5Ob551/84•OGH 5Ob551/84
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Marold als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Griehsler, Dr. Jensik, Dr. Zehetner und Dr. Klinger als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei H*****, vertreten durch Dr. HansGünther Medwed, Rechtsanwalt in Graz, wider die beklagte Partei A*****, vertreten durch Dr. Jörg Herzog, Rechtsanwalt in Graz, wegen 350.000 S sA und Feststellung, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 29. Februar 1984, GZ 4 R 23/8427, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom 28. Oktober 1983, GZ 6 Cg 219/8222, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 16.570,20 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahren (darin 2.400 S an Barauslagen und 1.288,20 S an USt) binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Entscheidungsgründe:
Am 12. 9. 1979 betrat die Klägerin das in der ***** in ***** etablierte Juweliergeschäft des Beklagten in der Absicht, allenfalls ein Schmuckstück zu kaufen. Als sie auf einem ihr von einer Angestellten des Beklagten zur Verfügung gestellten Stuhl (Stockerl, Hocker) Platz nahm, brach dieser ein, wobei die Klägerin zum Sturz kam und eine Oberschenkelfraktur erlitt. Den Stuhl hatte der Beklagte zusammen mit sieben anderen gleichartig konstruierten und aussehenden Stühlen im Jahre 1964 neu gekauft, als er sein Geschäftslokal erweiterte. Alle acht Stühle unterlagen seit 1964 bis zum Unfall der gleichen Verwendung im Geschäft und wiesen keine sie unterscheidende Kennzeichnung auf. Die Stühle dienten in erster Linie dazu, den Kunden bei der Abwicklung von Verkaufsgesprächen einen Sitzplatz anzubieten, sie wurden aber auch immer wieder gleichsam als Ersatz für eine Leiter verwendet, um daraufzusteigen und so zu höher gelegenen Regalen zu gelangen. Bis zum Unfall der Klägerin gab es nie einen Anstand mit den Stühlen. Sie waren bei der Übernahme im Jahre 1964 grobsinnig geprüft und als in Ordnung befunden worden. Im Laufe der Jahre beschränkte sich die Überprüfung der Stühle darauf, dass sie beim jeweiligen Hinstellen und Draufsteigen und in die HandNehmen grobsinnig als in Ordnung beurteilt wurden. Durch die anstandslose Benützung als Sitzgelegenheit und zum Besteigen als Leiterersatz ohne Zwischenfall waren alle Beteiligten der Meinung, dass die Stühle sicher und in Ordnung seien. Der Stuhl, der unter der Klägerin brach, bestand (so wie die anderen Stühle) aus einem Stahlformrohrgestell mit einer ca 360/360 mm großen Grundfläche und einer Höhe von ca 385 mm, wobei die vier Füße oben eine umlaufende Zarge und diese darüber quer verlaufende zwei Querzargen aufwiesen. Auf diesem Gestell war mit vier Schrauben eine quadratische Sitzfläche aus einer tapezierten Holzspanplatte befestigt. Die Formrohre hatten eine Außenabmessung von ca 15/15 mm und eine Stärke von etwa 1,4 bis 1,5 mm. Die einzelnen Formrohrstücke waren im rechten Winkel miteinander verschweißt. Der den Unfall auslösende Stuhl wies eine äußerst mangelhafte Verschweißung des Formrohrgestänges auf. Die Kehlnahtverschweißung wies an keiner der vier Rundumverschweißungen des Sitzflächenrahmens mit den abgebrochenen zwei Sesselbeinen die erforderliche Durchschweißung mit dem notwendigen Einbrand auf. Die Schweißnähte waren überdies an der Außenseite des Stockerls und an der Sitzflächenoberseite, wohl zur Erzielung einer gefälligeren Optik, jeweils auf das Niveau des Formrohres abgeschliffen und darnach mit dem ganzen Gestell mitlackiert worden. Bei dem Vorfall ist an vier Formrohrseiten der angeschweißten Beine ein zäher Gewaltbruch der Schweißung erfolgt, der gleichzeitig erfolgt sein muss. Ein Hinweis für einen vorzeitigen Anriss oder für ein Bruchgeschehen vor dem endgültigen Versagen der Schweißverbindung ist nicht gegeben. Der Bruch erfolgte dadurch, dass die beiden abgebrochenen Beine nach innen geknickt wurden.
