8Ob691/86•OGH 8Ob691/86
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Stix als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kralik, Dr. Vogel, Dr. Kropfitsch und Dr. Zehetner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Verlassenschaft nach der am 27. April 1986 verstorbenen Margarethe H***, Pensionistin, zuletzt wohnhaft 8605 Kapfenberg, Friedrich-Böhler-Straße 1, vertreten durch Dr. Gerhard Folk, Rechtsanwalt in Kapfenberg, wider die beklagte Partei S*** E*** S***, vertreten durch den Obmann Reg.Rat Johann P***, 8010 Graz, Carl Morre-Straße 32, dieser vertreten durch Dr. Robert Obermann, Rechtsanwalt in Kapfenberg, und die Nebenintervenienten 1. Konstanzia R***, Hausfrau, 2. Josef R***, Werksarbeiter, beide
8611 Obertal 36, beide vertreten durch Dr. Michael Zsizsik und Dr. Heinrich Berger, Rechtsanwälte in Bruck/Mur, wegen S 74.269,-- s.A., infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgerichtes vom 22. September 1986, GZ 3 R 106/86-25, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Kreisgerichtes Leoben vom 7. April 1986, GZ 3 Cg 26/85-18, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, 1. der beklagten Partei
S 3.906,35 (darin keine Barauslagen und S 355,18 Umsatzsteuer),
2. den Nebenintervenienten S 3.906,96 (darin keine Barauslagen und S 355,18 Umsatzsteuer) an Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Entscheidungsgründe:
Die Klägerin begehrte vom beklagten Sparverein die Bezahlung des Betrages von S 74.269,-- s.A., weil der Beklagte durch ihren mit der Geldgebarung ihrer Zweigstelle Oberdorf betrauten Erfüllungsgehilfen Hugo M*** durch statutenwidrige, nämlich nicht durch schriftliche Bevollmächtigung des Einschreiters gedeckte Umschreibung des Sparguthabens der Margarethe H*** auf eine Spareinlage ihres Schwiegersohnes, des Josef R***, der Margarethe H*** rechtswidrig die Verfügungsgewalt über ihre Spareinlage entzogen habe und deren Auszahlung daher zu Unrecht verweigere. Der Beklagte könne sich weder auf die von den Nebenintervenienten behauptete schenkungsweise Übertragung des Sparguthabens berufen, da eine solche niemals stattgefunden habe, noch auch auf den Gerichtserlag mit schuldbefreiender Wirkung, weil einer solchen die vom Beklagten durch Übertragung des Sparguthabens auf eine nicht berechtigte Person verursachte Entstehung des Prätendentenstreites entgegenstehe. Außerdem sei die Hinterlegung bei einem unzuständigen Gericht erfolgt.
Der Beklagte und seine Nebenintervenienten beantragen die Abweisung der Klage. Margarethe H*** habe Josef R*** ihr Sparbuch mit dem Auftrag übergeben, die Spareinlage zu beheben, auf seinem Sparkonto gutschreiben zu lassen und das Geld, welches in der Folge den drei Kindern der Ehegatten R*** gehören sollte, für diese zu verwahren. Bei seinem Einschreiten gegenüber dem Beklagten habe dann Josef R*** zwar keine schriftliche Vollmacht vorzuweisen vermocht, jedoch habe für den mit Umschreibung des Sparguthabens befaßten Erfüllungsgehilfen des Beklagten, dem sowohl Margarethe H*** als auch die Ehegatten R*** persönlich gut bekannt gewesen seien, keine Ursache bestanden, am Vorbringen des Josef R*** über den Auftrag der Margarethe H*** und ihr Einverständnis zur Umschreibung ihrer Spareinlage Zweifel zu hegen. Die Umschreibung sei somit ungeachtet Fehlens schriftlicher Bevollmächtigung wegen der gültigen mündlichen Bevollmächtigung des Josef R*** durch Margarethe H*** rechtmäßig vorgenommen worden. Nach Entstehung des Streites zwischen Margarethe H*** und R*** über den Anspruch auf das Sparguthaben sei dieses vom Beklagten mit schuldbefreiender Wirkung bei Gericht erlegt worden. Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab, wobei es im wesentlichen von folgenden Feststellungen ausging:
Der beklagte Verein verfolgt entsprechend seinen Statuten den Zweck, den Sparwillen der Vereinsmitglieder zu wecken und zu fördern, sowie ihnen die Bildung eines Kapitals durch laufende Einzahlungen zu ermöglichen. Er hat seinen Sitz in Graz; in Oberdorf (bei St. Katharein/Laming) befindet sich eine Zweigstelle, welche in den Räumlichkeiten der dortigen Konsumfiliale etabliert ist. Der Beklagte bietet seinen Kunden zwei Sparformen an, und zwar als ältere und im Auslaufen begriffene Sparform das sogenannte Sparvereinssparen (nur für Vereins- und Konsumgenossenschaftsmitglieder, und zum bloßen Eckzinsfuß), und weiters das sogenannte Konsumsparen als übliche Banksparform für jedermann. Für beide Sparformen werden Sparbücher ausgegeben. Besondere - neben den bankenüblichen - Sparbedingungen bestehen nicht.
