OGH 3Ob29/86

3Ob29/86Tribunal Superior30 de abr. de 1986

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OGH 3Ob29/86

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.04.1986

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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Kinzel als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hule, Dr. Warta, Dr. Klinger und Mag. Engelmaier als Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei V. G. OHG Vasco G*** CO (sowie die haftenden Gesellschafter Mario G*** und Vasco G***, weiters Maria D***'U*** und Giuseppe G***) über den Kurator Maurizio Z*** p. A. Rechtsanwalt Franco Stivanello G***, Calle degli Avvocati, San Marco 3836, I-30124, Italien (vertreten durch Dr. Herbert Pflanzl, Dr. Eugen Salpius und Dr. Ägidius Horvatits, Rechtsanwälte in Salzburg), wider die verpflichtete Partei Firma L***, Inhaberin Maria L***, 5600 St. Johann im Pongau, Rainbach 43, vertreten durch Dr. Matthias Mayr, Rechtsanwalt in Bischofshofen, wegen 35,459.553 L und 67,682.272 L samt Nebengebühren, infolge Revisionrekurses der verpflichteten Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz als Rekursgerichtes vom 23. Dezember 1985, GZ. 4 R 305/85-5, womit der Beschluß des Landesgerichtes Salzburg vom 27. September 1985, GZ. 14 Nc 229/85-1, bestätigt wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Die verpflichtete Partei hat die Kosten des Rechtsmittels selbst zu tragen.

Begründung

Begründung:

Mit Urteil (Sentenza) des Zivil- und Strafgerichtshofes Venedig (Tribunale Civile e Penale di Venezia) vom 20. September 1983, Nr. 182 und 183/1981, wurd die Firma L***, Inhaberin Maria L***, mit Sitz in St. Johann im Pongau, zur Zahlung von 35,459.553 L samt den gesetzlichen Zinsen vom 1. März 1979 bis zum Zahlungstag und die Firma L***, Inhaberin Maria L***, mit Sitz in Bad Reichenhall, zur Zahlung von 67,682.272 L samt den gesetzlichen Zinsen vom 1. März 1979 bis zum Zahlungstag und zum Ersatz der mit 2,789.000 L bestimmten Gerichtskosten an den Konkurs der V.G.OHG Vasko G*** Co verurteilt.

Aus diesem Urteil, bei dem es sich um keine Versäumnisentscheidung handelt, geht hervor, daß der Firma L***, Inhaberin Maria L***, die beiden Klagen und Ladungen am 15. Jänner 1981 zugestellt wurden, daß die genannte Firma in beiden später verbundenen Verfahren durch den auf den Klagebeantwortungen bevollmächtigten Rechtsanwalt Giuseppe S*** in Mestre vertreten war, daß sie die Abweisung der Klagebegehren beantragt hatte, daß die eingeklagten Forderungen als Entgelt für der L*** erbrachte Lieferungen begehrt wurden und daß dieses Urteil für vorläufig vollstreckbar erklärt wurde.

Auf Grund dieses Urteils beantragte die betreibende Partei gegen die verpflichtete Partei am 27. September 1985 beim Landesgericht Salzburg zur Hereinbringung der vollstreckbaren Forderungen von 35,459.553 L bzw. 67,682.272 L zuzüglich der gesetzlichen Zinsen von 5 % seit 1. März 1979 bis zum Zahlungstag und der Gerichtskosten von 2,789.000 L, und zwar in österreichischen Schilling zu dem von der Österreichischen Nationalbank für den dem Zahlungstag vorangehenden Tag verlautbarten Umrechnungskurs, und der Kosten dieses Antrages die Fahrnisexekuion.

