OGH 7Ob37/87

7Ob37/87Tribunal Superior24 de set. de 1987

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OGH 7Ob37/87

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.09.1987

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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Flick als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Wurz, Dr. Egermann, Dr. Petrag und Dr. Niederreiter als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Manfred H***, Wien 2., Darwingasse 8/18, vertreten durch Dr. Johann-Etienne Korab, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei I*** I*** U***- UND S*** AG, Wien 1.,

Tegetthoffstraße 7, vertreten durch Dr. Johann Subarsky, Rechtsanwalt in Wien, wegen 115.047,50 S s.A., infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 7.Mai 1987, GZ 2 R 71/87-18, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Handelsgerichtes Wien vom 23.Jänner 1987, GZ 21 Cg 125/86-13, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Der Kläger ist schuldig, der beklagten Partei die mit 5.657,85 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin 514,35 S Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Der Kläger hat bei der Beklagten eine Rechtsschutzversicherung abgeschlossen, der die Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung (ARB) zugrunde liegen. Nach Art.3 Abs.1 dieser Bedingungen umfaßt der Versicherungsschutz in den unter Art.1 genannten Fällen die zur Wahrung der rechtlichen Interessen notwendigen außergerichtlichen und gerichtlichen Maßnahmen. In den vom Versicherungsschutz umfaßten Fällen übernimmt der Versicherer nach Art.3 Abs.3 ARB alle Kosten des Verfahrens in allen Instanzen des ordentlichen Rechtsweges und des von ihm beauftragten Rechtsanwaltes. Der Versicherungsschutz entfällt nach Art.4 lit.g ARB, wenn sich der Versicherte zur Verfolgung seiner Ansprüche nicht eines vom Versicherer beauftragten Rechtsanwaltes bedient. Tritt der Versicherer dem Grunde nach in den Versicherungsfall ein, so hat er nach Art.7 Abs.3 lit.a ARB bei der Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen das Recht, jederzeit Erhebungen über den mutmaßlichen Erfolg der vom Versicherten beabsichtigten Rechtsverfolgung anzustellen und zunächst auf einen Vergleich mit der Gegenseite hinzuwirken und nach Scheitern des Vergleichsversuches die Pflicht, einen Rechtsanwalt einzuschalten. Hat der Versicherte einen Anwalt vorgeschlagen, der seinen Sitz im Sprengel des Gerichtes oder der Verwaltungsbehörde hat, die für das durchzuführende Verfahren zuständig sind, so ist der Versicherer nach Art 7 Abs.4 ARB verpflichtet, diesem Vorschlag nachzukommen. Unterbleibt dieser Vorschlag, so bestimmt den Rechtsanwalt der Versicherer. Die Beauftragung des Rechtsanwaltes erfolgt ausnahmslos durch den Versicherer.

Der Kläger erlitt am 21.8.1984 einen schweren Verkehrsunfall, für den die Beklagte grundsätzlich Versicherungsschutz aus der Rechtsschutzversicherung zu gewähren hat. Er verlangt, mit der vorliegenden Klage 115.047,50 S s.A. an vorprozessualen Kosten. Die Vorinstanzen haben das Klagebegehren abgewiesen, wobei das Berufungsgericht die Revision für zulässig erklärt hat. Hiebei gingen die Unterinstanzen von der zusätzlichen Feststellung aus, daß der Klagevertreter mit Schreiben vom 27.8.1984 (Beil. 1) die Beklagte von dem eingetretenen Schadensfall informiert und daß er ihr seine Bevollmächtigung durch den Kläger angezeigt hat. Er ersuchte um Erklärung, ob seitens der Beklagten Versicherungsschutz für den Verkehrsunfall gewährt werde. Hiebei verwies er darauf, daß sich der Kläger in einer Intensivstation befinde und daher derzeit nicht in der Lage sei, ein Formular zur Rechtsschutzschadensanzeige auszufüllen.

