6Ob644/84•OGH 6Ob644/84
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Samsegger als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Resch, Dr. Riedler, Dr. Schlosser und Mag. Engelmaier als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Rosalia M*****, vertreten durch Dr. Viktor Michitsch, Rechtsanwalt in Villach, wider die beklagte Partei Gerhard M*****, vertreten durch Dr. Hans Pototschnig und Dr. Hans Winkler, Rechtsanwälte in Villach, wegen Ehescheidung, infolge Revision beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 17. Mai 1984, GZ 6 R 42/8418, womit infolge Berufung der beider Parteien das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt vom 10. November 1983, GZ 19 Cg 266/8210, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 3.193,50 S bestimmen Kosten des Revisionsverfahrens (darin enthalten 268,50 S USt und 240 S Barauslagen) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Entscheidungsgründe:
Die Streitteile, welche österreichische Staatsbürger sind, schlossen am 21. Jänner 1978 vor dem Standesamt Paternion die beiderseits erste Ehe, aus der die am 24. Juli 1978 geborene Kathrin stammt. Ehepakte wurden nicht errichtet, der letzte gemeinsame Aufenthalt war F*****.
In der am 1. Juni 1982 eingebrachten Ehescheidungsklage machte die Klägerin als Eheverfehlungen kränkende Beschimpfungen durch den Beklagten ab Mitte 1981, insbesondere während des Urlaubs in Irland und in der Schweiz, Verlassen des ehelichen Haushalts auf die Dauer von 14 Tagen, Versagung von Gesprächen, Aussperren in der Nacht vom 30. Jänner auf den 31. Jänner 1982, Anschütten mit kaltem Wasser während eines Bades, Verweisen aus dem ehelichen Schlafzimmer und aus der Ehewohnung und Vorenthalten des ehelichen Kindes geltend.
Der Beklagte beantragte, das Klagebegehren abzuweisen, und stellte für den Fall der Scheidung den Antrag, das überwiegende Verschulden der Klägerin an der Zerrüttung der Ehe auszusprechen. Er brachte vor, ab Mitte des Jahres 1981 sei die Klägerin regelmäßig erst spät abends heimgekommen, habe vermehrt dem Alkohol zugesprochen, den Beischlaf und die Zubereitung von Mahlzeiten verweigert und auch sonst den persönlichen Kontakt vermieden, sie habe ihn beschimpft und den Haushalt und das Kind vernachlässigt und schließlich am 24. April 1982 grundlos die eheliche Wohnung verlassen.
Das Erstgericht sprach die Scheidung der Ehe aus dem Verschulden des Beklagten aus, jedoch treffe die Klägerin ein Mitverschulden an der Zerrüttung der Ehe. Das Verschulden des Beklagten überwiege aber. Es stellte folgenden wesentlichen Sachverhalt fest:
Die Ehe der Streitteile verlief bis Mitte 1981 relativ harmonisch. Im Juli und August dieses Jahres unternahmen die Streitteile eine verspätete vierwöchige Hochzeitsreise nach Irland. Sie benützten dabei ein Wohnmobil. Durch die Gereiztheit beider Ehegatten und durch widrige äußere Umstände, wie einen Achsbruch am Wagen, kam es zum Ausbruch größerer Konflikte. Hauptgrund der Streitigkeiten war die Weigerung der Klägerin, mit dem Beklagten den ehelichen Verkehr zu vollziehen, da auch die zweieinhalbjährige Tochter im Wohnmobil war. So kam es während der Urlaubsreise nur selten zu sexuellen Kontakten, worüber der Beklagte erbost war. Falsches Einweisen des Beklagten durch die Klägerin, eine von letzterer zu fest zugeschlagene Autotür führten zu Auseinandersetzungen, auch war das Essen Anlass zu ständigen Reibereien. Einmal weigerte sich der Beklagte mit der provokanten Bemerkung, mit wem sie denn heute schlafen wolle, der Klägerin Geld für die Dusche zu geben. Die ständigen Auseinandersetzungen führten zu einer schweren Krise in den Beziehungen der Ehepartner. Auf der Heimreise übernachteten die Streitteile bei der Schwester des Beklagten, Erika S*****, in der Schweiz. Es stand ihnen ein Doppelbett zur Verfügung, für die Tochter war im selben Raum ein Notlager hergerichtet, das das Kind nicht benützen wollte. Die Klägerin überließ daher den Platz im Doppelbett ihre Tochter und übernachtete auf dem Notlager, worüber sich der Beklagte sehr ärgerte. Als die Klägerin in der Folge auf dem Bett noch ihre Zeitung las, sprang der Beklagte plötzlich auf und warf der Klägerin grundlos vor, sie masturbiere. Der Beklagte verließ dann den Raum und übernachtete im Wohnmobil. Am nächsten Tag hielt der Beklagte der Klägerin vor, dass sie ihren Schwager „angiere“ und sich an ihm „begeile“ und dass sie „dauernd abspritze“. Der Beklagte sperrte die Klägerin sodann aus dem Wohnmobil aus und erklärte, sie müsse wissen, wohin sie gehöre. Er legte auch den Ehering ab.
