dem die Rente aus der Unfallversicherung zum ersten Mal ausgezahlt wird (Brackmann aaO 70. Nachtrag 718).
Besteht nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates auch
ohne Berücksichtigung des Art 26 Abs 1 Abk ein Leistungsanspruch, so
gewährt der zuständige Träger nach Art 30 Abs 1 Abk die ohne
Anwendung des Kapitels 3 des Abk zustehende Leistung, solange ein
entsprechender Leistungsanspruch nach den Rechtsvorschriften des
anderen Vertragsstaates nicht besteht. Eine nach Abs 1 festgestellte
Leistung wird gemäß Abs 2 nach Kapitel 3 Abk neu festgestellt, wenn
ein entsprechender Leistungsanspruch nach den Rechtsvorschriften des
anderen Vertragsstaates entsteht. Die Neufeststellung erfolgt mit
Wirkung vom Tag des Beginnes der Leistung nach den
Rechtsvorschriften dieses Vertragsstaates. Die Rechtskraft früherer
Entscheidungen steht der Neufeststellung nicht entgegen.
Hat eine Person nach den Rechtsvorschriften eines
Vertragsstaates auch ohne Berücksichtigung des Art 26 Abs 1 Abk
Anspruch auf eine Pension (Rente) und wäre diese höher als die Summe
der nach Art 27 Abs 4 Abk errechneten Leistungen, so hat der Träger
dieses Vertragsstaates nach Art 31 Abs 1 Abk seine so errechnete
Leistung, erhöht um den Unterschiedsbetrag zwischen der Summe der
nach Art 27 Abs 4 errechneten Leistungen und der Pension (Rente),
die nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften ohne Anwendung
dieses Kapitals (3) allein zustand, als Teilleistung zu gewähren; ...
Siedl-Cacek führen dazu aus, in den Fällen, in denen
österreichischerseits Ruhens- oder Kürzungsbestimmungen anzuwenden
seien, sei der Unterschiedsbetrag vor Anwendung dieser Bestimmungen
festzustellen. Die Ruhens- bzw Kürzungsbestimmungen seien daher erst
auf die österreichischen Teilleistungen (einschließlich des
Unterschiedsbetrages) anzuwenden (MGA Zwischenst SV Lfg 20 AllgTeil
106 f).
Die Teilleistung nach Abs 1 ist nach Abs 3 Art 31 Abk von Amts wegen neu festzustellen, wenn sich die Höhe der Leistungen, die der Berechnung der Teilleistung zugrundeliegen, aus anderen Gründen als infolge von Anpassungen ändert oder wenn sich der Umrechnungskurs um mehr als 10 vH ändert.
Nach Siedl-Cacek kommt als Änderungsgrund allenfalls die Umwandlung einer deutschen Berufsunfähigkeits- in eine Erwerbsunfähigkeitsrente in Betracht, weil in diesem Fall höhere deutsche Steigerungsbeträge gewährt werden. Durch Änderungen des Ruhens oder der Kürzung sowie durch Änderungen beim Kinder- und Hilflosenzuschuß werde der Unterschiedsbetrag nicht berührt (MGA Zwischenst SV Lfg 21, 1a, 125).
Die Begründung der RV zum Stammabkommen 520 BlgNR 11. GP 47 bezeichnet es als ratio legis des Art 31 Abk, daß in jenen Einzelfällen, in denen eine Pension allein nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften - also ohne Anwendung der Abkommensbestimmungen - zustünde, die Höhe dieser Pensionen gewährleistet werde, also eine nicht vertretbare Schlechterstellung der nach dem Abk Pensionsberechtigten gegenüber den ausschließlich nach innerstaatlichem österreichischen Recht Pensionsberechtigten verhindert werden solle. Im Sinne dieses tragenden Gedankens dieser Bestimmung ist diese ungeachtet der nicht ganz eindeutigen Formulierungen des Abk auszulegen.
Deshalb bestimmt etwa auch Art 31 Abs 2 Abk, daß ein Kinderzuschuß und der Hilflosenzuschuß bei der Anwendung des Abs 1 unberücksichtigt bleiben. Nach Art 27 Abs 3 Abk berechnet der zuständige Träger jedes Vertragsstaates die fiktive Vollpension unter Außerachtlassung ua eines Kinderzuschusses. Nach Abs 4 des zit Art erhöht sich die ermittelte Teilleistung ua um den nach Abs 8 zustehenden Kinderzuschuß, der sich nach dem letztgenannten Abs, sofern nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten ein Anspruch auf Pension (Rente) besteht, ausschließlich nach den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates richtet, in dessen Gebiet sich der Berechtigte gewöhnlich aufhält. Nach Art 28 Z 3a Abk gilt für die Bemessung des Hilflosenzuschusses Art 27 Abs 3 und 4; Art 31 ist entsprechend anzuwenden.
