2Ob39/85•OGH 2Ob39/85
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Scheiderbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kralik, Dr. Melber, Dr. Huber und Dr. Egermann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Eduard E***, Bildhauer, CH-Schweiz, 9443 Widnau, Bärenstraße 5, vertreten durch Dr. Wolfgang Ölz, Rechtsanwalt in Dornbirn, wider die beklagten Parteien 1. Albert K***, Landwirt, 6830 Fraxern Nr. 126,
Versicherungs-AG, 1021 Wien, Praterstraße 1-7, beide vertreten durch Dr. Walter Derganz, Rechtsanwalt in Bregenz, wegen S 376.501,50 s.A. und S 73.123,50 s.A., infolge Revisionen der klagenden Partei und der beklagten Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes vom 30. April 1985, GZ. 2 R 32/85-33, womit infolge Berufung des Klägers und der beklagten Parteien das Urteil des Landesgerichtes Feldkirch vom 10. Oktober 1984, GZ. 3 Cg 1444/83-25, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt und beschlossen:
Der Revision der beklagten Parteien wird nicht Folge gegeben. Die beklagten Parteien sind schuldig, dem Kläger die mit S 3.737,08 bestimmten Kosten seiner Revisionsbeantwortung (darin enthalten S 339,73 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Der Revision des Klägers wird Folge gegeben.
Die unterinstanzlichen Urteile werden im Ausspruch über die Abweisung eines Teilbetrages von S 50.000 s.A. dahin abgeändert, daß die beklagten Parteien zur ungeteilten Hand schuldig sind, dem Kläger einen weiteren Betrag von S 50.000 samt 4 % Zinsen seit 10. August 1983, somit insgesamt S 199.123,50 samt 4 % Zinsen aus S 299.123,50 vom 10. August 1983 bis 2. Oktober 1983 und aus S 199.123,50 seit 3. Oktober 1983, binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.
Hinsichtlich des abgewiesenen Mehrbegehrens von
S 326.501,50 s.A. werden die unterinstanzlichen Urteile aufgehoben. Die Rechtssache wird in diesem Umfang zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen. Die Entscheidung über die Prozeßkosten sowie die Kosten des Berufungs- und des die Revision des Klägers betreffenden Verfahrens bleibt der Endentscheidung vorbehalten.
Entscheidungsgründe:
Der Kläger wurde am 6. August 1980 als Radfahrer in Rankweil von einem vom Erstbeklagten gelenkten und gehaltenen, bei der zweitbeklagten Partei haftpflichtversicherten PKW niedergestoßen und schwer verletzt. Das Alleinverschulden des Erstbeklagten am Unfall ist unbestritten. In der Klage wird Schmerzengeld in der Höhe von S 220.000, Verdienstentgang in der Höhe von S 589.425 sowie Ersatz der Fahrtspesen über S 6.000 gefordert und ein Feststellungsbegehren betreffend die Haftung der beklagten Parteien für die künftigen Unfallsschäden des Klägers gestellt. Zufolge Teilzahlung von S 100.000 und wegen bezogener Rentenleistungen in der Höhe von 189.799 S wurde das Leistungsbegehren in der Folge um diese Beträge auf S 525.625 eingeschränkt.
Auf Grund des Anerkenntnisses der beklagten Parteien fällte das Erstgericht hinsichtlich des Feststellungsbegehrens ein Teilanerkenntnisurteil. Den Schmerzengeldanspruch stellten die beklagten Parteien mit S 100.000 außer Streit. Im übrigen bestritten sie die Klagsansprüche und beantragten Klagsabweisung. Hinsichtlich des behaupteten Verdienstentganges wendeten sie teilweise mangelnde Klagslegitimation zufolge Legalzession an Sozialversicherungsträger ein.
Das Erstgericht sprach mit Endurteil dem Kläger einen Betrag von S 149.123,50 s.A. zu und wies das Mehrbegehren von S 376.501,50 s.A. ab.
Die von beiden Parteien gegen das erstgerichtliche Urteil erhobenen Berufungen hatten keinen Erfolg.
Gegen die Entscheidung des Berufungsgerichtes richten sich die jeweils auf die Revisionsgründe des § 503 Abs 1 Z 2 und 4 ZPO gestützten Revisionen aller Streitteile. Der Kläger beantragt die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und Rückverweisung der Rechtssache an das Erstgericht zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung, in eventu die Abänderung im Sinne voller Klagsstattgebung. Die beklagten Parteien beantragen die Abänderung durch gänzliche Klagsabweisung; hilfsweise stellen sie einen Aufhebungsantrag.