Nach Beendigung der Urlaubsreise verließ der Beklagte für die Dauer von zwei Wochen die Ehewohnung. Er teilte der Klägerin in einem Brief lapidar mit, dass er für einige Zeit weggehe, um wieder eine bessere Verfassung zu erlangen. Sodann fuhr er zu seinem Bruder nach Tirol und mit diesem und dessen Freundin gemeinsam nach Frankreich, ohne die Klägerin zu informieren. Erst drei Wochen später erfuhr die Klägerin, dass der Beklagte in Frankreich war.
Im Jahre 1981 war die Klägerin nach kurzer Arbeitslosigkeit als Repräsentantin für Geschirr bei der Firma A***** tätig. Diese Beschäftigung – Vorführung von Kochgeschirr bei sogenannten AParties – führte die Klägerin vorwiegend in den Abendstunden durch. Der auf die Klägerin grundlos eifersüchtige Beklagte warf ihr im Zusammenhang mit ihrer Repräsentantentätigkeit vor, dass sie nicht Geschirr vorführe, sondern irgendwo „herumliege“ und „schlechter als eine drittklassige Hure“ sei, weil eine solche wenigstens Geld verlange. Im Zusammenhang mit seiner Eifersucht wollte der Beklagte die Klägerin nicht an Gesangsvereinsabenden teilnehmen lassen, wobei er ihr vorhielt, „jetzt kennst Du schon alle Männer, zu welchem Verein willst Du den jetzt gehen?“. Wenn ein anderer Mann die Klägerin anschaute, war dies für den Beklagten Grund genug, eine Woche mit der Klägerin nicht zu sprechen. Der Beklagte behauptete auch, die Klägerin komme von den AParties alkoholisiert nach Hause, was aber nicht der Fall war.
Die Ehe der Streitteile wurde durch diese Tätigkeit der Klägerin nicht unerheblich belastet. Durch die oftmalige Abwesenheit der Klägerin am Abend verbunden mit den häufigen Streitigkeiten, lebten sich die Ehepartner auseinander, was mit gegenseitiger liebloser Behandlung und nur seltenen Gesprächen einherging. Darunter litt naturgemäß auch die Tochter stark. Auch die Haushaltsführung wurde von der Klägerin vernachlässigt.
Am Morgen des 30. Jänner 1982 kam es zwischen der Klägerin und dem Beklagten zu einem Streit wegen finanzieller Dinge. Im Zuge der Auseinandersetzung gab der Beklagte der Klägerin eine Ohrfeige. Am Abend desselben Tages ging die Klägerin mit Roswitha A***** aus. Diese brachte die Klägerin gegen 2:00 Uhr nach Hause. Die Klägerin konnte die Wohnungstür nicht aufsperren, da der Schlüssel innen steckte. Obwohl sie läutete und klopfte und der Hund im Vorraum bellte, machte der Beklage absichtlich nicht auf, sodass die Klägerin bei Roswitha A***** übernachten musste. Als die Klägerin am nächsten Morgen gegen 9:00 Uhr wieder in die Wohnung kam, fragte sie der Beklagte, was sie noch hier wolle, sie solle verschwinden, es sei seine Wohnung. Die Klägerin ging daraufhin ins Bad. Während des Duschens goss der Beklagte ihr einen Kübel kalten Wassers über den Rücken und verließ mit der Tochter die Wohnung. Nach diesem Vorfall verließ die Klägerin die Ehewohnung und begab sich zu ihren Eltern nach R*****. Nach einigen Tagen holte sie ihre Tochter aus dem Kindergarten und wohnte bis Mitte Februar bei ihren Eltern. Die Klägerin beauftragte den Klagevertreter, die Scheidung für sie einzureichen. Über Drängen der Mutter des Beklagten und nach Vermittlungsversuchen seiner Schwester zog die Klägerin mit dem Kind Mitte Februar wieder in die Ehewohnung. Am 31. Jänner 1982 hatte der Beklagte der Klägerin auch den Wohnungsschlüssel weggenommen, sodass sie bis zu ihrer Rückkehr Mitte Februar nicht in die Wohnung konnte. Die Versöhnung nach der Rückkehr der Klägerin währte nur kurze Zeit. Schon bald kam es wieder zu schweren Zerwürfnissen. Die Klägerin musste einige Wochen lang im Wohnzimmer schlafen, bis ihr der Beklagten wieder gestattete, ins Schlafzimmer, wo er selbst mit der Tochter genächtigt hatte, zurückzukehren. In der Nacht zum 24. April 1982 stellte die Klägerin fest, dass der Beklagte onanierte, worauf sie die Wohnung am nächsten Morgen endgültig verließ. Tags darauf holte die Klägerin das Kind vom Kindergarten ab und brachte es nach R*****. Am 25. April 1982 erschien der Beklagte während der Abwesenheit der Klägerin bei seinen Schwiegereltern und entriss der Schwiegermutter das Kind, das sich danach eine Zeitlang bei ihm befand. Erst aufgrund eines Beschlusses des Bezirksgerichts