OGH 2Ob700/87

2Ob700/87Tribunal Superior30 de ago. de 1988

Abrir fonte

Texto completo

OGH 2Ob700/87

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.08.1988

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Scheiderbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Vogel, Dr. Melber, Dr. Kropfitsch und Dr. Huber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei I*** C*** OF N*** A***,

Erlenstraße 2-6, D-6000 Frankfurt/Main 1, vertreten durch Dr. Wolfgang Berger jun., Rechtsanwalt in Salzburg, wider die beklagte Partei S*** Co.AG, Zweigniederlassung Salzburg, Vogelweiderstraße 107, 5020 Salzburg, vertreten durch Dr. Karl Friedrich Strobl, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen S 26.247,15 s.A. infolge Rekurses der klagenden Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes Salzburg als Berufungsgerichtes vom 16. September 1987, GZ 32 R 199/87-23, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Bezirksgerichtes Salzburg vom 4. März 1987, GZ 16 C 2081/85-18, aufgehoben wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Die Kosten des Rekursverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.

Begründung

Begründung:

Die klagende Partei ist der Transportversicherer einer nach Saudi-Arabien versendeten und auf dem Transport beschädigten Ware. Sie behauptet, die Firma A*** - E*** GesmbH habe als Versender mit der beklagten Partei einen Frachtvertrag abgeschlossen, so daß diese für den in der Höhe des Klagsbetrages entstandenen Transportschaden als Frachtführer hafte. Die beklagte Partei beantragte Klagsabweisung, weil sie nur Zwischenspediteur, Frachtführer hingegen die Firma R*** Internationale Speditions- und Transportgesellschaft m.b.H., Salzburg, gewesen sei. Zwischen ihr und dem Versender der Ware sei die Anwendung der AÖSp schlüssig vereinbart worden. Sie habe den Transportschaden weder verursacht noch verschuldet, kein Entgelt für den Transport erhalten und zur Abdeckung sämtlicher Ansprüche aus der Warenbeschädigung und der Entschädigung für verspätetes Einlangen der Ware beim Empfänger auf die Zahlung der Transportkosten von S 150.000 verzichtet. Der Klagsanspruch sei überdies verjährt.

Das Erstgericht gab der Klage mit Ausnahme eines Zinsenmehrbegehrens statt. Es traf die vom Berufungsgericht wie folgt zusammengefaßten Sachverhaltsfeststellungen: Die Firma A*** - E*** GesmbH beauftragte die beklagte Partei mit dem Transport einer Vollentsalzungsanlage von Salzburg nach Riyadh in Saudi-Arabien. Für diesen Transport kaufte die Firma A*** - E*** GesmbH eine gesamte Motorwagenladefläche zum Preis von S 75.000 plus 5 %o Transittaxe des Warenwertes. Der Firma A*** - E*** GesmbH war bekannt, daß sich die beklagte Partei bei der Durchführung des Transportes der Firma Peter R*** Speditionsgesellschaft m.b.H. in Salzburg bedienen werde. Die einzelnen Bestandteile der zu transportierenden Vollentsalzungsanlage wurden zur beklagten Partei in Salzburg auf ein Sammellager "zusammengeführt". Diese hatte vereinbarungsgemäß die Lagerung durchzuführen, die Ware zu verpacken, zu signieren, auf den LKW zu verladen und die Ausfuhrverzollung durchzuführen. Die zu transportierende Ware hatte ein Gesamtgewicht von 5.872 kg. Bis zum 25.8.1985 sollte der Transport auf dem Landweg an der saudiarabischen Grenze eintreffen. Die Ladung traf jedoch wesentlich verspätet erst am 21.9.1985 bei der Firma G*** E*** AND T*** C*** ein. Sie wurde am Transport teilweise beschädigt und es kam auch zum Verlust von transportierten Gegenständen. Hierüber wurde am Frachtbrief beim Empfang ein Vermerk gemacht. Auch ließ die Empfängerin durch die Firma I*** C*** FOR

