OGH 2Ob695/87

2Ob695/87Tribunal Superior22 de dez. de 1987

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OGH 2Ob695/87

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.12.1987

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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Scheiderbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kralik, Dr. Melber, Dr. Huber und Dr. Niederreiter als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei R*** R*** Kommanditgesellschaft, Gußhausstraße 14/6, 1040 Wien, vertreten durch Dr. Walter Lattenmayer, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei H***-P*** Gesellschaft mbH, Ungerweggasse 27, 2100 Korneuburg, vertreten durch Dr. Robert Hyros, Rechtsanwalt in Wien, wegen Herausgabe, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 17. September 1987, GZ 1 R 135/87-18, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Kreis- als Handelsgerichtes Korneuburg vom 24. April 1987, GZ 2 Cg 10/87-13, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei hat der beklagten Partei die mit S 6.225,45 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin enthalten S 565,95 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Die klagende Partei hat der beklagten Partei seit dem Jahre 1982 mehrere Rahmenaufträge zur Herstellung von Kunststoffeimern (Baukübel) erteilt und ihr das für diese Herstellung erforderliche Spritzgutwerkzeug zur Verfügung gestellt. Mit der Behauptung, die beklagte Partei verweigere nunmehr nach erfolgter gänzlicher Auftragserfüllung die Rückstellung des Werkzeuges, begehrt sie die Verurteilung der beklagten Partei zur Herausgabe dieser Gegenstände. Die beklagte Partei beantragte Klagsabweisung. Der letzte, am 30. April 1986 von der klagenden Partei erteilte Rahmenauftrag sei noch nicht erfüllt, sodaß sie zwecks Wahrung ihrer vertraglichen Ansprüche zur Zurückbehaltung des Werkzeuges berechtigt erscheine. Gegen Bezahlung der noch abzuberufenden 17.000 bestellten Baukübel im Werte von S 522.240,-- (schließlich auf 14.007 Stück zum Werte von S 358.579,20 zuzüglich Umsatzsteuer eingeschränkt, siehe ON 8, AS 17) würde das Werkzeug ausgefolgt werden.

Die klagende Partei hielt dem entgegen, daß selbst bei Vorliegen eines nicht erfüllten Rahmenvertrages der beklagten Partei lediglich der 10 %ige Gewinn von der genannten Summe zustünde. Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es stellte fest, daß die klagende Partei der beklagten Partei zuletzt am 30. April 1986 einen Rahmenauftrag zur Lieferung von 20.000 Baukübeln erteilte, wobei für 10.000 Stück eine Preisgarantie von S 25,60 pro Stück abgegeben, die Zahlung wie bisher mit "60 Tage netto" und ein Kreditlimit von S 100.000,-- vereinbart wurde. Mit Schreiben vom 16. Mai 1986 bestätigte die beklagte Partei diesen Rahmenauftrag und teilte mit, daß die erste Teillieferung von 1.600 Stück am 26. Mai 1986 erfolgen werde. Monatlich sollte die klagende Partei ca. 1.500 Stück Baukübel abberufen und es kam auch tatsächlich zu mehreren solchen Abrufen. Wegen Überschreitung des Kreditlimits erfolgte zwischendurch keine Auslieferung, nach entsprechenden Zahlungen lieferte die beklagte Partei am 3. September 1986 wieder aus. Mit der Behauptung, ein Rahmenvertrag vom 30. April 1986 sei nicht erteilt worden bzw. unter Hinweis auf den Rücktritt von einem solchen wegen mangelnder Auslieferung versuchte die klagende Partei, das Spritzgutwerkzeug bei der beklagten Partei abzuholen, doch verweigerte diese die Herausgabe unter Hinweis auf die mangelnde Vertragserfüllung. Aus dem Rahmenvertrag wurde eine Menge von 14.027 Stück Kübel nicht abgerufen. Die klagende Partei belastete die beklagte Partei in mehreren Fakturen mit Beträgen aus dem Titel des Schadenersatzes wegen unberechtigter Zurückhaltung des Spritzgutwerkzeuges. Tatsächlich wurden Abrufe lediglich wegen Überschreitung des vereinbarten Kreditlimits nicht erfüllt. Die beklagte Partei hat sich auf Grund des Rahmenvertrages mit Rohmaterial zur Herstellung der 10.000 Stück preisgarantierten Baukübel eingedeckt.

