3Ob63/87•OGH 3Ob63/87
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Petrasch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hule, Dr. Warta, Dr. Klinger und Dr. Angst als weitere Richter in der Rechtssache der betreibenden Partei M*** Schuhgesellschaft mbH, Kopfing, Hauptstraße 35, vertreten durch Dr. Walter Hasibeder ua., Rechtsanwälte in Ried i. I., wider die verpflichtete Partei Anna G***, geboren am 17. September 1915, Pensionistin, Wien 18., Gentzgasse 137/22, vertreten durch Dr. Heinz Edelmann, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 30.000,-- s.A., infolge Revisionsrekurses der betreibenden Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz, als Rekursgerichtes vom 6. März 1987, GZ 4 R 103/87-5, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Gleisdorf vom 3. Februar 1987, GZ E 4003/87-2, abgeändert wurde, folgenden
Beschluß
gefaßt:
Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.
Die betreibende Partei hat die Kosten des Revisionsrekurses selbst zu tragen.
Begründung:
Die betreibende Partei beantragte, ihr die Exekution durch Zwangsversteigerung auf Grund von Exekutionstiteln zugunsten der Firma Martin K***, Schuhfabrik, Kopfing 35, zu bewilligen, ohne auf einen Rechtsübergang hinzuweisen. Das Erstgericht bewilligte nach Beischaffung eines Handelsregisterauszuges über die "Schuhfabrik Martin K***" (HRA 13 des Kreisgerichtes Ried i. I.) die Exekution zugunsten der betreibenden Partei M*** Schuhgesellschaft mbH und fügte deren Bezeichnung den Zusatz "vormals Firma Martin K***" bei. Das Gericht zweiter Instanz wies den Exekutionsantrag mit der Begründung ab, gegen die verpflichtete Partei könne die Exekution in eine ihr zwar schon eingeantwortete Liegenschaft vor der Verbücherung der Einantwortung nicht bewilligt werden.
Der Revisionsrekurs der betreibenden Partei ist nicht berechtigt. Aus dem vom Erstgericht beigeschafften Handelsregisterauszug ergibt sich, daß die ursprüngliche Einzelfirma Schuhfabrik Martin K*** am 1. Jänner 1978 in eine Kommanditgesellschaft gleichen Firmenwortlautes umgewandelt wurde, in welche Gesellschaft am 20. Juni 1978 die betreibende Partei als persönlich haftende Gesellschafterin eintrat. Die Annahme, die betreibende Partei sei die Rechtsnachfolgerin der aus den Exekutionstiteln berechtigten Partei, ist daher unzutreffend. Dem persönlich haftenden Gesellschafter steht aber nicht das Recht zu, Forderungen der Kommanditgesellschaft im eigenen Namen einzutreiben (SZ 50/124). Schon aus diesem Grund erweist sich daher der Exekutionsantrag als unberechtigt, ohne daß zu den im Beschluß der zweiten Instanz und im Revisionsrekurs aufgeworfenen Rechtsfragen Stellung zu beziehen ist. Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 78 EO iVm den §§ 40 und 50 ZPO.
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