T*** AND C*** S*** ein Haveriegutachten erstellen. Aus diesem ergibt sich ein Schaden inklusive Steuern von S 64.077. Bei der Ankunft wiesen Waren im Gesamtgewicht von 153 kg Beschädigungen auf oder waren nicht vorhanden. Der Wert der zu transportierenden Gesamtware belief sich auf S 350.000. Der Betrag von S 64.077 (SR 12.575) wurde von der klagenden Partei als Versicherer zusammen mit den Gutachtergebühren für die Schadenserhebung im Ausmaß von SR 400 an die Empfängerin der Ware bezahlt. Diese trat ihre Rechte gegenüber dem Schadensverursacher an die klagende Partei ab. Der auf die CMR-Haftung gegründete Klagsanspruch wurde gegenüber der beklagten Partei erstmals am 3.7.1985 geltend gemacht und die Berichtigung des geforderten Rückgriffsanspruches von S 26.247,15 mit Schreiben vom 20.8.1985 eingemahnt. Am 23.9.1985 erfolgte durch einen deutschen Rechtsanwalt nochmals eine Einmahnung. Die beklagte Partei hat den Schadensfall am 10.7.1985 an die nach ihrer Meinung transportdurchführende Firma Peter R*** GesmbH weitergeleitet und diese mit dem klagsgegenständlichen Betrag belastet. Die Versicherung des Transporteurs Peter R*** GesmbH wandte sich hierauf mit Schreiben vom 25.11.1985 direkt an den für die klagende Partei einschreitenden deutschen Anwalt und lehnte eine Haftung für den klagsgegenständlichen Schaden ab. Bis zu dieser Ablehnung sandte die beklagte Partei das Forderungsschreiben vom 3.7.1985 und die damit zusammenhängenden Urkunden nicht an die klagende Partei zurück. Die gegenständliche Klage wurde am 6.12.1985 eingebracht. Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung stellte das Erstgericht noch fest, daß die klagende Partei "wegen des gegenständlichen Auftrages eine Speditionsversicherung eingedeckt" hat. Es vertrat die Rechtsansicht, daß die beklagte Partei als Spediteur tätig geworden sei, jedoch gemäß § 413 HGB als Frachtführer hafte, weil sie sich mit dem Versender dadurch über einen bestimmten Satz der Beförderungskosten geeinigt habe, daß sie eine konkrete Vereinbarung über die Beförderungskosten traf und auch die Transittaxe als fest bestimmter Satz errechenbar gewesen sei. Überdies habe es sich beim gegenständlichen Transport um eine Sammelladungsfracht gehandelt, sodaß die beklagte Partei auch deshalb als Frachtführer gelte und dem Empfänger der Ware gegenüber für deren Beschädigung im Rahmen der CMR hafte. Für die Beschädigung errechne sich gemäß § 8 Art 23 CMR bei 153 kg Ware a S 171,55 zutreffend der Klagsbetrag von S 26.247,15.

