7Ob517/85•OGH 7Ob517/85
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Flick als Vorsitzenden und durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Petrasch sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Wurz, Dr. Warta und Dr. Egermann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dietmar SCHA***, Kaufmann in St. Johann im Pongau, Kirchgasse 1, vertreten durch Dr. Reinhold Glaser, Rechtsanwalt in Salzburg, wider die beklagte Partei Heinz P***, Steuerberater in St. Johann im Pongau, Mehrlgasse 7, vertreten durch Dr. Reinhard Steger, Rechtsanwalt in St. Johann im Pongau, wegen S 400.000,-- samt Nebengebühren, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes vom 1. Oktober 1984, GZ 1 R 163/84-16, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 20. März 1984, GZ 13 Cg 367/83-11, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 13.252,20 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin S 1.920,-- Barauslagen und S 1.030,20 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Entscheidungsgründe:
Der Kläger begehrt vom Beklagten, seinem langjährigen Steuerberater, Schadenersatz in der Höhe des Klagsbetrages wegen eines gegen die Sorgfaltspflicht der §§ 1299 f ABGB verstoßenden Sachverständigenrates zur Übernahme einer Haftung als Bürge und Zahler mit einem Kapitalteilbetrag von S 2 Mio "als reine Formsache". Der Erstrichter wies das Klagebegehren ab. Nach seinen Feststellungen wurde der Kläger, der als selbständiger Kaufmann ein in das Handelsregister eingetragenes Elektrounternehmen betreibt, seit langem vom Beklagten steuerlich beraten. Im Jahre 1976 bot der Beklagte dem Kläger und seinen anderen Klienten als Abschreibungsmöglichkeit die Beteiligung als Kommanditist an der Kur- und Sporthotel A*** GesmbH Co KG (im folgenden: KG) an. Der Kläger wurde mit S 100.000,-- Einlage Kommanditist dieser Gesellschaft. In den folgenden Jahren wurden ihm tatsächlich Verluste in mehrfacher Höhe seiner Beteiligung zugewiesen. Am 22.12.1977 übernahm der Kläger mit anderen Kommanditisten über Aufforderung der Geschäftsführung die Haftung als Bürge und Zahler für einen Kredit in der Höhe von S 150 Mio, den die B*** Bank an die KG gewähren sollte. Am Zustandekommen dieser Bürgschaftserklärung wirkte der Beklagte nicht mit, er hatte zunächst auch keine Kenntnis davon. Die Verhandlungen über diese Kreditgewährung dauerten bis zum Herbst 1980 und kamen zu keinem erfolgreichen Abschluß. In der Folge trat als Kreditgeberin die SALZBURGER L*** im Zusammenhang mit der E***N
ÖSTERREICHISCHEN SPAR-CASSE auf. Im Herbst 1980 ersuchte der Geschäftsführer der KG, Kurt GRÜNN, den ihm persönlich bekannten Beklagten, beim Kläger und einem anderen Kommanditisten, Richard STÜGER, einen Austausch der von ihnen übernommenen Bürgschaften von S 150 Mio gegen Einzelbürgschaften über jeweils S 2 Mio zur zusätzlichen Besicherung eines (nun) von der SALZBURGER L*** an die Gesellschaft zu gwährenden Kredites
vorzunehmen. Falls der Kläger mit dieser Regelung nicht einverstanden sein sollte, hatte der Beklagte die ursprüngliche Bürgschaftserklärung an die Gesellschaft zurückzustellen. Der Beklagte, der für diese Tätigkeit kein Entgelt erhielt, führte in der Folge ein Gespräch mit dem Kläger und Richard STÜGER, wobei er ihnen anriet, die verlangten Einzelhaftungserklärungen zu unterschreiben, weil diese gegenüber der ursprünglich eingegangenen Bürgschaftsverpflichtung zweifellos eine Besserstellung bedeuteten. Er brachte auch zum Ausdruck, daß mit der Gesellschaft "alles in Ordnung gehen" werde. Zu diesem Zeitpunkt zeichnete sich der spätere Zusammenbruch der KG noch nicht ab. Der Beklagte prüfte nicht, inwieweit die ursprünglich vom Kläger abgegebene Haftungserklärung noch Gültigkeit hatte. Nicht festgestellt konnte werden, daß der Beklagte zum Ausdruck gebracht hätte, die Bürgschaftserklärung sei eine reine Formsache. Der Kläger unterschrieb die Haftungserklärung über S 2 Mio.
