6Ob610/87•OGH 6Ob610/87
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Samsegger als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schobel, Dr. Melber, Dr. Schlosser und Dr. Redl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Manfred K***, Student, Richterstraße 5, 4650 Lambach, vertreten duch Dr. Leopold Berkovec, Rechtsanwalt in Mödling, wider die beklagte Partei Rudolf K***, Gendarmeriebeamter, Mühlgasse 9, 2351 Wiener Neudorf, vertreten durch Dr. Franz J. Salzer und Dr. Gunter Granner, Rechtsanwälte in Wien, wegen Unterhaltes infolge Rekurses der beklagten Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgerichtes vom 2.April 1987, GZ 47 R 2029/87-32, womit die Berufung der beklagten Partei gegen das Urteil des Bezirksgerichtes Mödling vom 24.November 1986, GZ 2 C 23/86-22, zurückgewiesen wurde, folgenden
Beschluß
gefaßt:
Der Rekurs wird zurückgewiesen.
Begründung:
Das Erstgericht erkannte den Beklagten schuldig, dem Kläger einen monatlichen Unterhaltsbetrag von S 3.600 ab 1.Juni 1986 zu bezahlen. Der Beklagte bekämpfte dieses Urteil insoweit mit Berufung, als er für die Monate Juni bis September 1986 zu Unterhaltsleistungen verpflichtet wurde.
Das Berufungsgericht wies diese Berufung als verspätet zurück. Der gegen den Beschluß des Berufungsgerichtes gerichtete Rekurs des Beklagten ist unzulässig.
Beschwerdegegenstand sind Unterhaltsbeträge für eine bestimmte Dauer (§ 58 Abs. 1 JN) und zwar je S 3.600 für vier Monate, insgesamt daher S 14.400. Gemäß § 528 Abs. 1 Z 5 ZPO sind aber Rekurse gegen Entscheidungen des Gerichtes zweiter Instanz über einen S 15.000 an Geld oder Geldeswert nicht übersteigenden Beschwerdegegenstand oder Teil des Beschwerdegegenstandes unzulässig. Daher ist auch ein Rekurs gegen einen Beschluß des Berufungsgerichtes, mit dem im Sinne des § 519 Abs.1 Z 1 ZPO eine Berufung zurückgewiesen wurde, ausgeschlossen (RZ 1984/79; Fasching, Zivilprozeßrecht Rdz 1980).
Der Rekurs mußte daher zurückgewiesen werden.
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