Das Berufungsgericht gab der Berufung der beklagten Partei Folge, hob das erstgerichtliche Urteil unter Rechtskraftvorbehalt auf und verwies die Rechtssache zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurück. Es verwies auf die oberstgerichtliche Rechtsprechung, wonach unter den nach § 413 HGB zur Anwendung gelangenden Bestimmungen nicht nur jene der §§ 425 ff HGB, sondern unter den entsprechenden Voraussetzungen auch die Bestimmungen des Sonderfrachtrechtes wie der CMR zu verstehen seien. Vorliegendenfalls habe das Erstgericht Feststellungen über einen Gesamtpreis von S 75.000 zuzüglich 5 %o Transittaxe vom Warenwert, jedoch keinerlei Feststellungen über etwaige Nebenleistungen getroffen, obschon der Inhalt der Beilage./3 und der Aussage des Zeugen R*** (ON 17) auf eine gesonderte Abgeltung von Nebenkosten hinwiesen. Beförderungskosten gemäß § 413 Abs 1 HGB seien auch die für die Parteien des Speditionsvertrages voraussehbaren Kosten für Nebenleistungen, etwa einer vor der Beförderung notwendigen Lagerung. Da jedenfalls der wesentliche Teil der Kosten einschließlich Nebenleistungen feststehen müsse, könne von einer Einigung über einen festen Satz der Beförderungskosten nicht mehr gesprochen werden, wenn die Kosten für sämtliche Nebenleistungen des Spediteurs nicht betragsmäßig vereinbart worden seien. Zur Frage des Vorliegens einer Sammelladungsfracht im Sinne des § 413 Abs 2 HGB habe das Erstgericht überhaupt keine Feststellungen getroffen. Das bloße "Zusammenführen" der einzelnen Bestandteile der zu befördernden Anlage auf ein Sammellager besage nichts über die Art des folgenden Transportes. Die Feststellungsmängel seien erheblich, weil nur bei Anwendbarkeit des § 413 HGB die Bestimmungen der CMR zur Geltung kämen und damit die nach § 41 CMR eintretende Nichtigkeit der von den Sonderbestimmungen der CMR abweichenden Vereinbarungen, somit insbesondere hinsichtlich der Haftungsbeschränkungen nach § 51 ff AÖSp betreffend die Abkürzung der Verjährungsfristen des § 414 HGB. Für die allfällige Anwendbarkeit der AÖSp fehlten Feststellungen über eine diesbezügliche, allenfalls schlüssige, Unterwerfung der beklagten Partei unter diese Bedingungen. Richtig habe das Erstgericht erkannt, daß eine direkte Inanspruchnahme des Spediteurs durch den Empfänger bzw. hier den Versicherer, welchem ersterer seine Forderung abgetreten habe, aufgrund des Speditionsvertrages außerhalb der CMR ausgeschlossen wäre, zumal der Empfänger gemäß § 435 HGB lediglich gegen den Frachtführer Ansprüche erwerbe, nicht jedoch gegen den zu ihm in keinen Vertragsbeziehungen stehenden Spediteur. Zu den Haftungsbeschränkungen des § 17 CMR bedürfe es keines Beweises, weil die beklagte Partei ihrer diesbezüglichen Darlegungspflicht nicht entsprochen habe. Auch räume sie selbst ein Verschulden an der Beschädigung und am Verlust der Ware ein, da sie selbst eine "mangelhafte Verpackung" als (Mit)Ursache der Beschädigung anführe. Die Annahme eines von der beklagten Partei angebotenen Verzichtes auf die Transportkosten durch den Empfänger bzw. die klagende Partei oder den Absender sei gar nicht behauptet worden und es liege auch kein Anhaltspunkt dafür vor, daß von einem solchen Verzicht auch die Transportschäden erfaßt sein sollten. Die Verjährung des Klagsanspruches gemäß Art 32 Abs 1 CMR sei vom Erstgericht zu Recht verneint worden. Die Schadenersatzansprüche seien frühestens am 21.11.1985 abgelehnt worden, so daß die 14 Tage später eingebrachte Klage als binnen angemessener Frist erhoben gelte. Somit habe das Erstgericht zu den dargelegten Fragen ergänzende Feststellungen zu treffen. Die bereits vorliegenden Beweisergebnisse könnten vom Berufungsgericht nicht unmittelbar verwertet werden, so daß mit Urteilsaufhebung und Rückverweisung vorzugehen sei.

Gegen den berufungsgerichtlichen Aufhebungsbeschluß richtet sich der auf den Anfechtungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung gestützte Rekurs der klagenden Partei mit dem Antrage auf Abänderung im Sinne der Wiederherstellung des erstgerichtlichen Urteiles. Die beklagte Partei beantragt in ihrer Rekursbeantwortung, dem Rekurs nicht Folge zu geben.

Der Rekurs ist nicht gerechtfertigt.

Die Rekurswerberin wendet sich nur gegen die berufungsgerichtliche Ansicht, die erstgerichtlichen Feststellungen reichten für die Annahme des Vorliegens einer Fixkostenvereinbarung im Sinne des § 413 Abs 1 HGB nicht aus. Für die Fixkostenspedition sei nämlich unerheblich, daß für einzelne Nebentätigkeiten des Spediteurs zusätzlich zum Pauschale noch besondere Vergütungen vereinbart worden seien. Es genüge, wenn wenigstens die reinen Beförderungskosten bindend fixiert worden seien. Selbst nach der strengeren Auffassung könnten einzelne Kosten, soweit sie nur einen geringen Anteil an den Gesamtkosten darstellten, der gesonderten Verrechnung vorbehalten werden. Somit sei der Klage vollinhaltlich stattzugeben.

Diesen Ausführungen kann nicht gefolgt werden.