Als in der Folge die L*** SALZBURG als
Treuhänder in der EN ÖSTERREICHISCHEN S eine notarielle Beglaubigung der Bürgschaftserklärungen verlangte, stellte der Beklagte dem Geschäftsführer der KG, Kurt GRÜNN, für die Einholung der Unterschriften der betroffenen Pongauer Kommanditisten einen Raum seiner Kanzlei kurzfristig zur Verfügung. Seine Kanzlei verständigte auch den Kläger vom Termin. In Abwesenheit des Beklagten unterschrieb der Kläger am 23.10.1980 im Beisein der beiden Geschäftsführer der KG und eines Notarsubstituten die vorbereitete Bürgschaftserklärung. Über ihren Inhalt wurde nicht weiter gesprochen. Auch das Wesen einer Bürgschaft wurde nicht erläutert.
Nach der Rechtsansicht des Erstrichters habe der Beklagte wohl als Steuerberater für Mängel dieser Tätigkeit oder einen im Rahmen der ständigen Geschäftsbeziehung auch nur unentgeltlich erteilten nachträglichen Rat nach den §§ 1299 f ABGB einzustehen, wenn er nicht gewissenhaft im Sinn der §§ 25 f der Wirtschaftstreuhänderberufsordnung vorgehe. Eine solche Berufspflichtenverletzung sei dem Beklagten aber nicht vorzuwerfen. Ein Beweis für die Behauptung, er habe erklärt, bei der Bürgschaftsverpflichtung handle es sich um eine reine Formsache, sei dem Kläger nicht gelungen. Über das Wesen einer Bürgschaft habe der Kläger als protokollierter Kaufmann nicht aufgeklärt werden müssen. Der Beklagte habe auch, wie viele andere Beteiligten, zu diesem Zeitpunkt eine gefährliche Lage nicht erkennen können, sodaß er ohne Verschulden die Auffassung vertreten durfte, daß alles in Ordnung gehen werde. Hiezu komme, daß der Kläger zu diesem Zeitpunkt bereits eine (solidarische) Bürgschaftsverpflichtung über S 150 Mio eingegangen gahabt habe, die durch die neue, weit geringere Einzelbürgschaft nur ersetzt worden sei.
Das Berufungsgericht bestätigte das Ersturteil. Es übernahm die Feststellungen des Erstrichters als unbedenkliches Ergebnis eines mängelfreien Verfahrens - mit Ausnahme der Feststellung, daß der Kläger bei der Übernahme der ursprünglichen Bürgschaft nicht mitgewirkt habe - und trat der rechtlichen Beurteilung des Erstrichters ebenfalls bei. Die Beratung des Klägers sei im Sinne des § 33 Abs. 2 lit. c WTBO 1955/125 "in Rechtsangelegenheiten, soweit diese mit den für den gleichen Auftraggeber durchzuführenden wirtschaftstreuhänderischen Arbeiten unmittelbar zusammenhängen" im Rahmen der Tätigkeit des Beklagten als Wirtschaftstreuhänder erfolgt. Diese Tätigkeit habe der Beklagte nach den §§ 25, 26 und 28 WTBO mit Gewissenhaftigkeit und Eigenverantwortlichkeit auszuüben gehabt. Er müsse daher einen Mangel als Sachverständiger nach den §§ 1299 f ABGB vertreten. Die an die Sorgfaltspflicht eines Wirtschaftstreuhänders zu stellenden Anforderungen dürften jedoch nicht überspannt werden. Auch ein Sachverständiger hafte nach § 1299 ABGB nur für den Mangel jenes Fleißes und jener Sachkenntnisse, die bei seinen Fachkollegen gewöhnlich vorausgesetzt werden. Eine Belehrung müsse dort einsetzen, wo ohne sie rechtliche oder wirtschaftliche Schäden eintreten könnten. Sie bestehe aber nur soweit, als besondere Umstände vermuten ließen, daß dem Ratsuchenden die rechtliche Lage nicht völlig bewußt sei und aus dieser Unkenntnis Schaden entstehen könne. Die vom Kläger verlangte Bürgschaft habe der Sicherung einer Schuld gedient und begriffslogisch von vornherein die Möglichkeit einer Zahlungspflicht beinhaltet. Dem Kläger könne als protokolliertem Kaufmann die Bedeutung der Übernahme einer Bürgschaft - sogar als Bürge und Zahler - nicht unbekannt gewesen sein. Er