OGH 4Os506/88

4Os506/88Tribunal Superior15 de nov. de 1988

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OGH 4Os506/88

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.11.1988

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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Prof. Dr. Friedl als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Gamerith, Dr. Kodek, Dr. Niederreiter und Dr. Redl als weitere Richter in der Sachwalterschaftssache des Dipl.Ing. Johann Otto H***, Gutsbesitzer, Wien 19, Sieveringerstraße 4-10, vertreten durch Dr. Ludwig Draxler, Rechtsanwalt in Wien, infolge Vorlage der Akten AZ SW 11/88 durch das Bezirksgericht Hartberg zur Entscheidung nach § 111 Abs.2 JN in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die mit Beschluß des Bezirksgerichtes Döbling vom 17. Mai 1988, 7 SW 9/88-6, gemäß § 111 Abs.1 JN verfügte Übertragung der Zuständigkeit zur Führung der Sachwalterschaftssache des Dipl.Ing. Johann Otto H*** an das Bezirksgericht Hartberg wird genehmigt.

Begründung

Begründung:

Am 14. April 1988 regte das Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht in dem zwischen Andrea H*** und Dipl.Ing. Johann Otto H*** beim Bezirksgericht Hartberg anhängigen Aufteilungsverfahren gemäß §§ 81 ff EheG die Einleitung eines Verfahrens über die Bestellung eines Sachwalters für Dipl.Ing. Johann Otto H*** an. Auf Antrag des Betroffenen trat das Bezirksgericht Hartberg am 9. Mai 1988 die Akten zuständigkeitshalber dem Bezirksgericht Döbling ab; der Betroffene habe mittlerweile seinen gewöhnlichen Aufenthalt nach Wien 19 verlegt.

Das Bezirksgericht Döbling übertrug mit Beschluß vom 17. Mai 1988 die Zuständigkeit zur Besorgung der Sachwalterschaftssache dem Bezirksgericht Hartberg. Im Hinblick auf das beim Bezirksgericht Hartberg anhängige Aufteilungsverfahren, den früheren Wohnsitz des Betroffenen im Sprengel dieses Gerichtes, des in der Steiermark gelegenen Wohnortes zahlreicher zu vernehmender Zeugen sowie den Umstand, daß das Bezirksgericht Hartberg mit den Verhältnissen des Betroffenen am besten vertraut sei, liege die Übertragung der Zuständigkeit im Interesse des Betroffenen. Der Betroffene verzichtete auf ein Rechtsmittel gegen diesen Übertragungsbeschluß.

Das Bezirksgericht Hartberg weigerte sich, die Zuständigkeit zu übernehmen, und legte die Akten dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung gemäß § 111 Abs.2 JN vor.

Die vom Bezirksgericht Döbling vorgenommene Übertragung der Zuständigkeit ist gerechtfertigt.

Zur Bestellung eines Sachwalters und zur Besorgung der nach den Bestimmungen über die Sachwalterschaft dem Gericht obliegenden Geschäfte ist gemäß § 109 Abs.1 JN in erster Linie das Gericht örtlich zuständig, in dessen Sprengel der Pflegebefohlene seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Erscheint diese Zuweisung nach den Umständen des Einzelfalles unzweckmäßig, dann sieht § 111 JN eine Anpassung an die besondere Fallgestaltung vor (RZ 1981, 252; ÖAV 1986, 79): Das zur Besorgung der kuratelsbehördlichen Geschäfte zuständige Gericht kann dann von Amts wegen oder auf Antrag seine Zuständigkeit zur Gänze oder die Vornahme einzelner Geschäfte einem anderen Gericht übertragen, wenn dies im Interesses des Pflegebefohlenen gelegen erscheint und dadurch der ihm zugedachte kuratelsbehördliche Schutz gefördert wird. Das ist vor allem dann der Fall, wenn der Pflegebefohlene nach Einleitung des Verfahrens seinen gewöhnlichen Aufenthalt an einen anderen Ort verlegt, weil dann das bisherige Gericht, das nach dem Grundsatz des § 29 JN ungeachtet der nach Einleitung des Verfahrens eingetretenen Änderung zuständig bleibt, seinen Aufgaben nicht mehr in der vom Gesetz für Pflegebefohlene geforderten Weise nachkommen kann: Gemäß §§ 237 bis 240 AußStrG hat sich das Gericht zunächst vom Betroffenen einen persönlichen Eindruck zu verschaffen und - ist nach dem dabei gewonnenen Eindruck das Verfahren fortzusetzen - über die Beigebung eines Sachwalters nach mündlicher Verhandlung zu entscheiden, zu welcher der Betroffene grundsätzlich zu laden ist; auch bei der im Rahmen der Fürsorgepflicht nach § 283 Abs.3 ABGB vorgesehenen regelmäßigen Überprüfung, ob das Wohl des Pflegebefohlenen die Aufhebung oder Änderung der Sachwalterschaft erfordert, hat sich das Gericht grundsätzlich einen persönlichen Eindruck vom Betroffenen zu verschaffen (§ 251 AußStrG iVm §§ 237, 240 AußStrG). Bei der Beurteilung, ob in einem Sachwalterbestellungsverfahren die Übertragung der Zuständigkeit an ein anderes als das örtlich zuständige Gericht zweckmäßig ist, kommt es daher entscheidend auf den gewöhnlichen Aufenthalt des Pflegebefohlenen an; die Anhängigkeit eines Rechtsstreites oder der Wohnort zu vernehmender Zeugen können dagegen die Zweckmäßigkeit einer Übertragung im allgemeinen nicht begründen.

