2Ob668/84•OGH 2Ob668/84
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Scheiderbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kralik, Dr. Melber, Dr. Huber und Dr. Egermann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. Rainer M***, Universitätsassistent, Graz, Am Rehgrund 18/IV/10, vertreten durch Dr. Hannes Priebsch und DDr. Sven D.Fenz, Rechtsanwälte in Graz, wider die beklagte Partei V*** ZUR F*** DER E*** I*** (Rechenzentrum Graz), Graz, Steyrergasse 17, vertreten durch Dr. Herbert Jürgens, Rechtsanwalt in Graz, wegen S 1,097.280,-- s.A., infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgerichtes vom 18.Juni 1984, GZ 5 R 62/84-90, womit infolge Berufung beider Parteien das Urteil des Landesgerichtes für ZRS Graz vom 30.Dezember 1983, GZ 6 Cg 167/79-83, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Der Revision wird Folge gegeben.
Die Urteile der Vorinstanzen werden aufgehoben. Die Rechtssache wird zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen.
Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.
Begründung:
Der Kläger betreibt seit dem Jahre 1973 in Graz ein gewerbliches Unternehmen mit dem Gegenstand der Dienstleistungen auf dem Gebiete der Informationstechnik und der elektronischen Datenvearbeitung. Vereinszweck der beklagten Partei ist die Förderung der elektronischen Informationsverarbeitung; zur Erreichung dieses Zweckes betreibt sie das R*** G***. Das F***
G*** ist ein von der beklagten Partei unabhängiger Verein mit dem Ziel der gemeinnützigen Förderung der Forschung durch wissenschaftliche Institute. Eines dieser Institute ist die mathematisch-statistische Sektion, der keine eigene Rechtspersönlichkeit zukommt. Der Kläger hat in keinem der beiden Vereine eine statutarische Funktion. Er ist jedoch Mitarbeiter der mathematisch-statistischen Sektion des F*** G***, in welcher Eigenschaft er mit dem Projektleiter Dr. Helmut F*** im Auftrag des Landesbauamtes Steiermark ein Netzplanprogramm entwickelte. Die beklagte Partei erhielt am 17.10.1975 von der Firma L*** M*** Papier- und Zellstoffaktiengesellschaft (im folgenden nur Firma L***) den Auftrag zur Erstellung eines Bauprojektüberwachungssystems mittels EDV (Projekt S 1170). Basis dieses Projektes war das von der mathematisch-statistischen Sektion des F*** G*** bereits entwickelte Netzplanprogramm, das den Zwecken der Firma L*** angepaßt werden sollte. Nach teilweiser Ausführung dieses Auftrages kam es am 23.6.1978 zu einer Vertragsauflösung und Abgeltung der von der beklagten Partei erbrachten Leistungen durch die Firma L*** mit S 1,620.000. Der Kläger erhebt Anspruch auf diesen Betrag abzüglich von Gegenforderungen der beklagten Partei von S 324.000 für die Inanspruchnahme der Rechenanlagen der beklagten Partei und von S 198.720 für die Umsatzbeteiligung der beklagten Partei am Mietenverrechnungsprogramm für Hausverwaltungen (IGV-Programm). Mit Vereinbarung vom 10.1.1978 habe er die volle Durchführung des Projektes S 1170 alleinverantwortlich auf eigene Rechnung und damit auch den Honoraranspruch der beklagten Partei gegen die Firma L*** übernommen. Jedenfalls stehe ihm für seine Tätigkeit aber ein angemessenes Entgelt zu.
Die beklagte Partei vertritt den Standpunkt, daß nicht der Kläger, sondern das F*** G*** ihr Vertragspartner
gewesen sei, und die Ansprüche des Klägers für seine Mitarbeit voll abgegolten worden seien. Gegen die Klagsforderung wendet die beklagte Partei bis zu deren Höhe aufrechnungsweise Gegenforderungen von S 375.747,87 aus dem Rechtsgrund des Schadenersatzes und von S 2,776.617 und S 207.360,41 für die Inanspruchnahme der Rechenanlagen der beklagten Partei ein (AS 25 und 107 a). Das Erstgericht stellte fest, daß die Klagsforderung mit S 799.597,30 und die Gegenforderungen mit S 362.831,09 zu Recht bestehen und gab demgemäß dem Klagebegehren mit S 436.766,21 s.A. statt.
Das Berufungsgericht änderte das Ersturteil dahin ab, daß es die Klagsforderung mit S 679.597,30 und die Gegenforderung in gleicher Höhe als zu Recht bestehend erkannte und das Klagebegehren abwies. Gegen die Entscheidung des Berufungsgerichtes richtet sich die Revision des Klägers aus den Anfechtungsgründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag auf Abänderung des angefochtenen Urteils im Sinne einer Stattgebung des Klagebegehrens. Hilsweise stellt der Kläger einen Aufhebungsantrag.