Villach vom 18. November 1983 erhielt die Klägerin wieder das Kind. Lieblosigkeiten und gegenseitige Beschimpfungen standen auf der Tagesordnung, worüber sich vor allem die Klägerin öfters beklagte. Es kam auch zu Schlägen. Bei solchen Handgreiflichkeiten kam es auch zu Misshandlungen seitens der Klägerin. Die Klägerin nannte bei solchen Streitigkeiten den Beklagten einen „Deppen“ und „Versager“, während der Beklagte die Klägerin mit Worten wie „Sauwabn“ oder „drittklassige Hure“ beschimpfte. Der Beklagte bezichtigte die Klägerin wiederholt zu Unrecht ehebrecherischer Beziehungen und behauptete, dass ihre Unterwäsche mit fremden Ejakulat verschmutzt sei und sie während der Ehe mit mindestens drei Männern ein Verhältnis gehabt habe. Der Beklagte legte sehr viel Wert auf sexuelle Betätigung und verhielt sich unerträglich, wenn die Klägerin hiezu keine Lust verspürte, was öfters der Fall war. Der letzte eheliche Geschlechtsverkehr der Streitteile fand im Februar oder März 1982 nach der Rückkehr der Klägerin in die Ehewohnung statt. Die Ehe der Streitteile ist jedoch seit spätestens Mitte 1981 unheilbar zerrüttet. Die Klägerin ist unter keinen Umständen wieder bereit, die Ehe mit dem Beklagten fortzusetzen, auch dann nicht, wenn sich der Beklagte ändern würde. Der Beklagte wäre zu eine Einigung, allerdings nur im Interesse des Kindes, bereit.
Rechtlich vertrat das Erstgericht die Auffassung, die Zerrüttung der Ehe sei in erster Linie auf das lieblose und feindselige Verhalten des Beklagten zurückzuführen. Die Eheverfehlungen des Beklagten wögen erheblich schwerer als jene der Klägerin.
Das Berufungsgericht gab den Berufungen beider Parteien nicht Folge. Es übernahm nach Durchführung einer Beweiswiederholung die Feststellungen des Erstgerichts und teilte auch dessen Rechtsansicht.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Beklagten aus dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil dahin abzuändern, dass erkannt werde, die Klägerin treffe das überwiegende Verschulden an der Zerrüttung der Ehe.
Die Klägerin beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.
Die Revision ist nicht gerechtfertigt.
Der Beklagte meint, die Vorinstanzen hätten nicht berücksichtigt, dass das Verhalten der Klägerin, vor allem ihre Weigerung zur Ausübung des ehelichen Verkehrs die Hauptursache für die Zerrüttung der Ehe gewesen sei und dass der Beklagte immer bestrebt gewesen sei, die Ehe aufrecht zu erhalten.
Dem kann nicht beigepflichtet werden.
Es ist zwar richtig, dass Anlass der ersten schwerwiegenden Auseinandersetzungen zwischen den Ehegatten die Weigerung der Klägerin war, in Anwesenheit der zweieinhalbjährigen Tochter der Streitteile während der Irlandreise geschlechtlich zu verkehren. Diese Weigerung der Klägerin erfolgte jedoch mit Rücksicht auf die Anwesenheit des Kindes im selben verhältnismäßig kleinen Raum nicht unbegründet, mag sie auch vielleicht in machen Situationen einer objektiv übertriebenen Vorsicht entsprungen sein. Die Reaktion des Beklagten auf dieses verständliche Verhalten der Klägerin war dagegen eine völlig unangemessene und seine Äußerungen gegenüber der Klägerin für diese besonders kränkend. In der Folge verfolgte der Beklagte die Klägerin mit grundloser Eifersucht und warf ihr unter anderem grundlos sexuelle Verfehlungen vor. Dieses Verhalten des Beklagten war für die Zerrüttung der Ehe entscheidend. Auch sein weiteres unprovoziertes Verhalten, nämlich das Verlassen der Wohnung ohne Angabe wohin er fuhr, die Tätlichkeiten, das Aussperren der Klägerin aus der Wohnung, das Anschütten mit kaltem Wasser und die Ausweisung aus dem ehelichen Schlafzimmer fallen schwer ins Gewicht. Wenn die Klägerin unter diesen Umständen den Beklagten auch beschimpfte und teilweise misshandelte und schließlich die eheliche Wohnung verließ, so tritt dieses Verhalten gegenüber jenem des Beklagten augenscheinlich in den Hintergrund. Die Vorinstanzen sind daher mit Recht davon ausgegangen, dass das Verschulden des Beklagten an der Zerrüttung der Ehe weit überwiege.
Der Revision war somit ein Erfolg zu versagen.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.
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