Mit dem Exekutionsantrag legte die betreibende Partei unter Berufung auf das Abkommen vom 16. November 1971 zwischen der Republik Österreich und der Italienischen Republik über die Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen, von gerichtlichen Vergleichen und von Notariatsakten, BGBl. 521/1974, in der Folge als Abkommen bezeichnet, eine Ausfertigung der Entscheidung samt Übersetzung vor, deren Richtigkeit vom allgemein beeideten Dolmetsch unter anderem für die italienische Sprache Dr. Richard M*** in Salzburg bestätigt ist (Art. 9 Abs. 1 Z. 1 und Abs. 3 des Abkommens). Die vorgelegte Ausfertigung enthält auch die nach Art. 9 Abs. 1 Z. 2 lit.b erforderliche, entsprechend übersetzte Bestätigung des Leiters der Gerichtskanzlei (cancelliere), daß innerhalb der gesetzlichen Frist keine Berufung oder Kassationsbeschwerde erhoben worden ist, und zwar mit den Worten "Urteil rechtskräftig" (Art. 327 ZPO), und die nach Art. 9 Abs. 2 erforderliche, entsprechend übersetzte Bestätigung der Vollstreckbarkeit.

Das Erstgericht bewilligte die beantragte Exekution, die am 25. Oktober 1985 vom Bezirksgericht St. Johann im Pongau durch Pfändung vollzogen wurde.

In ihrem Rekurs gegen die Exekutionsbewilligung beantragte die verpflichtete Partei, den Exekutionsantrag zurück- oder abzuweisen, allenfalls die Exekutionsbewilligung aufzuheben und die Sache zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurückzuverweisen. Die Rekurswerberin behauptete, daß die Zuständigkeit eines italienischen Gerichtes nicht gegeben gewesen sei, weil sie in Italien keinen Wohnsitz, keinen gewöhnlichen Aufenthalt und keine gewerbliche Niederlassung gehabt habe. Es hätte auch keine vertragliche Verpflichtung in Italien erfüllt werden sollen. Überhaupt habe mit der beklagten Partei keinerlei Vertragsverhältnis im Sinn des Art. 5 Z. 3 des Abkommens bestanden. Eine Zustellung zu Handen der Rekurswerberin sei nicht vorgenommen worden, eine allfällige Ersatzzustellung an einen Bevollmächtigten sei wirkungslos. Überdies könne auf Grund einer nur vorläufig vollstreckbaren italienischen Entscheidung in Österreich nicht Exekution geführt werden. Das Abkommen sei in Konkurssachen nicht anwendbar.

Das Rekursgericht gab dem Rechtsmittel nicht Folge. Die von italienischen Gerichten in Zivil- und Handelssachen gefällten rechtskräftigen Entscheidungen würden nach Art. 1 Abs. 1 des Abkommens in Österreich als wirksam anerkannt, wenn die italienischen Gerichte im Sinn des Abkommens zuständig seien und die österreichische Rechtsordnung die ausschließliche Zuständigkeit zur Erlassung der Entscheidung nicht den eigenen Gerichten oder jenen eines dritten Staates vorbehalte. Nach Art. 5 Z. 6 sei das italienische Gericht auch zuständig, wenn sich der Beklagte in die Sache selbst eingelassen habe, ohne die Zuständigkeit des Gerichtes bestritten oder erklärt zu haben, daß er sich dieser Zuständigkeit nur hinsichtlich des in Italien gelegenen Vermögens unterwerfe. Eine solche Bestreitung oder Erklärung ergebe sich aus den in der italienischen Entscheidung enthaltenen tatsächlichen Feststellungen, an die das österreichische Gericht bei der Überprüfung der Umstände, die die Zuständigkeit des italienischen Gerichtes begründet haben, nach Art. 6 gebunden sei, im vorliegenden Fall nicht. Die italienische Entscheidung sei daher in Österreich nach Art. 1 Abs. 1 als wirksam anzusehen. Weil es sich nicht um eine Versäumnisentscheidung handle, sei die ordnungsgemäße Ladung der Beklagten nicht nach Art. 9 Abs. 1 Z 3 zu prüfen. Die ursprünglich nur vorläufig vollstreckbare italienische Entscheidung sei mit den nach Art. 9 Abs. 1 Z. 2 lit.b und Abs. 3 erforderlichen Bestätigungen der Rechtskraft und der Vollstreckbarkeit versehen. Das Abkommen sei auf die vorliegende Entscheidung anzuwenden, weil es sich bei dieser um eine in einem streitigen Verfahren gefällte gerichtliche Entscheidung in einer Zivil- und Handelssache im Sinn des Art. 1 Abs. 1 und 2 und nicht um eine Entscheidung in einem Konkursverfahren im Sinn des Abs. 3 des zitierten Artikels handle. Gegen die bestätigende Entscheidung der zweiten Instanz richtet sich der auf Abänderung durch Zurück- oder Abweisung des Exekutionsantrages, allenfalls auf Aufhebung und Zurückverweisung an das Rekursgericht gerichtete Revisionsrekurs der verpflichteten Partei.

