5Ob582/85•OGH 5Ob582/85
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Marold als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes HONProf.Dr. Griehsler, Dr. Jensik, Dr. Zehetner und Dr. Klinger als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei V*** GRÜNE Ö*** Landesverband Niederösterreich, Hagengasse 5, 3424 Zeiselmauer, vertreten durch Dr. Walter Papis, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei LAND N***,
Herrengasse 11-13, 1010 Wien, vertreten durch Dr. Erich Hermann, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 583.665,-- s.A., infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 26.April 1985, GZ 18 R 70/85-16, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 18.Jänner 1985, GZ 11 Cg 68/84-9, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die Klägerin ist schuldig, der Beklagten binnen 14 Tagen die mit S 17.557,65 (einschließlich S 1.596,15 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens zu ersetzen.
Entscheidungsgründe:
Die klagende politische Partei hat bei ihrer Wahlbewerbung zu den niederösterreichischen Landtagswahlen am 16.10.1983 nur in zwei der vier niederösterreichischen Wahlkreise Wahlvorschläge für das erste Ermittlungsverfahren (Wahlkreisvorschläge) eingebracht, nämlich im Wahlkreis I (Viertel oberm Wienerwald) und im Wahlkreis II (Viertel unterm Wienerwald). Nach dem endgültigen Wahlergebnis (DVR: 0059986) wurden für sie im Wahlkreis I 4.005 und damit 1,5 % der gültigen Stimmen und im Wahlkreis II 5.269 und damit 1,62 % der gültigen Stimmen abgegeben. Die Summe der insgesamt bei diesen Landtagswahlen für sie abgegebenen Stimmen betrug mit
9. 274 0,99 % aller gültig abgegebenen Stimmen.
Die klagende politische Partei begehrt unter Berufung auf das niederösterreichische Parteienförderungsgesetz vom 23.9.1977, LGBl 0301-2, die Feststellung ihres Anspruches gegenüber dem beklagten Bundesland auf Förderung nach diesem Gesetz und den Zuspruch von S 583.665,-- samt Zinsen. Sie ist der Ansicht, daß sie nach § 2 Z 2 des bezeichneten Gesetzes Anspruch auf Förderung habe, weil sie in den zwei oben angeführten Wahlkreisen jeweils mehr als 1 % der abgegebenen gültigen Stimmen bei den letzten Landtagswahlen erhalten habe.
Das beklagte Bundesland beantragte die Abweisung des Klagebegehrens, weil die klagende politische Partei nicht, wie es von dem zitierten Gesetz gefordert werde, mehr als 1 % der abgegebenen gültigen Stimmen bei der letzten Landtagswahl erhalten hat.
Die Prozeßeinrede des beklagten Bundeslandes, der Rechtsweg sei für den geltend gemachten Anspruch nicht zulässig, wurde vom Erstgericht rechtskräftig verworfen.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab und das Gericht zweiter Instanz bestätigte diese Entscheidung. Beide Vorinstanzen kamen übereinstimmend zu dem Ergebnis, nach § 2 Z 2 des niederösterreichischen Parteienförderungsgesetzes sei eine - im Landtag von Niederösterreich nicht vertretene (§ 2 Z 1 leg cit) - wahlwerbende Partei im Sinne der NÖ Landtagswahlordnung 1974, LGBl.0300, nur dann berechtigt, Förderung zu begehren, wenn sie bei der jeweils letzten Landtagswahl
Die Revision ist nicht berechtigt.
Das NÖ Parteienförderungsgesetz vom 23.9.1977, LGBl.0301-2, wurde vom NÖ Landtag gemäß dem Antrag aller Abgeordneten nach dem Bericht des Abgeordneten Buchinger als Berichterstatter ohne Debatte beschlossen (Sitzungsprotokolle des Landtags von Niederösterreich, IV.Session der X.Gesetzgebungsperiode, 15.Sitzung am 7.7.1977,755,756). Der Berichterstatter hat in seinem Bericht die Aufgabenstellung der politischen Parteien als Bemühen um den Menschen im Staat mit dem Ziel beschrieben, daß ihm in allen Lebensbereichen ein Dasein gewährleistet werde, "das unseren demokratischen Vorstellungen" entspricht, und darauf hingewiesen, das das Parteiengesetz, BGBl. Nr.404/1985, "die Existenz und Vielfalt der politischen Parteien als wesentlicher Bestandteil der demokratischen Ordnung der Republik" unterstreiche. Darüberhinaus sind keine Materialien vorhanden, die Aufschluß über die Gesetzeswerdung und die gesetzgeberische Absicht geben.
§ 2 des NÖ.Parteienförderungsgesetzes lautet:
"Als politische Parteien im Sinne dieses Gesetzes gelten
Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.