OGH 9ObA102/87

9ObA102/87Tribunal Superior21 de out. de 1987

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OGH 9ObA102/87

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.10.1987

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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof. Dr. Kuderna als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Gamerith und Dr. Petrag sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Harald Foglar-Deinhardstein und Adolf Klement als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Dragoslav B***, Hilfsarbeiter, Wien 12., Pohlgasse 28 A, vertreten durch Dr. Gustav Teicht, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Firma B*** und Handelsgesellschaft mbH, Wien 23., Draschestraße 93, vertreten durch Dr. Otto Pichler, Rechtsanwalt in Wien, wegen 28.411,40 S netto sA, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 29. April 1987, GZ 34 Ra 1027/87-13, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Arbeitsgerichtes Wien vom 6. Oktober 1986, GZ 2 Cr 183/86-7, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 2.829,75 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin 257,25 S Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Nach dem auf das vorliegende Arbeitsverhältnis anzuwendenden § 9 Abschnitt II Z 1 des Kollektivvertrages für Bauindustrie und Baugewerbe erhalten Arbeitnehmer, die soweit weg von ihrem ständigen Wohnsitz (Familienwohnsitz) arbeiten, daß ihnen die tägliche Rückkehr zu ihrem Wohnort nicht zugemutet werden kann, ein Trennungsgeld, sofern sie nicht unentschuldigt der Arbeit fernbleiben. Nach Abschnitt III Z 1 der zitierten Kollektivvertragsbestimmung haben diese Arbeitnehmer überdies Anspruch auf freie Unterkunft bzw. Übernachtungsgeld. Voraussetzung für diese Ansprüche ist die Vorlage einer Wohnsitzbestätigung. Der Kläger war vom 9. April 1984 bis 26. März 1986 bei der Beklagten beschäftigt. Eine Wohnsitzbestätigung wurde vom Kläger erst während des erstinstanzlichen Verfahrens vorgelegt. Der Kläger begehrt die Zahlung von 28.411,40 S netto sA an Trennungs- und Übernachtungsgeld; seine Familie habe nicht in Österreich gewohnt. Er habe immer wieder Wohnsitzbestätigungen abgegeben und die Auszahlung der nunmehr strittigen Gelder urgiert. Die Beklagte wandte ein, der Kläger habe bei seiner Aufnahme erklärt, seine Ehefrau wohne mit ihm in Wien 12., Altmannsdorferstraße 74; nur die Kinder befänden sich bei den Großeltern in Jugoslawien. Auch später habe der Kläger niemals mitgeteilt, daß seine Ehefrau nicht mehr in Wien sei und er getrennt von seiner Familie wohne. Dem Kläger sei gleich bei seiner Aufnahme gesagt worden, daß von der Beklagten nur solche Arbeiter beschäftigt würden, die keinen Anspruch auf Trennungsgeld haben; er müsse jede Änderung des Wohnsitzes bekanntgeben.

Das Erstgericht gab der Klage statt und stellte folgenden wesentlichen Sachverhalt fest:

Der Kläger hat zwar gegenüber dem Betriebsrat Franz M*** die Zahlung von Trennungs- und Übernachtungsgeld urgiert; dieser Wunsch wurde jedoch nicht an den Arbeitgeber weitergeleitet, weil der Kläger dem Betriebsrat keine Wohnsitzbestätigung übergab. Vom Arbeitgeber verlangte der Kläger diese Zahlungen erst zu Ende seiner Tätigkeit. Die Ehegattin des Klägers wohnt gemeinsam mit den Kindern bei den Eltern des Klägers in Jugoslawien. Der Beklagten war bekannt, daß die Kinder des Klägers im Ausland wohnen; Nachforschungen über den Familienwohnsitz des Klägers hat die Beklagte nicht angestellt.

Das Erstgericht vertrat die Ansicht, daß die Wohnungs- und Übernachtungsgelder mit Vorlage der Wohnsitzbestätigung fällig geworden seien, zumal eine Verjährung oder Verfristung nicht einmal eingewendet worden sei.

Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil und sprach aus, daß die Revision zulässig sei. Es übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes und billigte dessen rechtliche Beurteilung. Die unrichtige Angabe des Klägers zu Beginn des Arbeitsverhältnisses schade nicht, weil aus der zitierten Kollektivvertragsbestimmung nicht abgeleitet werden könne, daß ein Arbeitnehmer bei Beginn des Arbeitsverhältnisses eine ihn ein für allemal bindende Erklärung über seinen Familienwohnsitz abgeben müsse.

Die beklagte Partei bekämpft das Urteil des Berufungsgerichtes mit Revision wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung und beantragt Aufhebung und Zurückverweisung der Rechtssache an das Berufungsgericht; hilfsweise wird die Abänderung in eine Klageabweisung beantragt.

Der Kläger beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.

Die Revision ist nicht berechtigt.

Im Rahmen der vorliegenden Grundsatzrevision hat sich das Revisionsgericht allerdings nicht mit der vom Berufungsgericht - zu Unrecht - als erheblich angesehenen aber bereits zu 4 Ob 166/85 entschiedenen Frage der Auswirkung der verspäteten Vorlage der Wohnsitzbestätigung auf die im § 9 des gegenständlichen Kollektivvertrages geregelten Ansprüche zu befassen. Bedeutsam im Sinne des § 46 Abs 2 Z 1 ASGG ist lediglich die Frage, ob mit dem Einwand der Beklagten, sie habe dem Kläger bei dessen Aufnahme gesagt, sie beschäftige nur Arbeiter, die keinen Anspruch auf Trennungsgeld haben, und jede Änderung des Familienwohnsitzes sei bekanntzugeben, der Kläger habe bei seiner Aufnahme erklärt, seine Ehefrau wohne in Wien und habe später keine Änderung mitgeteilt, ein rechtlich relevanter Sachverhalt behauptet wird. Entgegen der Ansicht der Revisionswerberin kann dem Kläger bei Zugrundelegung dieses Sachverhaltes nicht etwa arglistige Irreführung bei Anbahnung des Arbeitsverhältnisses vorgeworfen werden, weil nicht einmal behauptet wurde, die Ehefrau des Klägers habe schon damals nicht in Wien gewohnt; vorgeworfen wurde dem Kläger - der im übrigen Trennungs- und Übernachtungsgeld erst ab Oktober 1985 und nicht schon ab Beginn des Arbeitsverhältnisses begehrt -, daß er die Beklagte nicht unverzüglich vom Wohnsitzwechsel seiner Ehefrau in das Ausland verständigt habe. Selbst wenn man im Hinblick auf das Vorbringen der Beklagten von einer einzelvertraglich übernommenen Verständigungspflicht des Klägers von einem Wohnsitzwechsel seiner Ehefrau ausgehen würde, wäre deren Verletzung nicht anders zu qualifizieren als die - bloß für die Fälligkeit des Trennungsgeldanspruches

bedeutsame - Unterlassung der Vorlage der laut Kollektivvertrag vorgesehenen Wohnsitzbestätigung. Zu Recht haben daher die Vorinstanzen Feststellungen zum diesbezüglichen Tatsachenvorbringen der Beklagten unterlassen.

Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.

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