In ihrer Revisionsbeantwortung beantragen die Streitteile jeweils, der gegnerischen Revision nicht Folge zu geben.
Die Revision des Klägers ist gerechtfertigt, jene der beklagten Parteien erscheint nicht gerechtfertigt.
Der Kläger, ein gelernter Stein- und Holzbildhauer, hat beim Unfall u.a. einen Bruch des zweiten und dritten Mittelhandknochens rechts erlitten, mußte sich deswegen mehrfachen Operationen unterziehen und leidet weiterhin an einer Muskellähmung derart, daß ihm ein "feiner Spitzgriff", bei dem der Zeigefinger zum Daumen bzw. der Daumen zum Zeigefinger gebracht wird, nicht möglich ist. Er war als freischaffender Künstler vor allem mit Arbeiten als Holzbildhauer, aber auch als Steinbildhauer, beschäftigt. Darüberhinaus beschäftigte er sich mit Graphikerarbeiten und Ziselieren. Seit dem Unfall übernahm er keine Bildhaueraufträge mehr, weil er wegen des Mangels eines feinen Spitzgriffes mit der Feinausarbeitung nicht mehr zurechtkommt. Vom 6. August 1980 bis 31. Oktober 1982 war er abwechselnd ganz oder teilweise, seit 1. November 1982 ist er zu 50 % arbeitsunfähig. Seit geraumer Zeit arbeitet er gemeinsam mit einem anderen Künstler namens Albert W***, welcher ein kleines Grundstück mit Haus und Atelier besitzt und ohne Nachkommen ist. Für den Fall des Ablebens des Letztgenannten sollte das Atelier dem Kläger gesichert werden, weshalb die beiden eine Aktiengesellschaft gründeten, auf welche das Eigentum an der Liegenschaft übertragen wurde. Diese Aktiengesellschaft betreibt selbst keine Bildhauergeschäfte und weder der Kläger noch Albert W*** sind ihre Angestellten, beide arbeiten vielmehr jeweils selbständig und nehmen auch ihre Werklöhne selbständig ein, sie erhalten von der Aktiengesellschaft keinen Lohn. In Jahren eines höheren Gewinnes des Klägers ist der Steuerberater so vorgegangen, daß ein Teil des Gewinnes buchhalterisch über die Aktiengesellschaft lief und dieser Teil sodann als Lohn an den Kläger verbucht wurde. Der durchschnittliche Monatsverdienst des Klägers wurde vom Erstgericht im Sinne des § 273 ZPO mit sfr. 3.000 angenommen. In der Zeit vom 1. August 1981 bis 31. Dezember 1981 erhielt der Kläger von der Invalidenversicherung eine monatliche Rente von sfr 2.258 als Familienrente (Ehepaarinvalidenrente von sfr. 1.613 und Doppelkinderrente von sfr 645), sodann bis 31. Dezember 1983 eine solche von sfr 2.545 (Ehepaarinvalidenrente sfr 1.818 Doppelkinderrente sfr 727). Auf Grund einer von der genannten Aktiengesellschaft für den Kläger bei der B*** A*** Versicherungs-Aktiengesellschaft abgeschlossenen Privateinzelunfallversicherung erhielt der Kläger Leistungen an Taggeldern in der Höhe von sfr. 55.590, an Spitalsgeld von sfr 2.700, an Heilungskosten von sfr 2.979,95 und für die Invalidität von sfr 94.000. An Fahrkosten zu den stationären und ambulanten Behandlungen sowie an Telefonkosten hatte der Kläger Ausgaben, welche gemäß § 273 ZPO mit S 6.000 zugrundegelegt wurden. Die unfallsbedingten Schmerzperioden umfassen 10 Tage starke, 50 Tage mittelstarke und 20 Wochen leichte Schmerzen. In Zukunft werden jeweils insgesamt jährlich 14 Tage leichte Schmerzen auftreten.