Die Klägerin begehrte aus dem Titel des Schadenersatzes vom Beklagten vorerst die Bezahlung des Betrags von 1.109.417 S samt Anhang sowie einer monatlichen Rente von 11.600 S ab 1. 9. 1982 sowie die Feststellung der Haftung des Beklagten für künftige Unfallsfolgen. Im Zuge des Verfahrens schränkte sie jedoch „aus prozessökonomischen Gründen“ das Leistungsbegehren auf 350.000 S samt Anhang (für Schmerzengeld 250.000 S und Verdienstentgang 100.000 S) ein. Den Beklagten, seine im Geschäft mittätige Gattin und die Angestellten treffe ein Verschulden an ihrem Unfall, weil erkennbar gewesen sei, dass der Stuhl der Belastung durch die Klägerin nicht standhalten würde. Der 15 Jahre in Gebrauch gewesene Stuhl sei nicht auf seine Fehlerhaftigkeit untersucht worden, obgleich die Materialermüdung erkennbar sowie die Bruchstellen und Risse sichtbar gewesen seien. Der Beklagte sei seiner Verkehrssicherungspflicht nicht nachgekommen. Der Unfall stehe im Zusammenhang mit der Anbahnung eines Verkaufsgeschäfts.
Der Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens, da ihn und seine Angestellte kein Verschulden an dem Unfall, der unvorhersehbar gewesen sei, treffe. Die Klägerin sei aufgrund einer Hüftoperation invalide gewesen, was wohl der Klägerin, aber nicht seiner Angestellten bekannt gewesen sei. Die Klägerin habe sich mit erheblicher Wucht niedergelassen, wodurch der Hocker gebrochen sei. Der Stuhl sei jahrelang ohne Anstand in Verwendung gewesen. Er habe keine äußerlich wahrnehmbaren Mängel aufgewiesen und sei regelmäßig gewartet und gepflegt worden. Es sei üblich, dass Sessel viele Jahre hindurch verwendet werden.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren zur Gänze ab.
Es traf über den bereits wiedergegebenen Sachverhalt hinaus noch im Wesentlichen folgende Feststellungen:
Der Bruch des Stuhls ist plötzlich und ohne Vorankündigung eingetreten. Die mangelhafte Verschweißung war nicht einmal für einen Fachmann im Vorhinein erkennbar, weil die Formrohre einschließlich der Schweißstellen einheitlich lackiert waren und die Lackierung selbst in Ordnung war; die Beine waren auch nicht verbogen oder wackelig. Für die Konstruktion und Beschaffenheit derartiger Stockerl gibt es ebensowenig Richtlinien oder Vorschriften, wie dafür, ob und in welchen Abständen etwa ein Stuhl von einem Fachmann überprüft werden muss. Grundsätzlich war das streitgegenständliche Stockerl ordnungsgemäße Herstellung vorausgesetzt zur Verwendung im Geschäft des Beklagten geeignet. Es ist nicht üblich, dass Sitzgelegenheiten, auch wenn sie jahrelang in Gebrauch stehen, von einem Sachverständigen überprüft werden. Die von einem Betriebsinhaber zu erwartende Überprüfung kann als ausreichend angesehen werden, wenn sie sich drauf beschränkt, ob nichts locker, verbogen oder angebrochen ist. Zu einem Vorfall wie dem vorliegenden hätte es auch bei einem neuen Sessel kommen können, wenn die Schweißnähte, wie hier festgestellt, nicht in Ordnung gewesen wären.
Bei der rechtlichen Beurteilung dieses Sachverhalts ging das Erstgericht davon aus, dass einen Geschäftsinhaber bei Anbahnung eines geschäftlichen Kontakts nicht nur die allgemeinen Verkehrssicherungspflichten träfen, sondern auch schon vorvertragliche Schutz und Sicherungspflichten. Eine Haftung bestehe aber nur dann, wenn dem Geschäftsinhaber ein von ihm zu vertretendes Verschulden vorgeworfen werden könne. Der Beklagte habe aber im Sinne der Umkehr der Beweislast dargetan, dass weder ihn noch seine im Geschäft mitarbeitende Gattin oder irgendeine Angestellte ein Verschulden an dem Unfall der Klägerin treffe. Die fehlerhafte Verschweißung sei nicht erkennbar gewesen. Alle Stühle hätten bis dahin der Beanspruchung standgehalten. Der Unfall sei nicht vorhersehbar gewesen.
Das Gericht zweiter Instanz gab der Berufung der Klägerin nicht Folge und sprach aus, dass der von der Bestätigung betroffene Wert des Streitgegenstands 300.000 S übersteige (§ 500 Abs 2 ZPO). Es erkannte die in der Berufung der Klägerin erhobenen Feststellungs und Beweisrügen als unbegründet und legte den vom Erstgericht festgestellten Sachverhalt mit Ausnahme der Feststellung über das Körpergewicht der Klägerin von 75 kg (statt richtig 70 kg) seiner Entscheidung zugrunde.
