3Ob515/86 (3Ob516/86)•OGH 3Ob515/86 (3Ob516/86)
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Kinzel als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hule, Dr. Warta, Dr. Klinger und Mag. Engelmaier als Richter in der Außerstreitsache der geschiedenen Eheleute Helmut L***, Pensionist, Rotfarbgasse 1, 6850 Dornbirn, vertreten durch Dr. Clement Achammer, Rechtsanwalt in Feldkirch, und Sigrid L***, im Haushalt, Gerbergasse 7, 6850 Dornbirn, vertreten durch Dr. Ernst Hagen und Dr. Günther Hagen, Rechtsanwälte in Dornbirn, wegen Aufteilung ihres ehelichen Gebrauchsvermögens, infolge Revisionsrekurses der Frau gegen den Beschluß des Landesgerichtes Feldkirch als Rekursgerichtes vom 4.Dezember 1985, GZ 1 b R 288/85, 1 b R 295/85-23, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Dornbirn vom 10.Oktober 1985, GZ F 18/84-18, teilweise abgeändert wurde, folgenden
Beschluß
gefaßt:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Begründung:
Nach der mit dem 14.10.1983 wirksam gewordenen Scheidung der Ehe beantragten die geschiedenen Eheleute innerhalb der Jahresfrist, daß das Gericht über die Aufteilung ihres ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse entscheide (§ 85 EheG). Das Erstgericht ordnete an, daß bestimmte bewegliche Sachen des Gebrauchsvermögens dem Mann, alle anderen der Frau in das Alleineigentum zugewiesen werden und eine Ausgleichszahlung entfalle. Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Mannes teilweise Folge und änderte den erstrichterlichen Beschluß insoweit ab, daß der Mann auch noch Einrichtungsgegenstände aus dem Wohnzimmer in sein Alleineigentum zugewiesen bekam und die Frau verhalten wurde, diese Gegenstände an den Mann zu übergeben.
Das Rekursgericht hat in seinen Beschluß keinen Ausspruch aufgenommen, daß der Rekurs an den Obersten Gerichtshof für zulässig erklärt wird.
Der gegen die Entscheidung des Rekursgerichtes gerichtete Revisionsrekurs der Frau ist unzulässig.
Nach § 232 Abs.1 AußStrG findet der Rekurs an den Obersten
Gerichtshof gegen Entscheidungen des Rekursgerichtes über die
Aufteilung ehelichen Gebrauchsvermögens und ehelicher Ersparnisse
nur statt, wenn ihn das Rekursgericht in seiner Entscheidung für
zulässig erklärt hat. Diese Bestimmung regelt die Anfechtbarkeit der
Sachentscheidung des Rekursgerichtes über die Vermögensaufteilung
abschließend und verdrängt die Vorschriften der §§ 14 und 16 AußStrG
in diesem Bereiche. Der Revisionsrekurs ist nur zulässig, wenn ihn
das Rekursgericht für zulässig erklärt hat, wobei diesem dafür
Richtlinien gesetzt sind. Die Bestätigung, Abänderung und Aufhebung
der erstrichterlichen Entscheidung werden gleich behandelt (AB 916
BlgNR 14.GP). Die Zulässigkeit der Anfechtung beruht allein auf dem
Ausspruch der Zulassung durch das Rekursgericht, der auch nicht mehr
wirksam nachgetragen werden könnte (SZ 54/44 = MietSlg 33.709/12;
EvBl 1982/96 = MietSlg.34.812/11 = EFSlg.42.482; MietSlg.36.851;
MietSlg.36.852 ua.).
Da eine Zulassung des Rekurses an den Obersten Gerichtshof durch das Rekursgericht nicht stattfand, ist der von der Frau gegen den abändernden Teil der rekursgerichtlichen Sachentscheidung erhobene Revisionsrekurs als unzulässig zurückzuweisen.
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