OGH 4Ob325/86

4Ob325/86Tribunal Superior30 de nov. de 1987

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OGH 4Ob325/86

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.11.1987

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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Gamerith als Vorsitzenden und durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Prof. Dr. Friedl sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kodek, Dr. Niederreiter und Dr. Redl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei S***-D*** Betriebsberatungs- und Vermögensberatungsgesellschaft m.b.H., Graz, Hans-Sachs-Gasse 4, vertreten durch Dr. Ulrich Daghofer, Rechtsanwalt in Graz, wider die beklagte Partei Fritz P*** Erben Gesellschaft m.b.H. Co. KG, Klagenfurt, Pernhartgasse 1, vertreten durch Dr. Gottfried Hammerschlag und Dr. Wilhelm Dieter Eckhart, Rechtsanwälte in Klagenfurt, wegen Unterlassung (Streitwert S 300.000,--) infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgerichtes vom 11. Dezember 1985, GZ 4 R 218/85-18, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt vom 15. Juli 1985, GZ 17 Cg 359/84-13, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben.

Die Urteile der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, daß die Entscheidung zu lauten hat:

"Das Klagebegehren, die beklagte Partei sei schuldig, das Anbieten oder Gewähren von Rabatten von den angekündigten oder geforderten Preisen bei Veräußerung von Silberwaren im Einzelverkauf an Letztverbraucher zu unterlassen, wenn nicht die Voraussetzungen für einen Barzahlungsnachlaß gemäß § 3 RabattG oder für einen Sondernachlaß gemäß § 9 RabattG vorliegen, wird abgewiesen. Die Klägerin ist schuldig, der Beklagten die mit S 33.525,90 (darin S 2.760,-- Barauslagen und S 2.796,90 Umsatzsteuer) bestimmten Verfahrenskosten binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen."

Die Klägerin ist schuldig, der Beklagten die mit S 21.279,05 (darin S 1.440,-- Barauslagen und S 1.803,55 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens sowie die mit S 12.118,65 (darin S 1.920,-- Barauslagen und S 927,15 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Die beklagte Kommanditgesellschaft betreibt am Standort ihres Unternehmens in Klagenfurt den Handel (ua) mit Silberwaren. Am 16. August 1984 erwarb eine Testkäuferin der klagenden Mitbewerberin im Lokal der Beklagten eine Pillendose, zwei Babyspielringe sowie zwei Becher aus Vollsilber um zusammen S 6.684,--. Auf ihre Frage nach einem Rabatt erhielt sie von einer Angestellten der Beklagten einen Barzahlungsnachlaß von S 284,-- (das sind ca. 4,2 % des Kaufpreises).

Die Klägerin begehrt die Verurteilung der Beklagten, bei der Veräußerung von Silberwaren im Einzelverkauf an Letztverbraucher das Anbieten oder Gewähren von Rabatten zu unterlassen, wenn nicht die Voraussetzung für einen Barzahlungsnachlaß nach § 3 (richtig: § 2) RabG oder für einen Sondernachlaß gemäß § 9 RabG vorliegen. Die Beklagte beantragt die Abweisung des Klagebegehrens. Ein Rabattverstoß liege schon deshalb nicht vor, weil die gekauften Gegenstände keine "Waren des täglichen Bedarfs" seien. Davon abgesehen, wäre die Vorgangsweise der Testkäuferin, welche zu der (angeblich gesetzwidrigen) Rabattgewährung angestiftet habe, als sittenwidriger Rechtsmißbrauch zu qualifizieren, welcher dem Unterlassungsbegehren der Klägerin die rechtliche Grundlage entziehe. Dem Personal der Beklagten sei das Gewähren verbotener Rabatte ausdrücklich untersagt worden. Es sei aber denkbar, daß sich die Verkäuferin, welche tatsächlich nur einen Preisnachlaß von S 184,-- habe einräumen wollen, dabei um S 100,-- verrechnet und irrtümlich eine "falsche runde Summe" angegeben habe. Das Erstgericht erkannte im Sinne des Klagebegehrens. Es nahm - über den oben wiedergegebenen Sachverhalt hinaus - noch als erwiesen an, daß sich die Verkäuferin der Beklagten auf die Frage der Testkäuferin zu einer Rabattgewährung entschlossen und zu diesem Zweck vom Gesamtkaufpreis S 284,-- abgezogen habe, ohne sich um einen allfälligen Rabattverstoß zu kümmern; daß ihr dabei ein Rechenfehler unterlaufen wäre, sei auszuschließen. Überdies "stellte" das Erstgericht "fest", daß es sich bei den gekauften Gegenständen "nach deren Art und Preis" um "Waren des täglichen Bedarfs" gehandelt habe.