Mit Schreiben vom 28.8.1984 (Beil.2), erklärte die Beklagte zur Kenntnis zu nehmen, daß der Klagevertreter ihren Versicherungsnehmer vertrete. Ferner bemerkte sie, daß sie dem Kläger gemäß den Bestimmungen der ARB 1965 Versicherungsschutz gewähre, jedoch nicht bereit sei, im Rahmen dieser Vertragsbestimmungen außergerichtliche Vergleichsverhandlungen zu honorieren. Für den Fall, daß Vergleichsgespräche mit der Gegenseite zu keinem für den Kläger zufriedenstellenden Ergebnis kommen sollten, sollte der Beklagten eine Kopie des Klagsentwurfes zur Prozeßgenehmigung vorgelegt werden. In rechtlicher Hinsicht führten die Vorinstanzen aus, grundsätzlich sei es Sache des Versicherers, einen Anwalt zu bestellen. Die eigenmächtige Bestellung eines Anwaltes durch den Kläger begründe eine Obliegenheitsverletzung, die zu einer Anspruchsverwirkung nach Art.4 lit.g der ARB führe. Das Schreiben der Beklagten vom 28.8.1984 enthalte keinen Verzicht auf das Recht der Beklagten, selbst einen Rechtsanwalt namhaft zu machen. Vor allem könne daraus nicht die Ermächtigung zur Führung von Vergleichsverhandlungen durch einen vom Kläger selbst namhaft gemachten Rechtsanwalt erblickt werden. Die Beklagte habe sohin den objektiven Tatbestand einer Obliegenheitsverletzung bewiesen. Demnach hätte der Kläger beweisen müssen, daß er die Obliegenheitsverletzung nicht vorsätzlich begangen habe. Vor allem der Hinweis der Beklagten in dem Schreiben vom 28.8.1984, daß Kosten von Vergleichsverhandlungen nicht übernommen werden, habe dem Kläger einwandfrei klar gemacht, daß er durch die Führung von Vergleichsverhandlungen durch einen nur von ihm bestellten Rechtsanwalt eine Obliegenheitsverletzung begehe. Aus diesem Grunde sei die Beklagte bezüglich der Kosten der Vergleichsverhandlungen leistungsfrei.

Die vom Kläger gegen die Entscheidung des Berufungsgerichtes wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung erhobene Revision ist nicht gerechtfertigt.