Margarethe H*** verfügte seinerzeit über ein sogenanntes Sparvereinssparbuch beim Beklagten. Dieses wies am 4. März 1982 einen Guthabenstand von S 68.644,-- auf. An diesem Tag kam Josef R***, der Schwiegersohn der Margarethe H***, mit deren Sparbuch zu Hugo M***, dem Konsumfilial- und gleichzeitig auch Zweigstellenleiter des Beklagten in Oberdorf, und erklärte diesem, Margarethe H*** sei krank und könne nicht kommen, sie wolle, daß das Geld (nämlich das Sparguthaben auf ihrem Sparbuch) auf ihn, Josef R***, umgeschrieben werde; dieses Geld sei für die drei Kinder der Ehegatten R*** bestimmt. Da M*** sowohl Margarethe H*** als auch die Ehegatten R*** persönlich gut kannte, nahm er an, daß die gewünschte Umschreibung in Kenntnis und mit Einverständnis der Margarethe H*** erfolge. Er übertrug, ohne mit Margarethe H*** selbst Kontakt aufzunehmen, oder sich eine schriftliche Bevollmächtigung für diese Vorgangsweise vorlegen zu lassen, das Sparguthaben der Margarethe H*** auf ein Vereinssparbuch des Josef R***. Am 3. November 1984 erschien plötzlich Margarethe H*** bei Hugo M*** und fragte ihn, was mit ihrem Geld geschehen sei. M*** schilderte ihr den Vorfall und informierte sie dahin, daß ihr Sparguthaben auf Josef R*** umgeschrieben worden sei. Margarethe H*** behauptete nun, daß diese Umschreibung nicht ihrem Willen entsprochen hätte, sie habe ihr Sparbuch nie den Ehegatten R*** übergeben, vielmehr hätten es diese unbefugterweise an sich gebracht. Über Verlangen der Margarethe H*** hat Hugo M*** daraufhin die seinerzeitige Umschreibung, ohne Kontakt mit den Ehegatten R*** aufzunehmen, wieder rückgängig gemacht, das heißt, das mittlerweile auf S 74.269,-- angewachsene Sparguthaben vom Sparkonto des Josef R*** abgebucht, und gleichzeitig ein auf den Namen der Margarethe H*** lautendes (Konsum)Sparbuch mit einer Einlage über diesen Betrag eröffnet. Hievon unterrichtete M*** die Konstanzia R*** aus Anlaß eines Einkaufes in der Konsumfiliale und forderte sie auf, das (auf Josef R*** lautende) Sparbuch zurückzubringen, damit die Umschreibung auch dort vermerkt werden könne. In der Folge wurde das Sparbuch wohl überbracht, jedoch für eine Umbuchung keine Unterschrift gegeben. Die Ehegatten R*** haben nämlich inzwischen durch ihren Rechtsvertreter verlangt, daß diese Vorgangsweise wieder rückgängig gemacht werde. M*** hat diesem Verlangen entsprochen, und ohne Einverständnis oder Kontaktaufnahme mit Margarethe H*** den Betrag von S 74.269,-- am 20. November 1984 wieder auf das Sparkonto des Josef R*** umgebucht. In der Folge verlangten sowohl Margarethe H*** als auch Josef R*** die Auszahlung des Geldes. Der Beklagte hat daraufhin den Betrag von S 74.269,-- beim Bezirksgericht Fünfhaus hinterlegt. Dieser Erlag wurde vom Gericht am 4. April 1985 angenommen; die Erlagsgegner Margarethe H*** und Josef R*** sind hievon verständigt worden. Margarethe H*** mußte sich im Jänner 1982 in stationäre Krankenhausbehandlung begeben. Aus diesem Anlaß hat Konstanzia R*** das in der Wohnung der Margarethe H*** verwahrte Sparbuch an sich