12Os128/85•OGH 12Os128/85
Der Oberste Gerichtshof hat am 10.Oktober 1985 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Keller als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kral, Hon.Prof. Dr. Steininger, Dr. Härburger und Dr. Kuch als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Zimmermann als Schriftführer in der Strafsache gegen Ernst A wegen des Verbrechens des schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127 Abs 1, 128 Abs 1 Z. 4, 129 Z. 1 StGB. über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 22.November 1984, GZ. 3 c Vr 4344/84-47, nach Anhärung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluß gefaßt:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Über die Berufung wird bei einem Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung entschieden werden.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Ernst A des Verbrechens des schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127 Abs 1, 128 Abs 1 Z. 4, 129 Z. 1 StGB. schuldig erkannt, weil er in Wien fremde bewegliche Sachen in einem 5.000 S übersteigenden Wert anderen mit Bereicherungsvorsatz weggenommen hat, und zwar am 18. Februar 1984 dem Adolf B einen blauen Herrenmantel und dem Hans Peter C einen schwarzen Herrenschnürlsamtmantel (Faktum 1 a und b des Urteilssatzes) sowie in der Nacht zum 9.April 1984 den Verfügungsberechtigten der Firma D durch Einbruch in drei Baucontainer verschiedene Baugerätschaften (Punkt 2).
Diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit einer auf die Z. 4, 5 und '9' des § 281 Abs 1 StPO. gestützten Nichtigkeitsbeschwerde. Den Verfahrensmangel (Z. 4) erblickt der Beschwerdeführer in der Abweisung folgender Beweisanträge:
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