Rechtlich meinte das Erstgericht, daß die Verkäuferin der Beklagten einen Verstoß gegen §§ 1, 2 RabG begangen habe, für den die Beklagte gemäß § 12 Abs 2 RabG einzustehen habe. Sittenwidrige Anstiftung zu einem gesetzwidrigen Verhalten liege nicht vor; gegen die Zulässigkeit des Testkaufes bestünden keine Bedenken. Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil und sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes S 60.000,-- nicht aber S 300.000,-- übersteige und die Revision gemäß § 502 Abs 4 Z 1 ZPO zulässig sei. Das Erstgericht habe die von der Testkäuferin im Geschäftslokal der Beklagten erworbenen Silbergegenstände im Einklang mit Lehre und Rechtsprechung zutreffend als "Waren des täglichen Bedarfs" qualifiziert: Nicht nur Gegenstände, deren Verwendungszweck in zumindest fallweisem "formgebungsbestimmten" Gebrauch - nämlich der Aufnahme von Getränken oder Pillen - bestehe, sondern auch anderes Gerät - hier: die Babyspielringe - würden auch als bloße Zier- und Schmuckgegenstände verwendet und zu diesem Zweck erworben. In nicht unbedeutenden sozial und wirtschaftlich gehobenen Bevölkerungskreisen bestehe heutzutage Bedarf nach "Ausstattung repräsentativer Privat- und Geschäftsräume mit sogenannten erlesenen Materialien". Daß ein Gegenstand nur zur Zierde erworben werde, mache ihn noch nicht zum Luxusgegenstand; dazu würde er erst dann, wenn für ihn ein Preis zu zahlen wäre, der auffällig über das allgemein für solche Gegenstände bestehende Preisniveau hinausginge. Das sei aber nicht der Fall, wenn, wie hier, für insgesamt fünf Vollsilbergegenstände - bei Einzelpreisen von S 900,-- bis S 1.600,-- - ein Gesamtpreis von S 6.684,-- gefordert werde. Da auch die Beklagte nie behauptet habe, daß für diese Gegenstände ein im Vergleich zu ihrem Wert unverhältnismäßig hoher Preis verlangt worden sei, könne nicht angenommen werden, daß es sich dabei um nicht dem Rabattverbot unterliegende "Luxusgegenstände" gehandelt habe. Die Haftung der Beklagten für den Gesetzesverstoß ihrer Verkäuferin folge aus § 12 Abs 2 RabG; ein Rechenfehler der Verkäuferin sei vom Erstgericht ausgeschlossen worden. Da auch die Wiederholungsgefahr zu bejahen sei, habe das Erstgericht dem Unterlassungsbegehren mit Recht stattgegeben.

Das Urteil des Berufungsgerichtes wird von der Beklagten mit Revision wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung bekämpft. Die Beklagte beantragt die Abänderung der angefochtenen Entscheidung im Sinne der Abweisung des Klagebegehrens; hilfsweise stellt sie einen Aufhebungsantrag.

Die Klägerin beantragt, diesem Rechtsmittel nicht Folge zu geben.

Die Revision ist berechtigt.

Mit Recht wendet sich die Beklagte gegen die Rechtsansicht der Vorinstanzen, die von der Testkäuferin am 16. August 1984 in ihrem Geschäft gekauften Gegenstände seien "Waren des täglichen Bedarfs" iS des § 1 Abs 1 RabG: Richtig ist, daß dieser Begriff nach herrschender Lehre und einhelliger Rechtsprechung nicht auf lebensnotwendige Gegenstände beschränkt werden darf; er ist vielmehr weit auszulegen und umfaßt alles, was für weite Kreise der Bevölkerung nach der gegenwärtigen Verkehrsauffassung zweckmäßig und kein Luxus ist (ÖBl 1980, 22 mwN). Ein solches Bedürfnis braucht keineswegs "jeden Tag" und für "jedermann" zu bestehen; es genügt, daß ein entsprechender Bedarf bei einem nicht unerheblichen Teil der Bevölkerung jederzeit auftreten kann, sei es auch nur zu bestimmten, mehr oder weniger regelmäßig wiederkehrenden Anlässen oder bei sonstigen Gelegenheiten (Baumbach-Hefermehl, Wettbewerbsrecht14, 1814 ff § 1 RabattG Rz 3 ff; Hoth-Gloy, Zugabe und Rabatt 304 f § 1 RabattG Anm. 8; ebenso ÖBl 1980, 22). In diesem Sinn hat der Oberste Gerichtshof beispielsweise Spielzeugautos und deren