Rechtlich führte das Berufungsgericht aus, dass es zu den Pflichten eines Geschäftsinhabers, der Kunden empfange, gehöre, die seiner Verfügung unterliegenden Anlagen, die er seinen Kunden zur Benützung einräume, in verkehrssicherem und gefahrlosem Zustand zu halten. Die an ihn gestellten Anforderungen dürfen allerdings nicht überspannt werden. Die Bereitstellung der Sitzgelegenheit in gefahrlosem Zustand habe zu den vorvertraglichen Pflichten des Beklagten der Klägerin gegenüber gehört. Da das Gesetz verhindern wolle, dass der Geschädigte, für den die Lebensverhältnisse in der Sphäre des Verantwortlichen nicht durchschaubar seien, in Beweisnotstand gerate, sei gemäß § 1298 ABGB der Beklagte dafür beweispflichtig, nicht schuldhaft gehandelt zu haben. Dieser Verpflichtung sei er auch nachgekommen. Im vorliegenden Fall seien die Stockerl, von denen eines der Klägerin als Sitzplatz zur Verfügung gestellt worden sei und mit dem sie dann den Unfall erlitten habe, jahrelang anstandslos in Gebrauch gestanden; die Beine seien weder verbogen noch wackelig gewesen und die mangelhafte Verschweißung sei selbst für einen Fachmann im Vorhinein nicht erkennbar gewesen; der Bruch selbst sei plötzlich und ohne Vorankündigung aufgetreten. Bei dieser Sachlage müsse ein fahrlässiges Verhalten des Beklagten, seiner im Geschäft mittätigen Frau oder einer Angestellten ausgeschlossen werden. Damit bestehe aber keine Haftung des Beklagten für die Unfallsfolgen.
Gegen diese Entscheidung des Berufungsgerichts richtet sich die Revision der Klägerin mit der Erklärung, das Urteil des Berufungsgerichts unter Heranziehung der Revisionsgründe nach § 503 Abs 1 Z 1 bis 4 ZPO mit dem Antrag anzufechten, die Urteile der Vorinstanzen im Sinne der gänzlichen Stattgebung des eingeschränkten Klagebegehrens abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Der Beklagte beantragte, der Revision keine Folge zu geben.
Die Revision ist nicht berechtigt.
Insoweit die Klägerin der „eigentlichen Revision“ „allgemeine Vorbemerkungen“ voranstellt, ist festzuhalten, dass sie damit bloß allgemein gehaltene Erörterungen und Überlegungen teils rechtspolitischer Natur anstellt, aber keine konkreten Revisionsgründe geltend macht. Mit diesen Vorbemerkungen ist daher für die Klägerin nichts zu gewinnen. Die Revisionswerberin erklärt zwar, die Revisionsgründe der Z 1 bis 4 des § 503 Abs 1 ZPO geltend zu machen, sie führte die Anfechtungsgründe jedoch nicht getrennt aus. Soweit sich die Zugehörigkeit der Ausführungen zu dem einen oder anderen Rechtsmittelgrund erkennen lässt, schadet dies nicht (SZ 48/142 ua); Unklarheiten gehen jedoch zu Lasten des Rechtsmittelwerbers (8 Ob 56/79; 1 Ob 724/79; 6 Ob 693/83 ua). Aus welchem Grunde das Berufungsurteil im Sinne des § 477 ZPO nichtig sei (§ 503 Abs 1 Z 1 ZPO) oder ihm eine Aktenwidrigkeit anhaften sollte (§ 503 Abs 1 Z 3 ZPO), ist den Revisionsausführungen nicht zu entnehmen. Eine Nichtigkeit ist auch nicht zu erkennen. Eine Überprüfung in Richtung einer Aktenwidrigkeit hatte zu unterbleiben, weil der Revisionsgrund nach § 503 Abs 1 Z 3 ZPO nicht ausgeführt wurde (Arb 9.175 ua). Es liegt aber auch die geltend gemachte Mangelhaftigkeit (§ 503 Abs 1 Z 2 ZPO) nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO).
Die Klägerin macht in ihrer Revision weiters geltend, dass „etliche Feststellungen der Vorinstanzen gegen allgemeine Denkgesetze bzw gegen Grundsätze der Logik verstößen“. Dies gelte insbesondere für die Feststellungen aufgrund des Gutachtens des Sachverständigen Ing. P*****. Die Revisionswerberin zeigt dabei aber nicht auf, dass der Sachverständige bei seinen Schlussfolgerungen tatsächlich gegen zwingende Denkgesetze oder gegen die objektiv überprüfbaren zwingenden Gesetze des sprachlichen Ausdrucks verstoßen hätte (vgl Fasching IV 336), sie versucht damit bloß die Sachkenntnis dieses Sachverständigen in Zweifel zu ziehen und in einer im Revisionsverfahren unzulässigen Weise die Tatsachenfeststellungen und Beweiswürdigung der Vorinstanzen zu bekämpfen.