In seiner rechtlichen Beurteilung verwies das Erstgericht darauf, daß die Klagsansprüche im Hinblick auf den Unfallsort gemäß § 48 Abs 1 IPRG nach österreichischem Recht zu beurteilen seien, die Frage, welche Ansprüche im Wege einer gesetzlichen Zession auf Sozialversicherungsträger übergegangen seien, jedoch nach schweizerischem Recht zu behandeln sei. Der Schmerzengeldanspruch bestehe rechnerisch mit S 170.000 zu Recht, im Hinblick auf die von den beklagten Parteien geleistete Teilzahlung sei dem Kläger diesbezüglich ein Betrag von S 70.000 zuzuerkennen. Weiters habe er Anspruch auf Ersatz der gemäß § 273 ZPO mit S 6.000 bestimmten Fahrt- und Telefonkosten. Hinsichtlich des Verdienstentganges ergäben sich für die einzelnen Zeitabschnitte und Invaliditätsgrade die im einzelnen angeführten Beträge, insgesamt bis 31. Juli 1983 eine Summe von S 589.425. Gemäß Art. 100 des schweizerischen Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes (KUVG) bzw. Art. 11 Abs 2 des schweizerischen Invalidengesetzes (IVG) gingen die von den Sozialversicherungen für den Verletzten erbrachten, kongruenten Leistungen auf den Sozialversicherer über. Nach Art. 26 des schweizerischen Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung stünde einem Ehepaar unter bestimmten Umständen eine Invaliditätsrente zu, die als Ehepaarinvalidenrente 150 % der einfachen Rente betrage; weiters stünde Männern und Frauen, welche eine Invaliditätsrente bezögen, bei Vorhandensein von Kindern auch grundsätzlich ein Anspruch auf eine Kinderrente zu. Demgemäß habe der Kläger eine Ehepaarinvalidenrente und für seine zwei Kinder eine Doppelkinderrente erhalten. Im Sinne der letztgenannten Gesetzesbestimmung stehe auch jener Teil der Rente, der wegen des Ehepartners oder der Kinder ausbezahlt werde, dem invaliden Ehemann zu. Die Ehefrau habe zwar die Möglichkeit, die Hälfte der Ehepaarinvalidenrente zur Auszahlung unmittelbar an sie selbst zu begehren, doch ändere dies gemäß Art. 33 IVG nichts am Anspruch des invaliden Ehemannes auf die gesamte Rente. Somit müsse sich der Kläger die gesamten ausbezahlten Rentenbeträge auf seinen Verdienstentgangsanspruch anrechnen lassen. Insgesamt habe der Kläger für den klagsgegenständlichen Zeitraum festgestelltermaßen Leistungen des Sozialversicherers in Höhe von S 516.301,50 erhalten. Da der festgestellte Verdienstengang S 589.425 betrage, sei dem Kläger die Differenz von S 73.123,50 zuzuerkennen. Dagegen müsse sich der Kläger die auf Grund eines Privatversicherungsverhältnisses von der A*** B*** V*** erlangten Leistungen nicht
anrechnen lassen. Die Bestimmung des Art. 72 des schweizerischen Versicherungsvertragsgesetzes (VVG), nach der ein Ersatzanspruch auf den Versicherer im Rahmen seiner Entschädigungsleistung übergehe, gelte, wie sich aus der Systematik des Gesetzes ergebe, nur für die Sachversicherung (Maurer, Schweizerisches Privatversicherungsrecht, 1982, 318). Hingegen gelte bei der freiwilligen Personenversicherung das Kumulationsprinzip, d.h., der Versicherer könne die Ansprüche aus der Sozialversicherung und aus der Privatversicherung kumulieren (Art. 96 VVG; Maurer a.a.O, 313). Insgesamt bestehe der Klagsanspruch somit in der Höhe von S 149.123,50 zu Recht. Das Berufungsgericht hielt weder die von den beklagten Parteien erhobene Verfahrens- und Beweisrüge noch die von allen Streitteilen erhobenen Rechtsrügen für gerechtfertigt. Es stellte auf Grund der Urkunde Beilage ./E ergänzend fest, daß die Ausgleichskasse des