12Os6/89•OGH 12Os6/89
Der Oberste Gerichtshof hat am 19.Jänner 1989 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Müller als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Horak, Dr. Felzmann, Dr. Massauer und Dr. Rzeszut als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Zeh als Schriftführers, in der Strafsache gegen Hans-Jürgen H*** wegen des Verbrechens des Mordes nach § 75 StGB über die "Beschwerde" des Verurteilten gegen das Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 27. Oktober 1988, GZ 12 Os 121/88-9, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Die "Beschwerde" wird zurückgewiesen.
Gründe:
Mit dem Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 27.Oktober 1988, GZ 12 Os 121/88-9, wurde die Nichtigkeitsbeschwerde des Hans-Jürgen H*** gegen das Urteil des Geschwornengerichtes beim Landesgericht Innsbruck vom 5.Juli 1988, GZ 20 Vr 4428/87-78, verworfen, der Berufung der Staatsanwaltschaft hingegen Folge gegeben und der Angeklagte zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt. Mit seiner Berufung wurde der Angeklagte auf diese Entscheidung verwiesen.
Da dem österreichischen Strafprozeßrecht ein weiterer Rechtszug gegen Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes als letzter Instanz in Strafsachen fremd ist, war die "Beschwerde" des Verurteilten gegen die bezeichnete Rechtsmittelentscheidung als unzulässig zurückzuweisen.
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