Bestandteile (SZ 41/11 = ÖBl 1968, 69), Motorkettensägen

(EvBl 1963/447 = ÖBl 1964, 13), Tiefkühlmöbel (ÖBl 1965, 17),

Elektromotoren (ÖBl 1969, 68), Farbfernsehgeräte (ÖBl 1977, 128) und Sportpreise, wie Pokale, Medaillen und dgl. (ÖBl 1980, 22) als "Waren des täglichen Bedarfs" qualifiziert. Gegen diese weite Auslegung des Gesetzes hat in jüngster Zeit vor allem Koppensteiner (Wettbewerbsrecht 360 f bei und in FN 118; derselbe in Aicher, Recht der Werbung 277) Stellung genommen und unter Hinweis auf P. Ulmer (Rabattgesetz und Wettbewerbsordnung, in FS-Hefermehl 1971 201 ff) die Auffassung vertreten, daß der "tägliche Bedarf" iS des § 1 Abs 1 RabG im Einklang mit dem umgangssprachlichen Sinn dieser Worte und entsprechend den praktisch-teleologischen Gegebenheiten mit dem laufenden (periodischen) Kaufbedarf der jeweiligen Verbraucher identifiziert werden sollte (ebenso in der Folge auch Schuhmacher, Verbraucherschutz bei Vertragsanbahnung 339 ff). Auf diese Kritik braucht aber hier schon deshalb nicht näher eingegangen zu werden, weil die den Gegenstand des Rechtsstreites bildenden Silbergegenstände auch nach der bisherigen Rechtsprechung nicht als "Waren des täglichen Bedarfs" angesehen werden können:

Wie der Oberste Gerichtshof schon mehrmals ausgesprochen hat (SZ 41/11 = ÖBl 1968, 69 mwN; EvBl 1963/447 = ÖBl 1964, 13; ÖBl 1965, 17; ÖBl 1969, 68), sind die "Waren des täglichen Bedarfs" iS des § 1 Abs 1 RabG gegenüber denjenigen Waren abzugrenzen, deren der größte Teil der Bevölkerung nach dem gegenwärtigen Lebensstandard nicht bedarf; dazu gehört alles, was für weite Kreise der Bevölkerung dem durchschnittlichen, normalen und angemessenen Lebensstandard dient, somit nach der gegenwärtigen Verkehrsauffassung zweckmäßig und kein unnötiger Luxus ist (vgl. Hohenecker-Friedl, Wettbewerbsrecht 140). Reine Luxusgegenstände, deren Erwerb von der Allgemeinheit für überflüssig gehalten wird, weil er die äußere Lebensgestaltung auf eine Stufe heben würde, welche die allgemeine Lebenshaltung auffällig übersteigt, sind demgemäß keine "Waren des täglichen Bedarfs" (Baumbach-Hefermehl aaO 1816 Rz 5; Hoth-Gloy aaO 305 Anm. 8, 307 Anm. 9).

Im vorliegenden Fall hat eine Testkäuferin der Klägerin im Geschäftslokal der Beklagten eine Pillendose, zwei Babyspielringe und zwei Becher - durchwegs aus Vollsilber - um zusammen S 6.684,-- erworben. Die von der Revision in diesem Zusammenhang vermißten ergänzenden Feststellungen über die nähere Beschaffenheit dieser Artikel und über den auf jeden einzelnen von ihnen entfallenden Kaufpreis sind entgegen der Meinung der Beklagten entbehrlich: Daß solche Gegenstände nur selten zum "formgebungsbestimmten" Gebrauch als Behältnis für Pillen, als Kinderspielzeug oder als Trinkgefäß gekauft werden, ihrer Art nach vielmehr ganz eindeutig die Verwendung als Schmuck- oder Ziergegenstand im Vordergrund steht, liegt auf der Hand. Dem Berufungsgericht ist nun ohne weiteres zuzugeben, daß auch bloße Ziergegenstände oder Silberschmuck im Einzelfall durchaus einem "täglichen Bedarf" im oben dargelegten Sinn dienen können; der Wunsch "sozial und wirtschaftlich gehobener Bevölkerungskreise nach Ausstattung repräsentativer Privat- und Geschäftsräume mit sogenannten erlesenen Materialien" kann aber gewiß nicht mehr als echtes Bedürfnis breiter Kreise der Bevölkerung anerkannt werden. Ob die von der Testkäuferin der Klägerin für die einzelnen Gegenstände gezahlten Beträge über dem für solche (Silber)Gegenstände bestehenden Preisniveau gelegen waren, ist entgegen der dem angefochtenen Urteil zugrunde liegenden Auffassung ohne rechtliche Bedeutung; schon der aus dem Gesamtpreis von S 6.684,-- zu ermittelnde, den Preis "normaler" Pillendosen, Babyspielringe oder Becher in jedem Fall um ein Vielfaches übersteigende durchschnittliche Einzelpreis von mehr als S 1.300,-- zeigt, daß die den Gegenstand dieses Verfahrens bildenden Vollsilbergegenstände als reine Luxusartikel anzusehen sind, deren der überwiegende Teil der österreichischen Bevölkerung auch unter Bedachtnahme auf den gegenwärtigen Lebensstandard offenkundig nicht bedarf.

Fehlt es damit aber am Erfordernis einer Veräußerung von Waren des "täglichen Bedarfs" iS des § 1 Abs 1 RabG, dann ist damit dem Vorwurf gesetzwidriger Rabattgewährung der Boden entzogen. Der berechtigten Revision der Beklagten war daher Folge zu geben und in Abänderung der Urteile der Vorinstanzen das Unterlassungsbegehren der Klägerin abzuweisen.

Die Verpflichtung der Klägerin zum Ersatz der Kosten aller drei Instanzen beruht auf §§ 41, 50 ZPO.

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