8Ob548/84•OGH 8Ob548/84
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Stix als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Kralik, Dr. Vogel, Dr. Kropfitsch und Dr. Zehetner als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Helmut Z*****, vertreten durch Dr. Karl Hatak, Rechtsanwalt in Linz, wider die beklagte Partei Angelika R*****, bisher vertreten gewesen durch Hedwig R*****, wohnhaft ebendort, als Vormund, wegen Aufhebung einer gerichtlichen Entscheidung und des dieser vorangegangenen Verfahrens wegen Nichtigkeit, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 14. Dezember 1983, GZ 13 R 788/8328, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Bezirksgerichts Linz vom 23. Juni 1983, GZ 21 C 10/8221, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei hat ihre Kosten des Revisionsverfahrens selbst zu tragen.
Entscheidungsgründe:
Mit Urteil des Bezirksgerichts Linz vom 9. 11. 1966, GZ 10 C 698/6540, wurde der nunmehrige Kläger als Vater der am 7. 2. 1965 von Helga R***** außer der Ehe geborenen nunmehrigen Beklagten festgestellt und zur Leistung von Unterhalt verpflichtet. Helmut Z***** war damals durch einen von ihm selbst gewählten Rechtsanwalt vertreten. Nach der Verkündung des Urteils erklärten die Parteien, auf Rechtsmittel gegen das Urteil zu verzichten.
Mit der nunmehrigen Klage begehrte der Kläger die Aufhebung des Verfahrens 10 C 698/65 des Bezirksgerichts Linz als nichtig. Er sei ab Ende 1962 bis zumindest 1970 aufgrund einer schwerwiegenden langfristigen Geisteskrankheit prozessunfähig gewesen; es sei daher die seinerzeitige anwaltliche Vertretung durch Dr. Franz Lindinger mangelhaft gewesen. Da ein Prozesskurator nicht bestellt worden sei, mangle es an seiner damaligen gesetzlichen Vertretung. Es liege daher der Nichtigkeitstatbestand des § 529 Abs 1 Z 2 ZPO vor.
Die Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens, weil der Grund für eine Nichtigkeitsklage nicht gegeben sei; der Kläger sei damals prozessfähig gewesen.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab.
Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers nicht Folge und sprach aus, dass der Wert des Streitgegenstands, über den das Berufungsgericht entschieden habe, nicht 60.000 S übersteige.
Dagegen richtet sich die auf den Anfechtungsgrund des § 503 Abs 2 Z 4 ZPO gestützte Revision des Klägers mit dem Antrag, die Urteile der Vorinstanzen im Sinne der Stattgebung des Klagebegehrens abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Beklagte hat sich am Revisionsverfahren nicht beteiligt.
Die Revision ist zulässig (§ 502 Abs 5 ZPO iVm § 49a Abs 1 Z 1 JN), aber nicht berechtigt.
Die über den bereits wiedergegebenen Sachverhalt hinaus getroffenen, entscheidungswesentlichen Feststellungen der Vorinstanzen lassen sich wie folgt zusammenfassen:
Der Kläger verfügt über eine durchschnittliche intellektuelle Ausstattung; von angeborenem Schwachsinn kann keine Rede sein. Im Laufe seines Lebens kam es aber zu einem Nachlassen der intellektuellen Leistungsfähigkeit, die auf neurotische Mechanismen zurückzuführen ist. Die beim Kläger verlaufende neurotische Entwicklung muss ihrer Art nach mit zunehmendem Alter deutlicher wirksam werden. Derzeit ist der Kläger verhandlungs und prozessfähig. Anhaltspunkte für eine früher bestandene passagere Prozessunfähigkeit sind nicht gegeben. Die vorhandenen Befunde ergeben keinen Hinweis, dass zur Zeit des Vorprozesses eine Prozessunfähigkeit vorgelegen ist. Eine Geschäfts bzw Prozessunfähigkeit wäre beim Kläger zur Zeit des Vaterschaftsprozesses nur dann vorgelegen, wenn er in einer Situation unter Druck oder in einer Stresssituation Entscheidungen hätte treffen müssen; so wäre er etwa einer großen lang andauernden Schöffenverhandlung nicht gewachsen gewesen. Wenn er jedoch Zeit hatte und in Ruhe Entscheidungen treffen konnte, war er durchaus in der Lage, seine Geschäfte selbst zu besorgen.
Das Erstgericht nahm rechtlich die Prozessfähigkeit des Klägers an und erachtete die Vollmachtserteilung an Dr. Lindinger im Umfang des § 31 ZPO als gültig zustandegekommen. Da der Wegfall der Prozessfähigkeit nach erteilter wirksamer Bevollmächtigung eines Rechtsanwalts nicht schade, sei es unerheblich, ob der Kläger nach der Urteilsverkündigung geschäftsfähig gewesen sei oder nicht, da die Abgabe des Rechtsmittelverzichts durch seinen Anwalt wirksam habe erklärt werden können.