Die beklagte Partei beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.
Die Revision ist berechtigt.
Das Erstgericht legte seiner Entscheidung den auf den AS 462 bis 484 (S. 6 bis 28 der Urteilsausfertigung) dargestellten Sachverhalt zugrunde. Danach vereinbarte die beklagte Partei bereits am 2.10.1975 mit den Sektionsvertretern des F*** G*** in Erwartung des Auftrages der Firma L***, daß die Programmadaption durch die mathematisch-statistische Sektion gegen ein Entgelt von
S 210.000 erfolgt. Die Durchführung der Programmadaption oblag dem Kläger, der für seine Leistungen bis zur Auftragserteilung S 35.000 erhielt. Die Programmproduktion bis zum Abschluß des Projektes sollte die beklagte Partei nach Abschluß der Programmierarbeiten und Übergabe der Programmbeschreibung machen. Die Firma L*** erteilte in der Folge mehrere Zusatzaufträge auf Programmergänzung und Programmadaption an die beklagte Partei, darunter den sogenannten Optimierungsauftrag. Dadurch scheiterte die Programm- und Produktionsdokumentationsherstellung, da sie nicht so schnell gemacht werden konnte, wie sich das Programm änderte. Programmadaption und Programmproduktion erfolgten nebeneinander. Die Zusatzaufträge wurden vom Kläger in Zusammenarbeit mit Prof. Dr. Helmut F*** gemacht. Zwangsläufig verrichtete der Kläger dadurch auch gewisse Produktionsarbeiten, da jede Programmadaption erst getestet werden mußte. Während sich Prof. Dr. Helmut F*** an dem Projekt nur wissenschaftlich ohne Honoraransprüche beteiligte, fühlte sich der Kläger finanziell benachteiligt und drohte daher mangels Erzielbarkeit einer finanziellen Regelung Mitte Oktober 1977 mit der Einstellung seiner Tätigkeit. Am 12.11.1977 kam es daher zwischen ihm und der beklagten Partei zu einer Vereinbarung, wonach der Kläger eine Akontozahlung von S 200.000 für folgende Leistungen erhalten sollte: Die Erstellung und Übergabe des Mietenverrechnungsprogrammes für Hausverwaltungen (IGV-Programm) entsprechend der vorliegenden Benutzerdokumentation, angepaßt an die derzeitigen gesetzlichen Bestimmungen; die Erstellung des Programmes S 1170 laut vorliegender Benutzerdokumentation; die Übergabe der Programmdokumentation für die obgenannten Programme; die Durchführung der Produktion bis zum Abschluß des Projektes S 1170 bzw. bis zur Übernahme durch Mitarbeiter des R*** G*** nach Einschulung durch den Kläger. Der Kläger verpflichtete sich ferner zum Abschluß einer weiteren Vereinbarung über die wirtschaftliche Nutzung der Programme
S 1179 und IGV durch die beklagte Partei. Zu einer solchen Vereinbarung kam es aber nicht. Ungeachtet der obgenannten Vereinbarung erklärte der Kläger am 5.1.1978, seine Mitarbeit am Projekt S 1170 einzustellen. Ohne den Kläger hätte die beklagte Partei den Auftrag der Firma L*** jedoch nicht durchführen können. Es kam daher am 10.1.1978 zu einer weiteren Vereinbarung folgenden Inhalts:
"1.) Prof. Dr. F*** und Dr. M*** übernehmen die Verantwortung dafür, daß die Produktionen im Sinne der bestehenden Richtlinien termingerecht und ordnungsgemäß durchgeführt werden.....
2. ) Prof. Dr. F*** und Dr. M*** erklären sich bereit, nach Absprache und Zustimmung der Vorstände der mathematisch-statistischen Sektion, die Arbeiten in deren Rahmen durchzuführen. Dazu werden von Prof. F*** die Verhandlungen in den nächsten Tagen aufgenommen. Die diesbezüglichen Ergebnisse werden unverzüglich dem Vorstand des F*** G***
mitgeteilt. Ist eine Einigung nicht möglich, so erfolgt die Durchführung der Produktionen im Sinne von Pkt. 1.
3. ) Hinsichtlich beider Durchführungsvarianten von Pkt. 1. und 2. verpflichtet sich das R*** G*** die erforderlichen Rechenzeiten an Werktagen zu einem Tarif von S 10.000 je CPU-Stunde auf einer U 494 zur Verfügung zu stellen.
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