In seiner rechtlichen Beurteilung erklärte das Erstgericht, die von der klagenden Partei bezogene Bestimmung des § 1440 Satz 2 ABGB erscheine im Hinblick auf die hier zur Anwendung kommende Spezialregelung des § 369 HGB ohne Belang. Nach der letztgenannten Bestimmung stehe der klagenden Partei das kaufmännische Zurückbehaltungsrecht zu. Zwar werde für dieses das Bestehen einer fälligen Forderung vorausgesetzt. Vorliegendenfalls seien im Zeitpunkt seiner Geltendmachung noch keine der an die klagende Partei gerichteten offenen Rechnungen der beklagten Partei fällig gewesen, es genügten jedoch auch vorhandene andere vermögensrechtliche Schuldforderungen für dessen Entstehung. Die beklagte Partei habe jedenfalls auch aus dem nichterfüllten Rahmenvertrag eine solche Forderung, so daß ihr das Zurückbehaltungsrecht zustehe. Der von der klagenden Partei behauptete Rücktritt vom Vertrag sei nicht berechtigt, weil die beklagte Partei nicht in Lieferverzug geraten sei, sondern lediglich wegen des Zahlungsverzuges der klagenden Partei die Auslieferung von Baueimern verweigert habe. Aus eben diesem Grunde sei auf die behaupteten Schadenersatzansprüche der klagenden Partei nicht einzugehen. Somit müsse das Klagebegehren zur Gänze (HS 10.780)abgewiesen werden.

Das Berufungsgericht trat der erstgerichtlichen Rechtsansicht bei, daß das kaufmännische Zurückbehaltungsrecht des § 369 HGB nicht auf fällige Gegenforderungen zu beschränken sei, sondern auch dann zustehe, wenn etwa bei Verzug oder schuldhafter Unmöglichkeit der Leistung die zur Begründung des Retentionsrechtes verwendete Forderung in eine Geldforderung übergehen könne (Schlegelberger HGB IV Rz 20 zu § 369 dHGB). Hier stünden der beklagten Partei aus der Nichterfüllung des Rahmenvertrages vermögensrechtliche Forderungen zu, welche letztlich in Geldforderungen übergehen könnten. Eine Zug um Zug-Verurteilung komme mangels Bereitschaft der klagenden Partei, die Herausgabe des klagsgegenständlichen Werkzeuges durch Zahlung der der beklagten Partei aus der Nichterfüllung des Rahmenvertrages zustehenden Forderungen zu bewirken, nicht in Betracht. Die zweite Instanz sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes S 300.000,-- übersteige. Gegen die berufungsgerichtliche Entscheidung erhebt die klagende Partei eine auf § 503 Abs 1 Z 2 und 4 ZPO gestützte Revision mit dem Antrage auf Abänderung im Sinne der Klagsstattgebung. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Die beklagte Partei beantragt in ihrer Revisionsbeantwortung, der Revision nicht Folge zu geben.

Die Revision ist nicht gerechtfertigt.

In der Mängelrüge wird ein Feststellungsmangel geltend gemacht, die diesbezüglichen Ausführungen sind daher der Rechtsrüge zuzuordnen. Der Revisionsgrund des § 503 Abs 1 Z 2 ZPO liegt demnach nicht vor.