Das Berufungsgericht ging bei seiner rechtlichen Beurteilung davon aus, dass die prozessuale Stellvertretung stets eine direkte Stellvertretung sei und jede Handlung des Vertreters unmittelbar für die von ihm vertretene Partei wirke. Dem Berufungswerber sei zwar beizupflichten, dass im Anwaltsprozess Willenserklärungen der Partei einschließlich der Sachdisposition grundsätzlich wirksam gegenüber dem Gericht nur der bevollmächtigte Rechtsanwalt abgeben könne; nur er sei postulationsfähig. Die neben dem Anwalt erschienene Partei könne im Anwaltsprozess lediglich Wissenserklärungen abgeben. Im Parteiprozess sei die Stellung der Partei neben dem Bevollmächtigten gleichberechtigt. Verschiedene Willens und Wissenserklärungen seien daher so zu betrachten, als ob sie von einer Person herrührten. Bei widerruflichen gelte die spätere, sonst die frühere Erklärung. Es sei nicht mehr strittig, dass der Berufungswerber zum Zeitpunkt der Erteilung der Vollmacht an seinen damaligen Vertreter prozessfähig gewesen sei. Eine Vollmacht erlösche durch den nachträglichen Eintritt der (richtig:) Handlungsunfähigkeit des Machtgebers nicht; dies spreche § 35 Abs 1 ZPO für die Prozessvollmacht ausdrücklich aus. Die Prozessvollmacht sei eine Formalvollmacht und berechtige den Rechtsanwalt zu allen in der ZPO vorgesehenen Vertretungshandlungen. Hiedurch sichere das Gesetz die ungestörte Prozessführung. Die Ansicht des Berufungswerbers, die im Vaterschaftsfeststellungsverfahren abgegebene Erklärung, auf Rechtsmittel zu verzichten, sei ihm und nicht seinem damaligen Vertreter zuzuordnen, sei im Hinblick auf diese Ausführungen nicht haltbar. Das Recht der vertretenen Partei auf volle Beteiligung am Prozess sei in den Fällen, in denen eine Prozessvollmacht erteilt worden sei, vor allem auf das Recht zur Teilnahme an der Verhandlung, auf die Verpflichtung des Richters, gemäß § 182 ZPO auch im Anwaltsprozess gegenüber der Partei selbst vom Fragerecht Gebrauch zu machen und auf das Recht der Partei, den Wissenserklärungen des Bevollmächtigten unmittelbar danach erfolgreich zu widersprechen, eingeschränkt. Der Rechtsmittelverzicht gelte daher als Prozesshandlung des Bevollmächtigten, weil von der unbedingten Verbindlichkeit der Erklärungen des Bevollmächtigten für den Vollmachtgeber nur die Wissenserklärungen und das Tatsachenvorbringen ausgenommen seien. Da das Handeln des Vertreters immer das Handeln der Partei sei, sei richtig protokolliert worden, dass die Parteien Rechtsmittelverzicht erklärten. Die Berufung sei daher nicht berechtigt.
Demgegenüber beharrt der Kläger in seiner Revision auf dem Standpunkt, die Abgabe des Rechtsmittelverzichts sei nichtig, weil er zur Zeit der Abgabe der Erklärung des Rechtsmittelverzichts geschäftsunfähig gewesen sei und der protokollierte Rechtsmittelverzicht im Hinblick darauf, dass er als Partei im Parteienprozess selbst postulationsfähig gewesen sei, als seine eigene Erklärung zu werten sei.
Dem kann nicht gefolgt werden.
Dem Kläger ist vorerst zu entgegnen, dass die Vorinstanzen seine Geschäftsunfähigkeit zur Zeit der Abgabe des Rechtsmittelverzichts gar nicht festgestellt haben; sie haben vielmehr nur im Hinblick darauf, dass der Wegfall der Prozessfähigkeit nach wirksamer Erteilung der Bevollmächtigung eines Rechtsanwalts unerheblich ist, zum Ausdruck gebracht, dass es nicht darauf ankomme, ob der nach der Urteilsverkündung unter Stress stehende Kläger geschäftsfähig gewesen sei oder nicht. Insoweit der Revisionswerber daher nunmehr von der Annahme ausgeht, er sei im Zeitpunkt der Abgabe der Erklärung des Rechtsmittelverzichts geschäftsunfähig gewesen, ist die Rechtsrüge nicht dem Gesetz entsprechend zur Darstellung gebracht.
Nach der für die rechtliche Beurteilung allein maßgeblichen Sachverhaltsgrundlage bestehen keine Hinweise, dass Helmut Z***** während des Vorprozesses tatsächlich prozessunfähig gewesen wäre.
Da im Übrigen den Vorinstanzen bei Darstellung des Wesens und der Rechtswirkungen der Prozessvollmacht iS der §§ 31 ff ZPO kein Rechtsirrtum unterlaufen ist, entspricht die Ablehnung der Annahme des Vorliegens des behaupteten Nichtigkeitsgrundes und damit die Abweisung des Klagebegehrens der Sach und Rechtslage.
Es musste daher der Revision der Erfolg versagt werden.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 40 und 50 ZPO.
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