habe nicht einmal behauptet, daß der Beklagte im maßgebenden Zeitpunkt auf Grund seiner Kenntnisse unter Unterlagen die Gefahr der später eingetretenen Insolvenz und damit eine besondere Gefahr der Inanspruchnahme des Klägers als Bürge und Zahler durch die Gläubigerbank hätte absehen können. Vielmehr stehe fest, daß sich zu diesem Zeitpunkt der spätere Zusammenbruch der Gesellschaft noch nicht abgezeichnet habe. Die Erklärung des Beklagten, daß mit der Gesellschaft alles in Ordnung gehen werde, könne nicht mehr bedeuten, als daß nach dem Wissen des Beklagten über die wirtschaftliche Lage der Gesellschaft eine Haftung aus der Bürgschaftserklärung voraussichtlich nicht zum Tragen kommen werde. Der Beklagte habe nicht zum Ausdruck gebracht, daß die Inanspruchnahme des Klägers auszuschließen oder die Bürgschaftsverpflichtung nur eine Formsache sei. Seine Erklärung, daß letztere eine Besserstellung gegenüber der ursprünglichen Bürgschaftserklärung über S 150 Mio sei, ohne zu prüfen, ob die alte Bürgschaftsverpflichtung noch von rechtlicher Bedeutung sei, könne nichts daran ändern, daß dem Kläger als Kaufmann klar sein mußte, daß er eine Haftung über S 2 Mio eingehe. Eine Verletzung seiner Treue- und Sorgfaltspflicht falle dem Beklagten daher nicht zur Last, ohne daß es weiterer Feststellungen darüber bedurft hätte, daß keine Verpflichtung zur Übernahme der (neuen) Bürgschaft bestanden hätte, daß diese Bürgschaft nur von einem Teil der Gesellschafter abgegeben worden sei und daß bereits im Jahre 1980 bei "sorgfältiger Prüfung der Geschäftsgebarung (für die Geschäftsführer) das spätere Notleidendwerden des Kredites voraussehbar gewesen" wäre.
Die Revision des Klägers ist nicht berechtigt.
Eine Mangelhaftigkeit "des Verfahrens" wird in der Unterlassung der Vernehmung des Zeugen Dr. K*** darüber erblickt, daß bei sorgfältiger Prüfung der Geschäftsgebarung bereits im Jahre 1980 festgestanden wäre, daß der verbürgte Kredit notleidend werden würde. In der Unterlassung dieser Zeugenvernehmung kann jedoch ein Mangel des Berufungsverfahrens (§ 503 Abs. 1 Z 2 ZPO) nicht erblickt werden. Abgesehen davon, daß es sich um einen Verfahrensmangel erster Instanz handeln würde, den schon das Berufungsgericht geprüft und verneint hat, wurde der Zeuge nach dem zutreffenden Hinweis des Berufungsgerichtes bloß dafür geführt, daß die betreffende Erkenntnis bei Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes im Jahre 1980 "für die Geschäftsführer der KG" gegeben gewesen wäre. Daß sich der Beklagte gleichartige Kenntnisse in zumutbarer Weise verschaffen hätte können, hat der Revisionswerber nicht einmal behauptet.
Die weitere Mängelrüge betrifft einen angeblichen Feststellungsmangel, dessen Prüfung im Rahmen der rechtlichen Beurteilung zu erfolgen hat.
Der Revisionswerber geht mit Recht von den vom Berufungsgericht zutreffend dargestellten anerkannten Grundsätzen über die Haftung von Sachverständigen, hier eines Steuerberaters, nach den §§ 1299 f ABGB aus (Koziol, Haftpflichtrecht 2 II 182 ff, Reischauer in Rummel, ABGB II Rz 1 f zu § 1299; SZ 34/153, SZ 38/165, SZ 43/236, SZ 54/13 ua; Zur Haftung für Rechtsauskünfte: Fenzel, ÖJZ 1951, 397 ff, Zur Beratung in Rechtsangelegenheiten durch den Steuerberater: Leifer, Das Berufsrecht der Wirtschaftstreuhänder 112 ff). Er hält die Haftung des Beklagten nach diesen Grundsätzen für gegeben, weil es sich im vorliegenden Fall wegen der drohenden wirtschaftlichen Schäden geradezu um einen klassischen Fall für eine notwendige Belehrung und Beratung durch den Beklagten gehandelt habe.
Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden. Die vom Steuerberater auch anläßlich einer Beratung in Rechtsangelegenheiten zu fordernde Gewissenhaftigkeit, deren Mangel er nach den §§ 1299 f ABGB zu vertreten hat, ist nach der schon dargestellten gesicherten Auslegung der Gesetzesbestimmungen auf den gewöhnlichen Fleiß und die gewöhnliche Sachkenntnis eines derartigen Sachverständigen und auf die bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt mögliche Erkennbarkeit eines drohenden Schadens beschränkt; inadequate Folgen müssen nicht vorweg in Erwägung gezogen werden (6 Ob540/79). Die Tatsache des späteren Schadenseintrittes allein kann demnach die Haftung nicht begründen. Die einzelnen Vorwürfe des Klägers betreffend ein pflichtwidriges Verhalten des Beklagten halten aber einer Überprüfung nicht stand. Der Revisionswerber bestreitet nicht, daß ihm die Tragweite einer Bürgschaft an sich bekannt war. Sein erster, in der Revision aufrechterhaltener Vorwurf geht dahin, der Beklagte hätte bei pflichtgemäßer Prüfung "der Unterlagen" erkennen und wissen müssen, daß die Hauptschuld aus der Erklärung vom 22.12.1977 betreffend die erste Bürgschaft nie gültig entstanden und unwirksam gewesen sei. Der Revisionswerber begründet diese Behauptung nicht näher. Sie widerspricht auch der vorliegenden Urkunde Beilage 1, wonach der Revisionswerber am 22.12.1977 in einem Schreiben an das Bankhaus B*** zwar nicht schon die Haftung für einen gewährten Kredit übernahm, wohl aber sich zur Haftung für einen zu gewährenden Kredit in der Höhe von S 150 Mio als Bürge und Zahler zur ungeteilten Hand verpflichtete. Die Unterschrift des Klägers auf diesem Schreiben wurde notariell beglaubigt. Im Falle der Kreditgewährung hätte somit diese erste Bürgschaftsverpflichtung zur vollen Mithaftung bis zum Betrag von S 150 Mio geführt. Der dem Beklagten weiters vorgeworfene Hinweis an den Kläger, daß die zweite Bürgschaft einen Vorteil gegenüber der ersten bedeute, kann eine Haftung ebenfalls nicht begründen. Es liegt auf der Hand, daß eine Einzelbürgschaft für S 2 Mio weniger gefährlich und demnach günstiger war als die solidarische Bürgschaft mit anderen Personen für einen Kredit in der Höhe von S 150 Mio. Dabei spielt es keine Rolle, welche und wieviele andere Personen für den ersten Kredit mitgebürgt hatten und wieviele und welche Personen später neben dem Kläger Einzelbürgschaften übernahmen, weil die Haftung des Klägers aus der zweiten Bürgschaft mit S 2 Mio begrenzt war, während er für den ersten Kredit bis zur vollen Höhe von S 150 Mio gehaftet hätte und bei einer vollen Inanspruchnahme durch den Gläubiger (§ 1357 ABGB, § 349 HGB) erst auf einen Regreß bei den übrigen Mitbürgen angewiesen gewesen wäre. Es ist auch nicht behauptet worden oder hervorgekommen, wie der Beklagte hätte erkennen können, daß die erste Bürgschaftsverpflichtung auf andere Weise bereits gegenstandslos geworden sei. Der Hinweis auf den Vorteil der neuen Einzelbürgschaft entsprach demnach der rechtlichen und wirtschaftlichen Bedeutung der beiden Alternativen. Aus dem gleichen Grund liegt der in diesem Zusammenhang behauptete Mangel einer Feststellung, daß die zweite Bürgschaft nur von einem Teil der Gesellschaft (gemeint wohl: der Gesellschafter) abgegeben wurde, wegen fehlender Rechtserheblichkeit nicht vor.
Auf ein pflichtwidriges Verhalten des Beklagten anläßlich der ersten Bürgschaftsverpflichtung kommt der Kläger in seiner Revision nicht mehr zurück.
Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO
Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.