Kantons St. Gallen der Eidgenössischen Alten-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung mit Verfügung vom 2. September 1983 für die Zeit vom 1. August 1981 bis 31. Dezember 1981 eine Ehepaarinvalidenrente von sfr 1.613 und ab 1. Jänner 1982 von sfr 1.818 zugesprochen hat, wovon auf den Kläger als Ehemann jeweils die Hälfte entfalle. Rechtlich führte es aus, daß sich die gesetzliche Grundlage für diese Rente aus Art. 33 IVG ergebe. Danach habe Anspruch auf die Ehepaarinvalidenrente ein invalider Ehemann, dessen Ehefrau das 62. Lebensjahr zurückgelegt oder ihrerseits mindestens zur Hälfte invalide sei. Nach Absatz 3 der genannten Gesetzesstelle sei die Ehefrau befugt, für sich die Hälfte der Ehepaarinvalidenrente zu beanspruchen, die diesbezügliche Erklärung müsse "bei Beginn des Rentenanspruches" abgegeben werden. Eine solche Erklärung sei hier nicht behauptet worden. Im Sinne des Art. 48 AHVG gingen Ansprüche nur bei sachlicher Kongruenz auf den Sozialversicherer über, sodaß dieser nur Regreß nehmen könne, wenn seine Leistungen einer Kategorie oder Art zuzurechnen seien, welche auch im Haftpflichtrecht eine Schadenskategorie darstellten. Vorliegendenfalls sei hinsichtlich der gesamten Invalidenrente, also sowohl der Ehepaarinvalidenrente als auch der Kinderrente, eine sachliche Kongruenz gegeben, da es sich bei den auf die Ehefrau und die Kinder entfallenden Rententeilen nicht um eigene Ersatzansprüche der Ehefrau bzw. der Kinder handle. Die Invalidenrente entspreche dem im Haftpflichtrecht gewährten Ersatz der Nachteile der dauernden Arbeitsunfähigkeit und der Erschwerung des wirtschaftlichen Fortkommens. Demgemäß sei eine Beschränkung des Regresses auf den auf den Kläger entfallenden Hälfteanteil nicht gerechtfertigt. Unrichtig sei auch die Rechtsmeinung der beklagten Parteien, der Kläger müsse sich die Leistungen der A*** B*** V*** anrechnen lassen, denn diese Leistungen seien nicht gemäß Art. 72 des schweizerischen Versicherungsvertragsgesetzes auf den Versicherer übergegangen, zumal damit keine konkrete Vermögenseinbuße abgegolten worden sei. Diese Leistungen seien vielmehr dem Bereich der Personenversicherung zuzurechnen, bei der ein Regreß des Versicherers gegen den Haftpflichtigen ausgeschlossen erscheine. Somit liege hier ein Fall der Anspruchskumulation vor. In der Revision des Klägers wird als "Begründungsmangel" gerügt, das Berufungsgericht habe nicht "releviert", daß den vom Kläger bezogenen Renten zwei Versicherungsfälle zugrundelägen, weil der Ehefrau des Klägers als Voraussetzung des Anspruches auf die Ehepaarinvalidenrente schon ursprünglich ein selbständiger Anspruch auf Invalidenrente zugestanden sein müßte. Auch seien - wie bereits in der Berufung ausgeführt - vom Erstgericht nicht alle entscheidenden Beweise aufgenommen worden.
Dem ist zu entgegnen, daß eine neuerliche Bekämpfung eines bereits vor dem Berufungsgericht erfolglos gerügten angeblichen erstinstanzlichen Verfahrensmangels in dritter Instanz unzulässig ist, wie ebenso die Anfechtung der unterinstanzlichen Beweiswürdigung. Feststellungsmängel und rechtliche Schlußfolgerungen sind im Rahmen des Revisionsgrundes der unrichtigen rechtlichen Beurteilung zu überprüfen.
Auch die beklagten Parteien rügen unzulässigerweise einen angeblichen erstinstanzlichen Verfahrensmangel, von welchem bereits das Berufungsgericht erkannte, daß er nicht vorliegt. Das diesbezügliche Revisionsvorbringen betrifft im übrigen eine Frage der rechtlichen Beurteilung.
