OGH 12Os89/88

12Os89/88Tribunal Superior19 de jul. de 1988

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OGH 12Os89/88

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.07.1988

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 19.Juli 1988 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Steininger als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Müller, Dr. Hörburger, Dr. Massauer und Dr. Rzeszut als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Forsthuber als Schriftführer, in der Strafsache gegen Norbert Otto P*** wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127 Abs. 1, 129 Z 1 und 15 StGB (aF) über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 18.Februar 1988, GZ 3 c Vr 11.575/87-22, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten gemäß § 285 i StPO dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet. Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des (bisherigen) Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Norbert Otto P*** wurde mit dem angefochtenen Urteil des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127 Abs. 1, 129 Z 1 und 15 StGB (aF) schuldig erkannt.

Darnach hat er in Wien fremde bewegliche Sachen in einem 5.000 S nicht übersteigenden Gesamtwert dem Sulejman C*** durch Einbruch und Einsteigen in dessen Pizzeria "P***" mit dem Vorsatz, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern,

1. weggenommen, und zwar

Die Rechtsrüge (Z 9 lit. a) schließlich ist nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt, denn der Beschwerdeführer übergeht die Urteilsfeststellung (US 5), daß der Angeklagte in allen vom Schuldspruch umfaßten Fällen jeweils zumindest Zigaretten, deren genaue Menge im einzelnen allerdings nicht mehr feststellbar war (US 10), gestohlen (bzw. zu stehlen versucht) hat. Aus welchem rechtlichen Grund detaillierte Feststellungen über die jeweils gestohlenen Zigarettenmengen sowie über einen - nach der Aktenlage keineswegs indizierten und vom Erstgericht auch gar nicht angenommenen - einheitlichen Tatentschluß zur Erfüllung des Tatbestands "im jeweiligen Einzelangriff" erforderlich wären und welchen Einfluß dem Teilfreispruch auf die rechtliche Beurteilung insoweit zukommen sollte, kann den Beschwerdeausführungen nicht mit der gebotenen Bestimmtheit (§ 285 a Z 2 StPO) entnommen werden, die darum einer sachbezogenen Erwiderung nicht zugänglich sind. Die zum Teil nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführte (§ 285 d Abs. 1 Z 1 iVm § 285 a Z 2 StPO), im übrigen aber offenbar unbegründete (§ 285 d Abs. 1 Z 2 StPO) Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten war daher - nach Anhörung der Generalprokuratur - schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen, woraus die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Berufungsentscheidung folgt (§ 285 i StPO).

Die Kostenentscheidung fußt auf der bezogenen Gesetzesstelle.

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