genommen, um einem allfälligen Diebstahl während der Abwesenheit der Margarethe H*** vorzubeugen. Nach ihrer Krankenhausentlassung war Margarethe H*** pflegebedürftig und mußte von ihrer Tochter Konstanzia R*** betreut werden. Als diese ihrer Mutter unmittelbar nach deren Spitalsentlassung das Sparbuch wieder aushändigen wollte, übergab Margarethe H*** dieses ihrer Tochter mit dem Bemerken, sie könnte das Guthaben auf ihr (der Konstanzia bzw. des Josef R***) Sparbuch übertragen lassen, das Geld solle auf ihre Enkelkinder, nämlich die drei Töchter des Josef und der Konstanzia R*** aufgeteilt werden. In der Folge lebte Margarethe H*** bis Oktober 1984 im Familienverband mit den Ehegatten R*** und wurde von Konstanzia R*** ständig betreut. Nachdem es im Oktober 1984 jedoch zu einem Streit zwischen Margarethe H*** und ihrer Tochter Konstanzia R*** gekommen war, zog Margarethe H*** aus der Wohnung der Ehegatten R*** aus und kehrte wieder in ihre eigene Wohnung zurück. Nach diesem Vorfall verlangte Margarethe H*** nun plötzlich wieder ihr Geld, bzw. ihr Sparbuch, zurück. Hugo M*** hat gegen die Sparbedingungen des Beklagten insoferne verstoßen, als er es verabsäumte, sich seitens Josef R*** eine Vollmacht der Margarethe H*** über die Berechtigung für seine Vorgangsweise vorlegen zu lassen, wie es auch einen Verstoß gegen die Sparbedingungen darstellt, daß er ohne Zustimmung R*** über Reklamation der Margarethe H*** nachträglich den Geschäftsfall wieder in den ursprünglichen Zustand zurückführte und anschließend auch dies wieder rückgängig machte. Zur Rechtsfrage führte das Erstgericht aus, da sich Margarethe H*** ihres Sparguthabens zu Gunsten der Ehegatten R*** begeben habe und dieses mit ihrer ausdrücklichen Zustimmung auf das Sparbuch des Josef R*** übertragen worden sei, stehe der Klägerin nach materiellem Recht ein Anspruch auf dieses Sparguthaben von S 74.269,-- gegenüber dem Beklagten nicht zu. Daran ändere auch die Tatsache nichts, daß Hugo M***, der die Umschreibung vornahm, formell gegen die Sparbedingungen des Beklagten verstoßen habe, indem er sich keine Vollmacht über die Berechtigung des Josef R*** für seine Vorgangsweise vorlegen lassen, über bloße Reklamation der Margarethe H*** ohne Zustimmung R*** den Geschäftsfall nachträglich wieder in den ursprünglichen Zustand zurückgeführt und anschließend auch dies wieder rückgängig gemacht habe. Diese Verstöße seien ohne Bedeutung für das Rechtsverhältnis der Parteien dieses Rechtsstreites, nämlich für die Frage, wem der Rückforderungsanspruch nach materiellem Recht zustehe. Sie seien nur allenfalls von Relevanz für das Thema der rechtmäßigen gerichtlichen Hinterlegung. Insoweit gelangte das Erstgericht zum Ergebnis, daß die Hinterlegung nicht rechtmäßig und daher nicht mit schuldbefreiender Wirkung erfolgt sei, weil der Beklagte durch Verstoß gegen die Sparbedingungen die Unklarheit über den Anspruch auf das strittige Sparguthaben selbst herbeigeführt und die Hinterlegung überdies nicht beim dafür zuständigen Gericht des Erfüllungsortes vorgenommen habe.