Gleiches muß gelten, wenn die Leistung des anderen Vertragsstaates gänzlich oder - wie im vorliegenden Fall - teilweise ruht.
Aus der Aufhebung des Art 27 Abs 7 Abk durch Art I Nr 5 lit a des 3. ZAbk ist gegen die Anwendung des Art 31 Abk nichts Entscheidendes zu gewinnen. Die aufgehobene Bestimmung wurde seinerzeit aus Gründen der Vereinfachung der Pensionsfeststellung eingeführt, weil sonst die innerstaatlichen Kürzungs- und Ruhensbestimmungen nach der Feststellung der Teilleistungen anzuwenden gewesen wären. Das hätte für den österreichischen Rechtsbereich zur Folge gehabt, daß die für das Ruhen bzw die Kürzung der Pensionen maßgebenden Grenzbeträge gleichfalls im pro-rata-temporis-Verhältnis hätten gekürzt werden müssen (520 BlgNR 11. GP 45). Dieser Umstand wird auch im Berechnungsbeispiel MGA Zwischenst SV Lfg 20, 107 offensichtlich nicht berücksichtigt. Wie die ruhenden Pensionsteile berechnet werden müssen, ist daher wohl für den jeweiligen innerstaatlichen Bereich von Bedeutung, ändert aber nichts an der Möglichkeit, Art 31 Abk anzuwenden. Bei dem Unterschiedsbetrag im Sinn des Abs 1 dieses Art handelt es sich um die Differenz zwischen der Summe der nach Art 27 Abs 4 Abk errechneten Leistungen und der nach Art 30 Abs 1 Abk festgestellten Pension (Rente). Dabei ist jedoch nach dem Zweck des Art 31 Abk unter der nach Art 27 Abs 4 Abk "errechneten Leistung" des Trägers des anderen Vertragsstaates nicht die "Bruttoleistung", sondern die nach Anwendung allfälliger Ruhensvorschriften schließlich tatsächlich zu erbringende "Nettoleistung" zu verstehen. Daß die nach § 27 Abs 4 Abk berechnete und bescheidmäßig festzustellende Teilleistung des Trägers des anderen Vertragsstaates wegen anzuwendender Ruhensvorschriften teilweise oder gänzlich ruht, berührt zwar weder den Grund noch die Höhe der Teilleistung, sondern sistiert nur das Recht auf bzw die Pflicht zu deren teilweiser oder gänzlicher Auszahlung (vgl. Brackmann, Handbuch der SV IV 70. Nachtrag 714 a, b mwN zur deutschen Rechtslage; MGA ASVG
46. ErgLfg 529; Schrammel in Tomandl, SV-System 3. ErgLfg 169 f für den österr. Rechtsbereich). Dies ändert jedoch nichts daran, daß für den Unterschiedsbetrag nach Art 31 Abk nicht die teilweise oder gänzlich ruhende Teilleistung ("Bruttoteilleistung") des Trägers des anderen Vertragsstaates, sondern nur der nicht ruhende Teil derselben ("Nettoteilleistung") entscheidend ist.
Nur diese Auslegung verhindert, daß ein Pensionist infolge der Anwendung des Abk, die er - abgesehen von der Aufschiebung der Feststellung einer nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates erworbenen Leistung bei Alter - nicht ausschließen kann, weil ein bei einer zulässigen Stelle im Gebiet des einen Vertragsstaates gestellter Antrag auf eine Leistung nach den Vorschriften dieses Vertragsstaates nach Art 39 Abs 2 Abk auch als Antrag auf eine entsprechende Leistung nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates gilt, die unter Berücksichtigung dieses Abk in Betracht kommt, schlechter gestellt wird als durch die allein nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates gebührende Leistung. Daß Art 31 Abk ein solches Ergebnis verhindern soll, wurde bereits oben ausgeführt.
Der angefochtene Aufhebungsbeschluß war daher zu bestätigen. Der Vorbehalt der Entscheidung über den Ersatz der Kosten der Rekursbeantwortung beruht auf § 52 Abs 1 ZPO.
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