Der Ausdruck "Beförderungskosten" in § 413 Abs 1 HGB wird zwar von der übereinstimmenden Lehre nicht auf die eigentlichen Beförderungskosten (Fracht) beschränkt, sondern im Sinne von Versendungskosten aufgefaßt, weil gemäß § 413 Abs 1 Satz 2 HGB regelmäßig die Provision des Spediteurs, also die Vergütung für die eigentliche Spediteurtätigkeit, eben durch den Pauschsatz abgegolten wird. Bei dieser Auslegung herrscht jedoch grundsätzlich Einigkeit auch darüber, daß ein "bestimmter Satz der Beförderungskosten" im Sinne des § 413 Abs 1 HGB zwischen Spediteur und Versender auch dann als vereinbart gilt, wenn dem Spediteur Nebenleistungen in geringem Kostenausmaß zusätzlich zu erstatten sind. So verweist Helm RGR-Kommentar zum HGB, Anm.3 zu § 413, weiters in Anm.5, 6, darauf, daß die Vereinbarung gesonderter Vergütung für Nebentätigkeiten des Spediteurs, wie Aufbewahrung der Ware, Versicherungsbeschaffung, Verzollung sowie überhaupt der Ersatz für Aufwendungen, die Annahme einer Spedition zu fixen Kosten nicht ausschließe. Bindend fixiert müßten wenigstens die reinen Beförderungskosten sein. Hämmerle-Wünsch, Handelsrecht3 III 314 meinen, es müsse "entweder ein fester Betrag oder eine Pauschalsumme der gesamten Beförderungskosten oder doch mindestens ein Großteil derselben" vertraglich festgelegt sein. In Baumbach-Duden-Hopt HGB27, Anm 1 zu § 413 wird die gleiche Ansicht vertreten. Auch nach Schlegelberger HGB5 572, der bei einem "festen Satz der Beförderungskosten" zwar grundsätzlich die erfolgte Einrechnung sämtlicher weiteren Versendungskosten unterstellt, ist es jedenfalls möglich, nur einen "Teil des Preises" des Spediteurs betragsmäßig festzusetzen, zB. die eigentlichen Beförderungskosten, mit der weiteren Abrede, daß zB. die Versicherungskosten hinzukommen. Auch er fordert, daß diesfalls aber der wesentliche Teil der gesamten Kosten feststehen müsse und nur Nebenspesen hinzukommen dürften. Schütz in Straube, Kommentar zum HGB, Anm.3 zu § 413, verweist ebenfalls darauf, daß einzelne Kosten, wenn sie nur einen geringen Anteil der Gesamtkosten darstellen, gesondert verrechnet werden können.

Für die dargestellte, weniger strenge Auslegung spricht nach Ansicht des erkennenden Senates jedenfalls der Umstand, daß der Spediteur nach dem ausdrücklichen Gesetzeswortlaut des § 413 Abs 1 Satz 2 auch bei der Spedition zu festen Beförderungskosten neben den Frachtkosten für seine sonstige Tätigkeit zusätzlich eine Provision vereinbaren darf. Die Nebenspesen sind daher von den mit einem bestimmten Satz festgesetzten Versendungskosten zwar regelmäßig mitumfaßt, die Vereinbarung, daß solche Nebenspesen zusätzlich verrechnet werden, steht aber eben der Annahme einer Versendung der Ware zu einem bestimmten Kostensatz nicht schon grundsätzlich entgegen.

Vorliegendenfalls hatte die Versenderin von der beklagten Partei für den Transport der Entsalzungsanlage "eine gesamte Motorwagenladefläche zum Preise von S 75.000,-- plus 5 %o Transittaxe des Warenwertes gekauft". Hinsichtlich der übrigen Kosten der Versendung steht nicht fest, ob eine gesonderte Verrechnung erfolgen sollte oder nicht. Bei dieser Sachlage hat das Berufungsgericht in seinem Aufhebungsbeschluß dem Erstgericht somit zu Recht entgegengehalten, daß die von ihm bejahte Frage eines Transportes zu festen Beförderungskosten und damit der Haftung der beklagten Partei als Frachtführer noch nicht beantwortet werden kann. Es kommt vielmehr darauf an, ob die beklagte Partei die Nebenleistungen zusätzlich verrechnen sollte und gegebenenfalls auf deren Höhe. Sind diese im Verhältnis zum festgesetzten Beförderungspreis von S 75.000,-- geringfügig, so ist von der Vereinbarung einer Spedition zu festen Beförderungskosten im Sinne des § 413 Abs 1 HGB und damit grundsätzlich von der Haftung der beklagten Partei als Frachtführer auszugehen. Verneinendenfalls ist sodann die Frage des Vorliegens einer Sammelladung im Sinne des § 413 Abs 2 HGB zu klären. Die vom Berufungsgericht in seinem Aufhebungsbeschluß im weiteren dargelegten Rechtsansichten wurden von den Parteien nicht bekämpft. Ihre Lösung entspricht der Lehre und Rechtsprechung und begegnet grundsätzlich keinen Bedenken. Dem Rekurs war somit ein Erfolg zu versagen.

Die Entscheidung über die Kosten des Rekursverfahrens beruht auf § 52 ZPO.

Continue sua pesquisa no ChatGPT ou Claude

Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.