In der Rechtsrüge führt die Revisionswerberin aus, unter den im § 369 Abs 1 HGB genannten Forderungen könnten nur Geldforderungen und keine anderen Forderungen, insbesondere keine Ansprüche auf Vertragserfüllung, verstanden werden. In jedem Falle könne ein Zurückbehaltungsrecht nur entstehen, wenn "die Forderung, die in eine Geldforderung übergehen könne", fällig sei. Auf das Erfordernis der Fälligkeit werde auch in der vom Berufungsgericht zitierten Lehrmeinung abgestellt. Hinsichtlich nicht fälliger Forderungen werde das Zurückbehaltungsrecht in § 370 HGB gesondert geregelt. Ein Schadenersatzanspruch wegen Nichterfüllung stünde erst nach Rücktritt vom Vertrag zu und sei daher ebenfalls nicht fällig. Der vom Berufungsgericht geforderten Behauptung bzw. des Beweises, daß die klagende Partei schon während des Laufes des Rahmenvertrages das Werkzeug zurückfordern dürfe, habe es nicht bedurft, weil nach den Unklarheitsregeln des § 914, 915 ABGB davon auszugehen sei, daß sich die klagende Partei die geringere Last habe auferlegen wollen. Insgesamt habe es somit der begehrten weiteren Feststellungen, insbesondere dahin bedurft, daß der klagenden Partei Schadenersatzforderungen aus Lieferverzug zustünden, welche die Forderung der beklagten Partei jedenfalls überstiegen, so daß diese keine Forderung habe und demnach kein Zurückbehaltungsrecht geltend machen könne.

Diesen Ausführungen kann nicht gefolgt werden.

Nach der Bestimmung des § 369 Abs 4 Z 1 HGB hat ein Kaufmann "wegen der fälligen Forderungen" ein Zurückbehaltungsrecht. Im Sinne der von den Unterinstanzen zitierten Lehrmeinungen von Baumbach-Duden-Hopt, HGB Anm. 2 B zu § 367, und Schlegelberger, HGB IV Rz 20 zu § 369, weiters auch von Bandasch, Kommentar zum HGB, 564 f, besteht dieses kaufmännische Zurückbehaltungsrecht außer für fällige Geldforderungen auch für Forderungen, die in solche übergehen können, z.B. bei Verzug, und auch für vermögensrechtliche Schuldforderungen. Demnach berechtigen bereits zustehende Ansprüche auf Vertragserfüllung grundsätzlich ebenfalls zur Inanspruchnahme des Zurückbehaltungsrechtes.

Vorliegendenfalls war im letzten zwischen den Streitteilen geschlosssenen Rahmenvertrag die monatliche Abrufung von 1.500 Baukübeln vereinbart. Diese ist auf der Grundlage der Feststellungen der Tatsacheninstanzen ausschließlich wegen des vertragswidrigen Verhaltens der klagenden Partei unterblieben. Der beklagten Partei steht daher hinsichtlich der Auslieferung dieser in der Vergangenheit abzurufenden Baukübel bereits ein Anspruch auf Vertragserfüllung zu, welcher jederzeit in eine fällige Geldforderung (Erfüllungsinteresse, Nichterfüllungsschaden) verwandelt werden kann. Die Revisionsbehauptung, der klagenden Partei stünden auf Grund Lieferverzuges der beklagten Partei Schadenersatzforderungen zu, welche die Forderung der beklagten Partei jedenfalls überstiegen, so daß die Geltendmachung eines Rückbehaltungsrechtes ausgeschlossen erscheine, ist feststellungswidrig und daher unbeachtlich. Da auf der gegebenen Feststellungsgrundlage hinsichtlich der übergebenen Werkzeuge auch keine Anweisung oder Verpflichtung im Sinne des § 369 Abs 3 HGB vorliegt und sonstige diesbezügliche Vereinbarungen gar nicht behauptet wurden, geht schließlich auch der Verweis der Revisionswerberin auf die Bestimmungen der §§ 914, 915 AGBG jedenfalls ins Leere.

Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die §§ 41 und 50 ZPO.

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