7Ob43/84•OGH 7Ob43/84
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Flick als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Petrasch, Dr. Wurz, Dr. Warta und Dr. Egermann als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei C*****, vertreten durch Dr. Herbert Pflanzl, Dr. Eugen Salpius, Dr. Ägidius Horvatits, Rechtsanwälte in Salzburg, wider die beklagte Partei V*****AG, *****, vertreten durch Dr. Peter Wiesauer und Dr. Helmut Hackl, Rechtsanwälte in Linz, wegen 600.000 S sA, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 3. September 1984, GZ 1 R 179/8421, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Kreisgerichts Ried im Innkreis vom 11. Mai 1984, GZ 4 Cg 334/8315, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die Beklagte ist schuldig, der Klägerin die mit 16.446,45 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin 2.400 S Barauslagen und 1.276,95 S Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Entscheidungsgründe:
Der Gatte der Klägerin H***** hatte bei der Beklagten eine Unfallsversicherung über einen Betrag von 600.000 S abgeschlossen. Die Klägerin nimmt als Begünstigte die Beklagte wegen Zahlung der 600.000 S mit der Begründung in Anspruch, ihr Gatte sei am 12. 9. 1982 tödlich verunglückt.
Beide Unterinstanzen haben dem Klagebegehren stattgegeben und hiebei im Wesentlichen Folgendes festgestellt:
H***** verreiste mit E***** nach Kanada. Am 12. 9. 1982 begannen sie mit einer Überquerung des Lake Winnipegosis in zwei gekauften Kanus. Infolge eines aufkommenden starken Wellengangs wurden die beiden Kanus getrennt. E***** gelang es, an das Ufer zurückzuschwimmen. H***** konnte die Küste nicht lebend erreichen. Einige Tage später wurden die beiden Boote mit einem Teil der Ausrüstung der Kanufahrer gefunden. Die Leiche des H***** blieb verschollen. Mit rechtskräftigem Beschluss vom 19. 12. 1983 erklärte das Kreisgericht Ried i.I. H***** für tot, wobei es den Tag des vermuteten Todes mit 12. 9. 1982 bestimmte, weil H***** wahrscheinlich in der Overflow Bay bei einem Sturm mit seinem Kanu gekentert und ertrunken sei.
Das Erstgericht führte in seiner vom Berufungsgericht übernommenen Beweiswürdigung ausdrücklich aus, es stehe fest, dass H***** bei der am 12. 9. 1982 versuchten Seeüberquerung tödlich verunglückt ist.
Die Vorinstanzen gingen rechtlich davon aus, dass der von der Beklagten bestrittene Versicherungsfall eingetreten sei.
Die von der Beklagten gegen das Urteil des Berufungsgerichts wegen § 503 Abs 1 Z 3 und 4 ZPO erhobene Revision ist nicht gerechtfertigt.
Unter dem Revisionsgrund der Aktenwidrigkeit werden in Wahrheit nur die Feststellungen der Vorinstanzen bekämpft. Sämtliche von der Revisionswerberin bemängelten Ausführungen des Berufungsgerichts sind Argumente für die Übernahme der erstgerichtlichen Feststellungen. Von einer Aktenwidrigkeit kann keine Rede sein. Die unterinstanzlichen Tatsachenfeststellungen können aber mit einer Revision nicht bekämpft werden.
Der Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung ist nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt, weil er nicht von den festgestellten Tatsachen ausgeht. Die Vorinstanzen haben ausdrücklich festgestellt, dass H***** am 12. 9. 1982 bei der Überquerung des Sees tödlich verunglückt ist. Dass ein solches Unglück mit tödlichem Ausgang den Versicherungsfall begründen würde, bestreitet auch die Beklagte nicht.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41 und 50 ZPO.
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