OGH 8Ob635/86

8Ob635/86Tribunal Superior18 de set. de 1986

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OGH 8Ob635/86

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.09.1986

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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Stix als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kralik, Dr. Vogel, Dr. Kropfitsch und Dr. Zehetner als Richter in der Sachwalterschaftssache betreffend Fritz N***, geboren am 5. April 1926, infolge Revisionsrekurses des einstweiligen Sachwalters Dipl.Soz.Arb. Birgit K***, p.Adr. Verein für Sachwalterschaft, Teinfaltstraße 1/2/11, 1014 Wien, gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgerichtes vom 2. Juli 1986, GZ 44 R 119/86-11, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Hernals vom 6. Mai 1986, GZ 2 SW 8/86-6, teilweise abgeändert wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Begründung

Begründung:

Beim Erstgericht ist ein Verfahren über die Bestellung eines Sachwalters für den am 5. April 1926 geborenen Fritz N*** anhängig. Er befand sich vom 22. November bis 10. Dezember 1985 wegen Verdachtes einer paranoiden Psychose in stationärer Pflege des Psychiatrischen Krankenhauses der Stadt Wien. Er fühlte sich durch "Mikrowellen" bedroht und beantragte unter anderem die Ausstellung eines Waffenpasses, um seine Waffen, die er (mit ordnungsgemäßer Waffenbesitzkarte) besaß, geladen bei sich tragen zu können (ON 1 S 27).

Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 22. November 1985 wurde Fritz N*** die Waffenbesitzkarte entzogen, weil er wegen Verdachtes einer Paranoia nicht mehr als verläßlich angesehen werden könne. In seiner Wohnung wurden verschiedene Waffen (2 Revolver, 1 Gasrevolver und ein Gewehr cal. 22) sowie Munition vorläufig sichergestellt und in polizeiliche Verwahrung genommen. Ein Waffenverbot wurde nicht verhängt. Das Erstgericht bestellte Dipl.Soz.Arb. Birgit K*** zum einstweiligen Sachwalter des Betroffenen im Sinne des § 238 Abs 1 und Abs2 AußStrG. Ihr Wirkungskreis wurde unter anderem dadurch umschrieben, daß ihr aufgetragen wurde, "die Übernahme und Empfangnahme der Gewehre, Pump-Gun und Munition vom Polizeikommissariat Wien 16., Grubergasse 6, zu besorgen". Das Erstgericht begründete dies im wesentlichen damit, daß der Betroffene vorläufig nicht in der Lage sei, seine Angelegenheiten hinsichtlich seiner Waffen ohne Gefahr eines Nachteiles für sich selbst zu besorgen.

Infolge Rekurses des einstweiligen Sachwalters änderte das Rekursgericht diesen Teil der Entscheidung des Erstgerichtes dahin ab, daß es in die vom einstweiligen Sachwalter zu besorgenden dringenden Angelegenheiten die Verfügung über die beim Polizeikommissariat Wien 16., Grubergasse 6, verwahrten Waffen und die Munition einbezog.

Es führte dazu im wesentlichen aus, Kleinkalibergewehr und Gaspistole dürften ohne Waffenbesitzkarte und Waffenschein besessen werden, sodaß der Sachwalterin mit der Verwahrung keine gesetzwidrige Handlung aufgetragen worden sei. Die nicht für diese Waffen bestimmte Revolvermunition, die von der Polizei nicht beschlagnahmt worden sei, dürfte allerdings der Sachwalterin ohne entsprechende eigene Berechtigung nicht ausgefolgt werden. Dennoch sei es nicht die Aufgabe eines Sachwalters, Waffen und Munition in Verwahrung zu nehmen. Um den Betroffenen vor mißbräuchlicher Verwendung zu bewahren, müsse es der Sachwalterin freigestellt werden, in anderer Weise als durch unmittelbare Verwahrung vorzusorgen. Es bleibe dem Ermessen der Sachwalterin überlassen, ob die Gegenstände weiterhin bei der Polizei belassen oder anderweitig verwahrt oder verwertet werden.

Nur gegen diesen Teil der Entscheidung des Rekursgerichtes richtet sich der Revisionsrekurs der einstweiligen Sachwalterin mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung in diesem Umfang ersatzlos aufzuheben.

Der Revisionsrekurs ist zulässig. Im dargestellten Umfang hat das Rekursgericht die Entscheidung des Erstgerichtes nicht bestätigt, sondern dahin abgeändert, daß es den der einstweiligen Sachwalterin eingeräumten Wirkungskreis in anderer Weise als das Erstgericht begrenzte. Der Revisionsrekurs der einstweiligen Sachwalterin ist daher ohne die im § 16 AußStrG normierte Einschränkung der Rechtsmittelgründe zulässig, sachlich aber nicht berechtigt.

Es ist nicht Gegenstand des Verfahrens über die Bestellung eines Sachwalters für eine behinderte Person nach § 273 ABGB, Erörterungen darüber anzustellen, in welcher Weise die Verwaltungsbehörde zur Erreichung der im Waffengesetz normierten Zielvorstellungen vorgehen hätte dürfen oder sollen. Für die hier zu überprüfende Entscheidung ist maßgebend, ob es im Sinne des § 238 Abs2 AußStrG das Wohl des Betroffenen erfordert, ihm zur Besorgung einer dringenden Angelegenheit für die Dauer des Verfahrens einen einstweiligen Sachwalter zu bestellen.

Dazu ist nur auszuführen, daß einerseits die Verwaltungsbehörde ohne entsprechende gesetzliche Grundlage beschlagnahmte Waffen und Munition dem Betroffenen auszufolgen haben wird und daß es andererseits im wohlverstandenen Interesse des Betroffenen erforderlich ist, seine Verfügungsgewalt über derartige gefährliche Gegenstände auszuschließen, bis es in dem dafür vorgesehenen gesetzlichen Verfahren klargestellt ist, ob die im § 273 ABGB normierten Voraussetzungen für die Bestellung eines Sachwalters vorliegen oder nicht. Entscheidend ist, daß es nach dem derzeitigen Sachstand im Interesse des Wohles des Betroffenen nicht ihm überlassen werden kann, über die ihm gehörigen Waffen zu verfügen, soweit er dazu in die Lage kommt, sondern daß er dazu in seinem eigenen Interesse zunächst für die Dauer des Verfahrens eines einstweiligen Sachwalters bedarf, der sich bei Erfüllung dieser ihm übertragenen Aufgabe selbstverständlich im Rahmen der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen zu halten haben wird.

Da somit die Anordnung des Rekursgerichtes durchaus der Vorschrift des § 238 Abs2 AußStrG entspricht, mußte dem Revisionsrekurs der einstweiligen Sachwalterin ein Erfolg versagt bleiben.

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