Es kann unerörtert bleiben, ob die Beklagte durch das Schreiben vom 28.8.1984 die Bestellung des Klagevertreters zur Führung eines Schadenersatzprozesses genehmigt und damit auf die selbständige Bestellung eines Rechtsanwaltes für die Prozeßführung verzichtet hat. Das Schreiben läßt nämlich eindeutig erkennen, daß sich ein solcher allfälliger Verzicht nur auf eine Prozeßführung, nicht aber auf die Führung außergerichtlicher Vergleichsverhandlungen beziehen kann. Zwar wird die Führung von Vergleichsverhandlungen durch den Kläger in dem Schreiben nicht ausgeschlossen, jedoch einwandfrei klargestellt, daß die Beklagte nicht gewillt sei, die Kosten derartiger Verhandlungen zu übernehmen. Der Einwand des Klägers, hiedurch würden entgegen den Versicherungsbedingungen sämtliche Kosten außergerichtlicher Verhandlungen aus dem Versicherungsschutz herausfallen, ist nicht stichhaltig. Dem Kläger wäre es nämlich freigestanden, die Führung von Vergleichsverhandlungen entweder zur Gänze der Beklagten zu überlassen oder ihren Vertreter zu beauftragen, solche Verhandlungen nur im Einvernehmen mit der Beklagten nach jeweiliger Zusage der Kostenübernahme für solche Schritte zu führen. Daß aber die Beklagte bereit wäre, die Anwaltskosten für Vergleichsverhandlungen, an denen sie nicht beteiligt ist, zu übernehmen, konnte der Kläger auf Grund des Schreibens der Beklagten vom 28.8.1984 nicht annehmen. Die dort gemachte Einschränkung steht auch im Einklang mit den Versicherungsbedingungen. Nach diesen Bedingungen erfolgt die Beauftragung des Rechtsanwaltes ausschließlich durch den Versicherer. Sinn dieser Bestimmung ist es, die Führung des Prozesses durch einen Rechtsanwalt herbeizuführen, der auch eine entsprechende Kontrolle des Versicherers über den Prozeß gewährleistet (SZ 51/142 ua.). Dies gilt selbstverständlich im verstärkten Ausmaß auch für Vergleichsverhandlungen. Gerade derartige Verhandlungen können die Position und das Risiko des Versicherers entscheidend berühren. Demnach ist es klar, daß der Versicherer berechtigt sein muß, Einfluß auf die Führung von Vergleichsverhandlungen zu nehmen. Es kann ihm daher nicht verwehrt werden, solche Verhandlungen selbst zu führen oder dem Versicherungsnehmer aufzutragen, deren Führung mit ihm jeweils im Detail abzusprechen. Nur unter dieser Bedingung ist der Versicherer auch zur Tragung der Kosten der Vergleichsverhandlungen verpflichtet. Selbstverständlich schließt dies nicht aus, daß der Versicherungsnehmer selbst versucht, für sich Vorteile von seinem Unfallsgegner zu erlangen, doch muß er sich vor Beginn der Verfolgung eines Anspruches entscheiden, ob er sich eines nicht vom Versicherer betrauten Rechtsanwaltes bedienen oder des Versicherungsschutzes teilhaft werden will (SZ 47/116, VersR 1984, 1206 ua.). Er darf dem Versicherer die Verhandlungsführung nicht aus der Hand nehmen, wenn er auf den Rechtsschutz nicht verzichten will (SZ 47/116 ua.).

Im vorliegenden Fall hat die Beklagte durch ihr Schreiben vom 28.8.1984 einwandfrei klargestellt, daß sie mit der Vertretung des Klägers durch seinen nunmehrigen Vertreter im Prozeß einverstanden ist und daß sie dessen Vertretungskosten im Prozeß übernehmen werde (wobei selbstverständlich ihre Kontroll- und Weisungsrechte nicht beeinträchtigt werden dürfen). Darüber hinaus hat sie aber klargestellt, daß sie zwar grundsätzlich gegen Vergleichsverhandlungen, die der Kläger durch seinen Vertreter selbständig führt, nichts einzuwenden hat, daß sie aber die Kosten solcher Vergleichsverhandlungen nicht übernehmen werde. Wie oben dargelegt wurde, war sie zu einer solchen Einschränkung berechtigt. Nicht berechtigt wäre sie lediglich gewesen, jegliche Vergleichsverhandlungen durch sie selbst oder einen von ihr bestellten Rechtsanwalt abzulehnen. Die Führung von Vergleichsverhandlungen durch sie selbst wurde ihr aber nie überlassen.

Die Vorinstanzen haben demnach richtig erkannt, daß der Kläger objektiv durch die selbständige Führung von Vergleichsverhandlungen unter Einschaltung eines nicht von der Beklagten für solche Verhandlungen bestellten Rechtsanwaltes seinen durch die Versicherungsbedingungen übernommenen Obliegenheiten nicht entsprochen hat. Im Hinblick auf die Wendung des Schreibens vom 28.8.1984 mußte ihm klar sein, daß die Beklagte für diesen Fall von ihrem Recht zur Verweigerung des Versicherungsschutzes Gebrauch machen werde. Da der Kläger, ungeachtet dieses Schreibens Vergleichsverhandlungen durch seinen Anwalt ohne Einschaltung der Beklagten geführt hat, ist für diese Verhandlungen die Leistungsfreiheit der Beklagten eingetreten.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41 und 50 ZPO.

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