Der gewöhnliche Aufenthalt einer Person wird nur durch ihre körperliche Anwesenheit, nicht aber durch ein Willenselement bestimmt; er setzt dauerhafte, nicht nur vorübergehende Beziehungen zwischen einer Person und ihrem Aufenthalt voraus, die sich in einer bestimmten längeren Dauer und Beständigkeit des Aufenthaltes äußern und sich auf objektiv überprüfbare Umstände persönlicher oder beruflicher Art gründen (Fasching, ZPR Rz 274; vgl. die Regel Nr. 9 der Entschließung des Ministerkomitees des Europarates (72) I vom 18. Jänner 1972 zur Vereinheitlichung der Rechtsgrundbegriffe "Wohnsitz" und "Aufenthalt"; EFSlg. 49.197). Eine Person kann danach ihren gewöhnlichen Aufenthalt auch an mehreren Orten haben. Nach den vom Obersten Gerichtshof dazu gepflogenen Erhebungen steht folgendes fest:

Dipl.Ing. Johann Otto H***, der seinen alleinigen

gewöhnlichen Aufenthalt bisher in St. Johann Schloß H***, gehabt hatte, mietete am 16. März 1988 im Hotel Kaiser Franz Josef in Wien 19, Sieveringerstraße 4-10 ein Appartement, und zwar zunächst bis 2. September 1988; danach verlängerte er den Mietvertrag. Am 3. Mai 1988 ersuchte er das Gemeindeamt Stubenberg, seine Abmeldung von St. Johann, Schloß H***, behördlich durchzuführen. Seither hält er sich zwar häufig in Wien auf, wo er auch beruflich tätig ist; er kehrt aber immer wieder für ein bis zwei Tage in das Schloß H*** zurück, um dort seine Korrespondenz zu erledigen, Wäsche zu holen udgl. Anläßlich einer Erkrankung hielt er sich auch länger im Schloß H*** auf. Aus diesen persönlichen und beruflichen Beziehungen des Betroffenen ergibt sich, daß sein Aufenthalt sowohl in Wien als auch in St. Johann nicht bloß vorübergehend, sondern beständig ist. Hält sich aber der Betroffene - nach Einleitung des Sachwalterbestellungsverfahrens - nicht nur an dem Ort, an dem er sich bei der Einleitung des Verfahrens befunden hat, sondern auch an jenem Ort, an dem sich sein wesentliches Vermögen befindet, gewöhnlich auf, dann ist die Übertragung der Zuständigkeit an jenes Gericht, in dessen Sprengel sich auch das Vermögen des Betroffenen befindet, zweckmäßig, weil dieses Gericht seine Interessen besser wahrnehmen kann.

Ob unter den festgestellten Umständen die Voraussetzungen für die Abtretung der Sache an das Bezirksgericht Döbling überhaupt gegeben waren, kann nicht geprüft werden, weil dieser Beschluß rechtskräftig geworden ist.

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