OGH 6Ob1/87

6Ob1/87Tribunal Superior15 de jan. de 1987

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OGH 6Ob1/87

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.01.1987

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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Samsegger als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Resch, Dr. Schobel, Dr. Schlosser und Mag. Engelmaier als weitere Richter in der Handelsregistersache der Firma H*** H*** Betriebs-Gesellschaft mbH Co. KG, 1170 Wien, Hernalsergürtel 1, infolge Revisionsrekurses der 1.) HOTEL H*** Betriebs-Gesellschaft mbH, 1170 Wien, Hernalsergürtel 1, 2.) Ingrid F***, Angestellte, 1100 Wien, Van der Nüll-Gasse 94/3, 3.) HOTEL H*** Betriebs-Gesellschaft mbH Co. KG, 1050 Wien, Wiedner Hauptstraße 156, 4.) Heinz Peter F***, Kaufmann, 2344 Maria Enzersdorf-Südstadt, Hohe Wand-Straße 27, sämtliche vertreten durch Dr. Peter Schnabl, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgerichtes vom 23. Juli 1986, GZ 5 R 28/86-14, womit dem Erstgericht hinsichtlich der Eintragung der HOTEL H*** Betriebs-Gesellschaft mbH Co. KG die Einleitung des Amtslöschungsverfahrens zu 7 HRA 23.349 gemäß § 142 FGG aufgetragen wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Begründung

Begründung:

Im Handelsregister des Handelsgerichtes Wien war seit 8. Juli 1985 die Einzelfirma CAR-POT Autovermietung, Inhaber Heinz Peter F*** eingetragen. Gegenstand des Unternehmens war die Autovermietung ohne Beistellung eines Lenkers.

Mit Eintragungsverfügung vom 26. November 1985 hat das Erstgericht die Eintragung der Änderung des Firmenwortlauts in HOTEL H*** Betriebs-Gesellschaft mbH Co. sowie den Eintritt der Komplementärin HOTEL H*** Betriebs-Gesellschaft mbH und der Kommanditistin Ingrid F*** in das Einzelunternehmen - das damit zu einer Kommanditgesellschaft wurde - verfügt. Ein Gutachten der Wiener Handelskammer über die Zulässigkeit des neuen Firmenwortlauts wurde nicht vorgelegt und auch vom Erstgericht nicht eingeholt. Mit Eintragungsverfügung vom 14. Jänner 1986 verfügte das Erstgericht ferner die Eintragung des Ausscheidens des persönlich haftenden Gesellschafters Heinz Peter F***.

Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Kammer der gewerblichen Wirtschaft für Wien Folge und trug dem Erstgericht hinsichtlich der Eintragung der HOTEL H*** Betriebs-Gesellschaft mbH Co. KG die Einleitung des Amtslöschungsverfahrens gemäß § 142 FGG auf. Das Rekursgericht führte aus, die unterlassene Einholung einer Stellungnahme der Wiener Handelskammer begründe einen Verfahrensmangel, der zur Einleitung des Amtslöschungsverfahrens führen müsse. Im fortgesetzten Verfahren werde die Kommanditgesellschaft Gelegenheit haben, zu dem im Rekurs eingehend dargestellten Standpunkt der Handelskammer Wien Stellung zu nehmen, und das Erstgericht werde allenfalls die zur Klärung des Sachverhaltes erforderlichen Erhebungen durchzuführen haben. Der Austritt des persönlich haftenden Gesellschafters Heinz Peter F*** sei nicht Gegenstand des Rekursverfahrens.

Gegen diesen Beschluß richtet sich der Revisionsrekurs der HOTEL H*** Betriebs-Gesellschaft mbH, der Ingrid F***, der HOTEL H*** Betriebs-Gesellschaft mbH Co. KG und des Heinz Peter F*** mit den Anträgen, den angefochtenen Beschluß insoweit aufzuheben, als die amtswegige Löschung nicht verfügt werde, sondern es wolle gleichzeitig durch den Obersten Gerichtshof oder mittels Auftrages an das Erstgericht die Eintragung der früheren Einzelfirma CAR-POT Autovermietung, Alleininhaber Heinz Peter F*** verfügt werden. In eventu möge der Oberste Gerichtshof den angefochtenen Beschluß bezüglich der amtswegigen Löschung aufheben und den Einschreitern eine Frist von vier Wochen oder eine angemessene andere Frist gewähren, um den früheren Registerstand wieder herzustellen; dies ohne Androhung der amtswegigen Löschung, in eventu notfalls auch unter Androhung der amtswegigen Löschung.

Der Revisionsrekurs ist nicht berechtigt.

Im Revisionsrekurs wird nicht bestritten, daß gemäß § 23 Abs 1 HRV vor Bewilligung der Eintragung das Gutachten der zuständigen Kammer der gewerblichen Wirtschaft für Wien einzuholen gewesen wäre und das Verfahren daher mangelhaft geblieben ist. Die Rechtsmittelwerber meinen nur, es habe kein Anlaß bestanden, die amtswegige Löschung der Eintragung zu verfügen. Vielmehr hätte die frühere Eintragung wiederhergestellt werden müssen, allenfalls wäre den Einschreitern die Möglichkeit zu geben gewesen, die frühere Eintragung wiederherzustellen.

Die Rechtsmittelwerber verkennen den Inhalt des Beschlusses des Rekursgerichtes. Dieses hat nicht etwa die amtswegige Löschung der Eintragung angeordnet, sondern dem Registergericht die Einleitung des Amtslöschungsverfahrens aufgetragen. Damit wird aber den Beteiligten nicht nur die Möglichkeit gegeben, zu den Bedenken der Kammer der gewerblichen Wirtschaft für Wien Stellung zu nehmen, sondern auch den Mangel, auf welchem die Eintragung allenfalls beruht, zu beheben, um nicht die Löschung der Firma als Ganzes zu riskieren (ÖBl. 1979, 132). Die Eintragung der früheren Einzelfirma konnte dagegen vom Rekursgericht nicht verfügt werden. Jede Änderung der Firma läßt nämlich die alte Firma untergehen. Sie lebt daher nicht wieder automatisch auf. Den Gesellschaftern kann auch eine ihnen vielleicht nicht genehme Firma nicht aufgezwungen werden (vgl. ÖBl. 1979, 132), wozu im vorliegenden Fall noch kommt, daß der seinerzeitige Alleininhaber sogar inzwischen aus der Gesellschaft ausgeschieden ist.

Dem Revisionsrekurs war daher ein Erfolg zu versagen.

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