Die Berufung der Klägerin blieb erfolglos; das Berufungsgericht sprach aus, daß die Revision nach § 502 Abs 4 Z 1 ZPO zulässig sei; es übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes als unbedenklich und billigte auch dessen rechtliche Beurteilung.
Gegen das Urteil des Berufungsgerichtes wendet sich die Revision des Beklagten aus dem Anfechtungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag auf Abänderung im Sinne der Klagsstattgebung; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt. Die Beklagte und die Nebenintervenienten beantragen in ihren Revisionsbeantwortungen, der Revision nicht Folge zu geben.
Die Revision ist zulässig (§ 502 Abs 4 Z 1 ZPO), jedoch nicht berechtigt.
Die Klägerin führt in ihrem Rechtsmittel aus, vom Erfüllungsgehilfen des Beklagten sei am 3. November 1984 ein auf den Namen von Margarethe H*** lautendes (Konsum)Sparbuch mit einer Einlage über den Betrag von S 74.269,-- eröffnet worden. Die Ausfolgung dieses Betrages sei ausdrücklich von Margarethe H*** begehrt und ohne deren Einverständnis sei der Betrag am 20. November 1984 wieder von ihrem Sparbuch abgebucht worden. Am 3. November 1984 habe daher ein Sparguthaben der Margarethe H*** im Betrage von S 74.269,-- bestanden, von welchem ausdrücklich ohne Einverständnis der Berechtigten, sohin rechtswidrig, am 20. November 1984 die Abbuchung erfolgt sei. Die Umschreibung des Sparbuches der Margarethe H*** auf Josef R*** am 4. März 1982 sei nichtig gewesen, weil der Erfüllungsgehilfe des Beklagten diese Umschreibung entgegen den Sparbedingungen ohne Vorlage einer schriftlichen Vollmacht der Margarethe H*** durch Josef R*** vorgenommen habe. Die Klägerin sei daher weiterhin über das Sparguthaben verfügungsberechtigt und könne dessen Ausfolgung vom Beklagten fordern. Die Rechtsbeziehungen zwischen Margarethe H*** und Josef R*** hätten auf das Rechtsverhältnis der Parteien des gegenständlichen Rechtsstreites keinen Einfluß, es sei daher rechtlich ohne Bedeutung, ob Margarethe H*** das Sparbuch R*** geschenkt habe. Die Umschreibung des Sparbuches durch den Erfüllungsgehilfen sei fahrlässig und zufolge Verstoßes gegen Formvorschriften auch rechtswidrig erfolgt. R*** sei nicht der Berechtigte gewesen, das Geld hätte von seiner Gattin auf die drei Töchter aufgeteilt werden sollen, was bisher nicht geschehen sei. Es handle sich daher um eine Schenkung ohne Übergabe, die mangels Notariatsaktes nichtig sei. Die Klägerin habe daher einen Schaden erlitten, da sie nach wie vor über das Sparguthaben verfügungsberechtigt sei und der Beklagte die Ausfolgung des Guthabens verweigere.
Diesen Ausführungen kann nicht gefolgt werden. Nach den vom Berufungsgericht übernommenen Feststellungen des Erstgerichtes übergab Margarethe H*** unmittelbar nach ihrem Krankenhausaufenthalt, der im Jänner 1982 begonnen hatte, ihrer Tochter Konstanzia R*** ihr Sparvereinssparbuch mit dem Hinweis, sie könne das Guthaben auf ihr Sparbuch bzw. jenes ihres Gatten Josef R*** übertragen lassen; das Geld solle auf die drei Töchter der Ehegatten R*** aufgeteilt werden. Am 4. März 1982 kam Josef R*** mit dem Sparbuch der Margarethe H*** zum Zweigstellenleiter des beklagten S*** in Oberdorf, Hugo M***, und erklärte diesem, Margarethe H*** sei krank und könne nicht persönlich kommen, sie wolle, daß das Sparguthaben von ihrem Sparbuch auf das des Josef R*** umschrieben werde; dieses Geld sei für die drei Kinder der Ehegatten R*** bestimmt. Da M*** sowohl die Klägerin als auch die Ehegatten R*** persönlich gut kannte, nahm er an, daß die gewünschte Umschreibung in Kenntnis und mit Einverständnis der Margarethe H*** erfolge und übertrug, ohne mit Margarethe H*** selbst Kontakt aufgenommen oder sich eine schriftliche Vollmacht der Margarethe H*** für diesen Vorgang vorlegen zu lassen, das Sparguthaben der Margarethe H*** auf ein Vereinssparbuch des Josef R***.