Der von allen Revisionswerbern behauptete Revisionsgrund des § 503 Abs 1 Z 2 ZPO liegt somit nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO). In der Rechtsrüge vertritt der Kläger die Ansicht, für den Rentenbestandteil, den der Kläger als Gatte einer bereits invaliden Ehefrau bezogen habe, mangle es an der sachlichen Kongruenz zwischen Haftpflichtversicherungsanspruch gegen den Schädiger und Leistungsanspruch gegenüber dem Sozialversicherer. Das Berufungsgericht sei zwar richtig von der Bestimmung des § 33 IVG ausgegangen, wonach Voraussetzung für den Bezug einer Ehepaarinvalidenrente sei, daß die Ehefrau des Beziehers bereits das 62. Lebensjahr vollendet oder aber bereits zu 50 % invalide sei. Es stehe ihr aber ein eigener Rentenanspruch zu, eine Ehepaarinvalidenrente erhalte der Ehemann erst, wenn auch er durch ein haftpflichtbegründendes Ereignis invalide geworden sei. Lediglich der auf ihn entfallende Bestandteil stelle eine Ersatzleistung für seinen Verdienstentgang dar, der auf eigene Invalidität oder Alter gegründete Anteil der Ehefrau stehe mit dem Verdienstentgang des Ehemannes in keinem Zusammenhang. Überdies habe der der Ehefrau zustehende Rentenanteil keine "korrespondierende Kategorie im Haftpflichtrecht", denn es handle sich um einen ihr erwachsenen, nicht ersatzfähigen Drittschaden. Somit könne aber nur die Hälfte des Rentenbezuges auf den Verdienstentgang des Klägers angerechnet werden, weil nur dieser Teil dem Haftpflichtanspruch des Klägers gegenüber den beklagten Parteien sachlich kongruent sei und vom Sozialversicherer in Regreß genommen werden könne. Bei der Schmerzengeldbemessung sei nicht hinreichend berücksichtigt worden, daß der Kläger nicht nur schwere körperliche Verletzungen mit viermaligen Operationen erlitten habe, sondern als Künstler nunmehr in seinem Lebensgenuß, nämlich der Neigung und dem Drang zur Kreativität, weit überdurchschnittlich beeinträchtigt erscheine. Die beklagten Parteien bringen in ihrer Rechtsrüge vor, auch die auf Grund der privaten Einzelversicherung vom Kläger bezogenen Leistungen müßten entgegen früherer Rechtsprechung im Sinne der Entscheidung des Bundesgerichtes vom 31. März 1978, 104 II 44, berücksichtigt werden. Eine Versicherung, die einen tatsächlichen Verdienstausfall ausgleichen solle, stelle eine Schadensversicherung dar. Entscheidend sei, ob sich eine in einer Unfallversicherung vereinbarte Leistung auf die Bezahlung einer im voraus festgelegten Summe beziehe (abstrakte Bedarfsdeckung, Personenversicherung, Art. 96 VVG) oder ob sie eine im Schadenfall konkret zu berechnende Vermögenseinbuße ganz oder teilweise ausgleichen solle (konkrete Bedarfsdeckung, Schadensversicherung, Art. 72 VVG). Sei beispielsweise ein Taggeld von sfr 100,-- pro Tag versichert, so liege eine abstrakte Bedarfsdeckung (Summen- bzw. Personenversicherung) vor, sei aber der Lohnausfall zu 100 % versichert, dann sei dies eine konkrete Bedarfsdeckung. Die ein wirtschaftliches Interesse des Klägers absichernde Privatversicherung bei der B*** A*** V*** stelle
somit eine Schadensversicherung dar. Demgemäß könne der Kläger nicht doppelt Ersatz verlangen.
Beiden Revisionen ist insoweit beizupflichten, als sie in Übereinstimmung mit den Unterinstanzen hinsichtlich der Frage einer eingetretenen Legalzession (= "Subrogation") von Teilansprüchen des Klägers an schweizerische Sozialversicherungsträger von der Anwendung schweizerischen Rechtes ausgehen (siehe Duchek-Schwind, IPR RN 6 zu § 45 IPRG mit Judikatur- und Literaturhinweisen).
Zur Revision des Klägers:
Hinsichtlich der Anrechnung der Ehepaarinvalidenrente auf Ersatzansprüche des Klägers - die Anrechnung der Kinderdoppelrente wird in der Revision nicht mehr bekämpft - gesteht der Kläger zwar zu, daß gemäß Art. 33 IVG der Ehemann die Ehepaarinvalidenrente "erhält", zieht jedoch in Zweifel, daß der Anteil der Ehefrau an dieser in Regreß genommen werden kann, weil die Ehefrau bereits früher eine eigene Invaliditätsrente bezogen habe, welche in keinem Zusammenhang mit der Invalidität des Ehemannes gestanden sei. Diesem Zweifel kann nicht von vornherein Berechtigung aberkannt werden. Allein aus der gesetzlichen Bestimmung, daß der Anspruch auf die Ehepaarinvalidenrente dem Ehemann zusteht (Art. 33 IVG), ergibt sich schon wegen des dort gleichzeitig vorgesehenen Anspruches auf Auszahlung der Hälfte zu ihren Handen keinesfalls mit Sicherheit, daß die Ehepaarinvalidenrente in vollem Umfang anrechenbar ist. Insbesondere ist aber auch zu bedenken, daß im Falle eines bereits vor der Invalidität des Klägers gegebenen Bezuges einer Invaliditätsrente durch seine Ehefrau den beiden Ehegatten diese Rente neben dem Einkommen des Klägers zur Verfügung gestanden war. Wie in diesem Fall vorzugehen ist, kann dem Gesetz nicht unmittelbar entnommen werden. Nach der Aussage des Referenten des zuständigen Sozialversicherers, Markus S***, AS 119 f., hat die Ehefrau des Klägers schon vor dessen Unfall eine Invaliditätsrente bezogen, weshalb die Ehepaarrente "halbiert" wurde und der Sozialversicherer "nur die Hälfte der Rente in Regreß nimmt, da hiemit zwei Versicherungsfälle abgedeckt werden (Art. 33 Abs 1 und Art. 35 Abs 2 IVG)".