Das Rechtsmittel ist nach den §§ 83 Abs. 3 und 78 EO sowie § 528 Abs. 2 (§ 502 Abs. 4 Z 2) ZPO zulässig; es ist aber nicht begründet. Die als Exekutionstitel vorgelegte italienische Entscheidung ist nicht deshalb widersprüchlich, weil sie zunächst als vorläufig vollstreckbar erklärt und dann mit der Bestätigung der Vollstreckbarkeit versehen wurde. Das schon bei seiner Fällung am 20. September 1983, also vor Eintritt seiner formellen Rechtskraft für vorläufig vollstreckbar erklärte Endurteil wurde nach Eintritt der formellen Rechtskraft am 6. Juni 1985 mit der Bestätigung der Vollstreckbarkeit versehen.

Bei der auf der Entscheidungsausfertigung angebrachten Klausel "Sentenza Passata in Giudicato (Art.327 CPC) Venezia 6.6.1985 II Cancelliere", die vom beeideten österreichischen Übersetzer unter Bestätigung der Richtigkeit der Übersetzung mit "Urteil rechtskräftig (Art. 327 ZPO)" übersetzt wurde, handelt es sich um die nach Art. 9 Abs. 1 Z. 2 lit.b erforderliche Bestätigung des Leiters der (italienischen) Gerichtskanzlei (Cancelliere). Bei der auf der vorgelegten Ausfertigung mit einer Stampiglie abgedruckten Bestätigung des Cancelliere des Tribunale CeP Venezia vom 6. Juni 1985, die vom beeideten österreichischen Übersetzer unter Bestätigung der Richtigkeit der Übersetzung wie folgt übersetzt wurde: "Im Namen des Gesetzes. Wir tragen allen darum ersuchten Gerichtsorganen und wen immer es betrifft auf, den gegenständlichen Titel in Vollzug zu setzen, der Staatsanwaltschaft hiebei Unterstützung zu leisten und allen Beamten der Sicherheitsorgane hiebei mitzuwirken, wenn sie darum in gesetzmäßiger Weise ersucht werden. Erste Ausfertigung in vollstreckbarer Form zugunsten Konkurs der V.G.s.n.c. die Vasco G*** mit RA F. Stivanello G***", handelt es sich um die im Art. 9 Abs. 2 vorgesehene Bestätigung der Vollstreckbarkeit. Das entscheidende italienische Gericht war nach Art. 5 Z. 6 zuständig, weil sich die beklagte Partei nach den in der Entscheidung enthaltenen, nach Art. 6 die österreichischen Gerichte bei der Überprüfung der Umstände, die die Zuständigkeit des italienischen Gerichtes begründet haben, bindenden tatsächlichen Feststellungen in die Sache selbst eingelassen hat, ohne die Zuständigkeit des italienischen Gerichtes bestritten oder erklärt zu haben, daß sie sich dieser Zuständigkeit nur hinsichtlich des in Italien gelegenen Vermögens unterwerfe (Zuständigkeitstatbestand der vorbehaltslosen Einlassung, vgl. hiezu Matscher in JBl. 1977, 188). Dem unbegründeten Revisionsrekurs ist daher nicht Folge zu geben. Die Kostenentscheidung beruht auf § 78 EO und den §§ 40, 41 und 50 ZPO.

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