Im Rahmen der dem Anfechtungsgrund des § 503 Abs 1 Z 4 ZPO zuzuordnenden Ausführungen (Punkt II.2.) wendet sich die Klägerin gegen die Annahme der Vorinstanzen, dem Beklagten sei der ihm gemäß § 1298 ABGB obliegende Beweis gelungen, dass der vorliegende Unfall weder von ihm noch von seinen Mitarbeitern im Geschäft verschuldet worden sei. Auch hier versucht die Klägerin im Wesentlichen nur die Ergebnisse des Sachverständigenbeweises insbesondere dadurch zu bekämpfen, dass sie dem vom Gericht beigezogenen Sachverständigen Ing. P***** die fachliche Qualifikation zur Beurteilung der an ihn gestellten Fragen abspricht. Insoweit die Revisionswerberin meint, aus den Ausführungen des (von der Versicherung des Beklagten eingeholten und vom Erstgericht auch seinen Feststellungen zugrundegelegten) Gutachtens des Univ.Prof. Dipl. Ing. Dr. Karl M*****, wonach eine Vorschädigung des Sessels durch eine entsprechende vorangegangene Beanspruchung nicht nachweisbar sei, ließe sich nicht ableiten, dass dem Beklagten der Entlastungsbeweis gelungen sei, weil nach diesem Gutachten eine solche Vorschädigung nicht „ausgeschlossen“ sei, ist ihr zu entgegnen, dass die Vorinstanzen den Entlastungsbeweis nicht bloß aufgrund dieses Gutachtens als erbracht angesehen haben, sie diese Annahme vielmehr auch auf den Umstand gestützt haben, dass diese Sitzgelegenheiten jahrelang anstandslos in Gebrauch standen, die Beine weder verbogen noch wackelig waren und der Bruch plötzlich und ohne Vorankündigung aufgetreten ist. Wenn die Klägerin weiters meint, für den Entlastungsbeweis verbleibe eigentlich nur noch die Parteienaussage des Beklagten in Verbindung mit den Aussagen der von ihm namhaft gemachten Zeugen und sie zum Schluss kommt, dass all diesen Aussagen keine entscheidungswesentliche Bedeutung im Sinne der Stützung des Prozessstandpunkts des Beklagten zukommt, vielmehr im Gegenteil dagegen sprächen, so bringt sie den Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung nicht gesetzmäßig zur Darstellung, weil nicht erkennbar ist, dass die Klägerin dabei von den Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanzen ausgeht. Die Revisionswerberin räumt zwar selbst ein, dass die Anforderungen an den Beklagten hinsichtlich seiner Sorgfaltspflicht nicht überspannt werden dürften, vertritt aber schließlich doch die Ansicht, der Beklagte wäre verpflichtet gewesen, während des 15jährigen Gebrauchs der Hocker diese einer „gezielten Überprüfung der Standfestigkeit“ zu unterziehen. Auch hier kann der Klägerin angesichts der von den Vorinstanzen diesbezüglich getroffenen Feststellungen nicht gefolgt werden. Nach der für die rechtliche Beurteilung allein maßgeblichen Sachverhaltsgrundlage ist es nämlich nicht üblich, Sitzgelegenheiten, auch wenn sie jahrelang in Gebrauch stehen, von einem Sachverständigen überprüfen zu lassen und reicht es aus, wenn ein Betriebsinhaber seine Prüfung darauf beschränkt, ob nichts locker, verbogen oder angebrochen ist. Da im vorliegenden Fall solche Indizien nicht vorlagen, die Verpflichtung des Geschäftsinhabers zu den nötigen Maßnahmen der Gefahrenabwehr aber voraussetzt, dass ihm eine Gefahrenquelle bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt erkennbar ist (JBl 1967, 34; EvBl 1974/109; RZ 1982/50 ua), kann der Revision kein Erfolg beschieden sein.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO, wobei von einem Feststellungsinteresse von 300.000 S (und damit von einem Gesamtstreitwert von 650.000 S) auszugehen war. Die Klägerin hat die auf der Grundlage einer solchen Bewertung in der Klage erfolgte erstgerichtliche Kostenentscheidung nicht bekämpft und selbst in ihrer Berufung das Rechtsmittelinteresse mit 650.000 S bezeichnet; sie hat auch auf dieser Basis die Kosten des Berufungsverfahrens verzeichnet. Sie kann daher nunmehr in der Revision nicht mehr einseitig von dieser Kostenbemessungsgrundlage abgehen.
Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.