Auf Grund dieser Feststellungen ist das Berufungsgericht zutreffend davon ausgegangen, daß die Umschreibung des Sparbuches der Margarethe H*** auf Josef R*** am 4. März 1982 gemäß der von Margarethe H*** mündlich an Konstanzia R*** erteilten Bevollmächtigung dem Willen der Margarethe H*** entsprach und Hugo M*** das Sparguthaben, wenn auch ohne Vorlage einer schriftlichen Vollmacht der Margarethe H*** und damit unter unvollständiger Nachweisung der Legitimation des Josef R***, einem nach dem Willen des Spareinlegers berechtigten Empfänger ausfolgte und auf das Sparbuch Josef R*** übertrug. Zutreffend hat das Berufungsgericht daher die Endgültigkeit dieser Übertragung wegen Nichtvorlage der nach den Sparbedingungen des Beklagten hiefür erforderlichen schriftlichen Vollmacht verneint und diesen Formverstoß als der Gültigkeit der Übertragung des Sparguthabens der Margarethe H*** auf Josef R*** nicht entgegenstehend beurteilt.
Damit ist aber bereits am 4. März 1982 der der Margarethe H*** aus dem Spareinlagenvertrag mit dem Beklagten zustehende Anspruch auf Ausfolgung des Sparguthabens erloschen und konnte daher mangels weiterer Verfügungsberechtigung der Margarethe H*** auch durch die über Aufforderung der Genannten ohne Zustimmung des nunmehr berechtigten Einlegers Josef R*** und ohne Vorlage von dessen Sparbuch von Hugo M*** vorgenommene Rückbuchung des Guthabens des Josef R*** auf ein Sparbuch der Margarethe H*** am 3. November 1984 nicht wieder aufleben. Ohne Rechtsirrtum hat daher das Berufungsgericht das Bestehen eines Anspruches der Klägerin aus dem Spareinlagenvertrag der Margarethe H*** mit dem Beklagten auf Ausfolgung des Klagsbetrages durch den Beklagten verneint. Aber auch soweit die Revision den Klagsanspruch auf den Titel des Schadenersatzes zu stützen versucht, kann ihr nicht gefolgt werden. Die Ausfolgung des Sparguthabens an den auf Grund der mündlichen Vollmacht des Einlegers materiell berechtigten Josef R*** am 4. März 1982 bewirkte nämlich, wie das Berufungsgericht zutreffend erkannte, da sie ja mit Willen der Margarethe H*** erfolgt war, keinen Eintritt eines Schadens im Vermögen der Letztgenannten, sodaß schon aus diesem Grunde einem Schadenersatzanspruch der Klägerin gegen den Beklagten die Grundlage entzogen ist. Der Revision kann auch nicht darin beigepflichtet werden, daß wegen des Wunsches der Margarethe H***, nach der Übertragung des Sparguthabens auf Josef R*** den Betrag seinerzeit auf die Töchter der Ehegatten R*** aufzuteilen - wofür ein bestimmter Zeitpunkt nicht festgestellt wurde - am 4. März 1982 die drei Töchter und nicht Josef R*** gegenüber dem Beklagten als aus dem Spareinlagenvertrag Ausfolgungsberechtigte anzusehen seien, weil diese Auffassung in den Feststellungen keine Deckung findet. In der Auffassung, der Klagsanspruch bestehe nicht zu Recht, kann daher keine unrichtige rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes erblickt werden.
Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.
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