OGH 4Ob564/88

4Ob564/88Tribunal Superior14 de jun. de 1988

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OGH 4Ob564/88

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 14.06.1988

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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Prof.Dr.Friedl als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Gamerith, Dr.Kodek, Dr.Niederreiter und Dr.Redl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A*** FÜR

I***, Wien 15, Preysinggasse 16, vertreten

durch Dr.Rudolf Krilyszyn, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Reinhard S***, Geschäftsführer, Wien 3, Hohlweggasse 9/7, vertreten durch Dr.Axel Friedberg, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 411.793,22 samt Anhang infolge Revisionsrekurses der beklagten Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgerichtes vom 26.April 1988, GZ 4 R 84/88-13, womit der Beschluß des Handelsgerichtes Wien vom 21.März 1988, GZ 33 Cg 481/87-10, bestätigt wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

Das Erstgericht wies den Antrag des Beklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung des Widerspruchs gegen das Versäumungsurteil vom 2. November 1987 ab.

Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung.

Der gegen diesen Beschluß vom Beklagten erhobene - unrichtig als "außerordentlicher Revisionsrekurs" bezeichnete - ordentliche Revisionsrekurs ist nicht zulässig.

Gemäß § 528 Abs. 1 Z 1 ZPO sind Rekurse gegen Entscheidungen des Gerichtes zweiter Instanz, soweit dadurch der angefochtene erstrichterliche Beschluß bestätigt worden ist (§ 502 Abs. 3 ZPO), unzulässig. Der dem § 528 Abs. 1 Z 1 ZPO eingefügte Klammerausdruck "§ 502 Abs. 3" bedeutet nicht, daß der Revisionsrekurs gegen bestätigende Entscheidungen des Gerichtes zweiter Instanz dann zulässig wäre, wenn der davon betroffene Streitgegenstand an Geld oder Geldeswert S 60.000,-- übersteigt; in den Fällen des § 528 Abs. 1 ZPO ist der Revisionsrekurs vielmehr - unabhängig vom Wert des Streitgegenstandes immer unzulässig. Durch das Klammerzitat wird nur klargestellt, daß auch im Rekursverfahren vom Grundsatz des Jud. 56 neu abgegangen wurde (SZ 56/165).

Die Zurückweisung des unzulässigen Rekurses enthält auch die des darin gestellten Kostenantrages.

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