Unter diesen Umständen ist somit der Umfang der Anrechenbarkeit der Ehepaarinvaliditätsrente auf die Ersatzansprüche des Klägers jedenfalls unklar. Um den Sachverhalt eindeutig beurteilen zu können, bedarf es der Kenntnis der einschlägigen Lehre und Rechtsprechung der Schweizer Gerichte. Diesbezügliche Unterlagen stehen dem erkennenden Senat nicht zur Verfügung. Da das fremde Recht gemäß § 4 IPRG von Amts wegen zu ermitteln ist, wird das Erstgericht daher im Sinne dieser Bestimmung vorzugehen haben. Zweckmäßig erscheint eine Anfrage an die Eidgenössiche Jusitzabteilung in Bern. Nach Vorliegen der erforderlichen Beurteilungsgrundlagen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht wird das Erstgericht über den anteiligen Ersatzanspruch des Klägers neuerlich zu entscheiden haben.
Die Revisionsausführungen des Klägers betreffend die teilweise Abweisung seines Schmerzengeldbegehrens sind gerechtfertigt. Die Unterinstanzen haben bei der Schmerzengeldbemessung zwar nach ihren ausdrücklichen Hinweisen auch auf die psychischen Schmerzen des Klägers Rücksicht genommen, welche er durch die unfallsbedingte Behinderung in der Ausübung seines künstlerischen Berufes erleidet. Dies jedoch nicht im gebührenden Ausmaß. Der Kläger, ein Holz- und Steinbildhauer, konnte wegen des nunmehr mangelnden "feinen Spitzgriffes" zwischen Daumen und Zeigefinger der rechten Hand seit dem Unfall keine Bildhauerarbeiten mehr durchführen und ist auf Dauer zu 50 % arbeitsunfähig. Wenn er auch bereits früher mit anderen künstlerischen Arbeiten, wie Graphik, Ziselieren usw., befaßt war und weiterhin als freischaffender Künstler tätig ist, so ist ihm die künstlerische Arbeit in seinem eigentlichen Fache doch weitestgehend verwehrt. Die in erheblichem Ausmaß eingetretene Unfähigkeit zur Ausübung eines erlernten Berufes und insbesondere Behinderung einer künstlerischen Berufung stellt aber eine außerordentlich schwere Beeinträchtigung der weiteren Lebensgestaltung eines Menschen dar. Wird berücksichtigt, daß der Kläger wegen viermaliger Operationen der rechten Hand auch insgesamt durch 200 Tage leichte bis schwere körperliche Schmerzen zu ertragen hatte, in Zukunft jährlich noch leichte Schmerzen durch insgesamt jeweils 14 Tage auf sich nehmen muß und durch den Unfall zu 50 % arbeitsunfähig wurde, kann sein Schmerzengeldbegehren von insgesamt S 220.000 nicht als überhöht angesehen werden. Die Teilabweisung von S 50.000 erweist sich nicht als gerechtfertigt. Insoweit waren die unterinstanzlichen Urteile daher abzuändern.
