OGH 12Os152/86

12Os152/86Tribunal Superior30 de out. de 1986

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OGH 12Os152/86

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.10.1986

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Der Oberste Gerichtshof hat am 30.Oktober 1986 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Keller als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kral, HONProf. Dr. Steininger, Dr. Hörburger und Dr. Kuch als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Steinhauer als Schriftführer in der Strafsache gegen Harald S*** wegen des Vergehens des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 11.September 1986, GZ 5 d Vr 7341/86-11 nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung wird der Akt dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Begründung

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Harald S*** des Vergehens des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs 1 StGB schuldig erkannt. Darnach hat er am 31.Mai 1986 in Purkersdorf dadurch, daß er mit dem PKW Marke Simca, polizeiliches Kennzeichen W 548.564, auf den Gendarmeriebeamten Erhard E***, der im Zuge einer Verkehrskontrolle etwa in Fahrbahnmitte der B 1 stand, eine Anhaltekelle mit Rotlicht hochhielt und im Begriffe war, den von Gablitz in Richtung Wien fahrenden Harald S*** anzuhalten, zufuhr, sodaß sich dieser nur durch einen Sprung zur Seite retten konnte, einen Beamten mit Gewalt an einer Amtshandlung zu hindern versucht.

Diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit einer auf die Z 5 und 9 lit b des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde.

Das Erstgericht nahm die Täterschaft des Angeklagten auf Grund der Aussage des Zeugen Erhard E***, die es durch die Angaben der Zeugen Wilhelm F*** und Erwin W*** für erhärtet hielt, als erwiesen an und erachtete dadurch die leugnende Verantwortung des Angeklagten, er habe den Gendarmeriebeamten E*** nicht gesehen und von dessen Amtshandlung nichts bemerkt, für widerlegt. Demgegenüber vermag die Mängelrüge (Z 5) keinen Begründungsmangel in der Bedeutung des angerufenen Nichtigkeitsgrundes aufzuzeigen.

Nach den Urteilskonstatierungen hat der Zeuge E*** den Beschwerdeführer mittels einer Anhaltekelle mit beleuchtetem Rotlicht zum Stehenbleiben aufgefordert, wobei die öffentliche Straßenbeleuchtung einwandfreie Sichtverhältnisse ermöglichten (S 39). Soweit die Rüge diese Konstatierungen übergeht und vorbringt, eine Berücksichtigung der schlecht funktionierenden Lichtanlage des vom Angeklagten gelenkten Fahrzeug hätte dazu geführt, daß der ungünstige Eindruck des Beschwerdeführers weggefallen wäre und seine Aussage Gewicht bekommen hätte, so ergeht sie sich damit nur in Spekulationen und im Ergebnis in einer unzulässigen Bekämpfung der Beweiswürdigung, ohne aber einen Begründungsmangel in der Bedeutung des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes aufzuzeigen.

Die Aussage der oben genannten Belastungszeugen stimmen in den wesentlichen Punkten überein. So haben die Zeugen F*** und W*** in der Hauptverhandlung die Darstellung des Erhard E*** bestätigt, daß der Beschwerdeführer auf ihn zufuhr, als er mit dem Anhaltestab das Zeichen zum Halten gab und er daher zur Seite springen mußte, um nicht überfahren zu werden (vgl. S 30 und S 33).

In der Beschwerde wird - alles mit der Zielsetzung, die Glaubwürdigkeit dieser Aussagen zu erschüttern - einerseits darauf, daß die Zeugen F*** und W*** "offenbar" im Augenblick des Zwischenfalles mit einem Autofahrer beschäftigt waren und andererseits aktenwidrig auf Abweichungen in diesen Zeugenaussagen verwiesen: Auch der Zeuge F*** hat den Beschwerdeausführungen zuwider bestätigt, daß Erhard E*** zur Seite springen mußte und daß der Beschwerdeführer die Geschwindigkeit des Fahrzeuges erhöht hat (vgl. S 31), sodaß ein Widerspruch zwischen dieser Aussage und jener des Zeugen W*** nicht vorliegt. Mit diesen Ausführungen und mit der Behauptung, daß der Aussage des Angeklagten Glaubwürdigkeit zukomme, wird nach Art einer Schuldberufung lediglich versucht, aus den Ergebnissen des Beweisverfahrens andere und für den Angeklagten günstigere Schlußfolgerungen zu ziehen und damit lediglich die Beweiswürdigung der Tatrichter bekämpft. Daß das Gericht den in der Anzeige erwähnten Gendarmeriebeamten H*** (vgl. S 13) nicht als Zeugen vernommen hat, bildet keine Unvollständigkeit iS der Z 5 des § 281 Abs 1 StPO, die nur in einer unvollständigen Würdigung der vorliegenden Beweise, nicht aber in einer unvollständigen Ausschöpfung möglicher Beweisquellen gelegen sein kann (SSt 41/10; RZ 1971/71 uva).

Die Rechtsrüge (Z 9 lit b) geht nicht vom festgestellten Urteilssachverhalt, sondern davon aus, daß der Angeklagte die Amtshandlung nicht zu verhindern versucht und sein Fahrzeug sofort angehalten habe, als er seine Verfolgung durch das Einsatzfahrzeug der Gendarmerie bemerkte. Weil der geltend gemachte Subsumtionsirrtum demnach nicht, so wie dies das Gesetz für die Relevierung materieller Nichtigkeitsgründe erfordert, aus einem Vergleich des als erwiesen angenommenen Sachverhalt mit den in Betracht kommenden Tatbeständen des materiellen Strafrechts abgeleitet wird, liegt auch keine gesetzmäßige Ausführung dieses Nichtigkeitsgrundes vor.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß §§ 285 d Abs 1 Z 1, 285 a Z 2 StPO schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.

Mangels gesetzmäßiger Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde war der Akt in sinngemäßer Anwendung des § 285 b Abs 6 StPO dem zur Entscheidung über die - noch zu erledigende - Berufung des Angeklagten zuständigen Oberlandesgericht Wien zuzuleiten.

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