Zur Revision der beklagten Parteien:
Ihrer Argumentation, die zugunsten des Klägers bei der B***
A*** V***-A*** abgeschlossene
Privatunfallversicherung stelle, insbesondere auch im Hinblick auf die in Kopie vorgelegte Entscheidung des Bundesgerichtes 104-II-44 vom 31. März 1978, eine Schadensversicherung und keine Personenversicherung der, kann nicht gefolgt werden. Grundsätzlich unbestritten ist, daß ein Privatversicherer, soweit die Versicherung als Schadensversicherung ausgestaltet ist, nach Art. 72 VVG Regreß nehmen kann, wohingegen Art. 96 VVG im Bereiche der Personenversicherung einen solchen Regreß ausschließt. In letzterem Falle kommt es zur Kumulation der Ansprüche beim Geschädigten, dieser kann also sowohl vom Versicherer die Versicherungsleistung als auch vom haftpflichtigen Schädiger Schadenersatz verlangen (Oftinger, Schweizerisches Haftpflichtrecht 4 I 375, 378, 381, 393 bis 395; Maurer, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, 1985, FN 1448, S 558, FN 1454 a) S 560). Hinsichtlich der Besonderheit des gegenständlichen Falles ist zusammenfassend auf Oftinger zu verweisen, welcher aaO 381 f., ausführt: "Die Hauptfälle der Personenversicherung sind die Lebens- und Unfallversicherung, weiters auch private Kranken- und Invaliditätsversicherungen. ...Bei Sachschäden wird genau der Schaden abgedeckt, bei Personenschäden eine runde Summe, gleichgültig wie hoch der Schaden ist.... Sieht ein konkreter Versicherungsvertrag auf Unfall- oder Krankenversicherung vor, daß (allein oder neben der Ausschüttung einer vom Schadensbeweis unabhängigen Summe, vor allem in Gestalt eines Taggeldes) die wirklichen Heilungskosten und der wirkliche Erwerbsausfall vergütet werden, so liegt insoweit eine Schadensversicherung vor und ist Art. 72 VVG anzuwenden. Sind im gleichen Vertrag Elemente der Summenversicherung (zB Taggeld) und der Schadenversicherung (Heilungskosten, Erwerbsausfall) kombiniert, so unterstehen sie je der Regelung der einen (VVG 96) oder der anderen (Art. 72) Versicherungsart".
Die Revisionsausführungen der beklagten Parteien darüber, daß "eine Versicherung, die einen tatsächlichen Verdienstentfall, z.B. zu 100 %, ausgleichen soll, eine Schadensversicherung darstellt," stimmen mit den obigen Darlegungen überein. Die Auszahlung von Taggeldern, welche im vorhinein vertraglich festgesetzte, vom späteren tatsächlichen Verdienstentgang unabhängige Beträge umfaßt, ist aber eben nicht Ersatz eines solchen tatsächlichen Verdienstentanges. Dem entsprechen auch die Rechtsausführungen des schweizerischen Bundesgerichtes in seiner von den Revisionswerbern zitierten Entscheidung. Ihr lag ein Fall zugrunde, in welchem zwischen Versicherer und Versichertem eben die Auszahlung eines Taggeldes in der Höhe von 100 % des Tagesverdienstes des Versicherten vereinbart worden war. Damit sollte also der tatsächliche Schaden, nämlich genau der volle Verdienstentgang und damit die konkret berechnete Vermögenseinbuße, ersetzt werden. Das Bundesgericht verwies allgemein darauf, daß der Versicherer, der sich zur Übernahme der tatsächlichen Kosten verpflichtet, für den konkret zu berechnenden Schaden aufzukommen hat und daß insoweit eine Schadensversicherung mit den in Art. 72 VVG festgesetzten Rechtsfolgen (= Regreßmöglichkeit) vorliege. In dem Falle, daß der Eintritt des befürchteten Ereignisses die Leistungspflicht des Versicherers nicht beeinflußt, weil er sich zur Bezahlung der im voraus festgesetzten Summe verpflichtet habe, liege eine Personenversicherung vor, bei welcher nach Art. 96 VVG - diese Gesetzeslage werde vielfach als unbefriedigend angesehen - ein Regreß ausgeschlossen erscheine.
Ohne Rechtsirrtum haben die Unterinstanzen somit aber einen im Sinne des Art. 96 des schweizerischen Versicherungsvertragsgesetzes gegebenen Ausschluß des Regresses hinsichtlich der vom Kläger aus der Privatversicherung bezogenen Leistungen angenommen. Der Revision der beklagten Parteien war demgemäß nicht Folge zu geben.
Die Entscheidung über die Prozeßkosten sowie die Kosten des Rechtsmittelverfahrens gründet sich auf § 52 ZPO.
Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.