7Ob569/84•OGH 7Ob569/84
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Flick als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Petrasch, Dr. Wurz, Dr. Warta und Dr. Egermann als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dkfm. Dr. Herbert W*****, vertreten durch Dr. Hans Schwab, Rechtsanwalt in Klosterneuburg, wider die beklagte Partei Verein *****, vertreten durch Johann Deinl, Wien 17, Veronikagasse 14/19, wegen 92.199 S samt Nebengebühren, infolge Rekurses der beklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 16. März 1984, GZ 16 R 60/8416, womit die Berufung der beklagten Partei gegen das Versäumungsurteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 17. Jänner 1984, GZ 6 Cg 260/8312, zurückgewiesen wurde, folgenden
Beschluss
gefasst:
Der Rekurs wird zurückgewiesen.
Begründung:
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Berufungsgericht die Berufung der beklagten Partei gegen das Versäumungsurteil des Erstgerichts mit der Begründung zurück, dass die beklagte Partei absichtlich die notwendige Anwaltsfertigung unterlassen habe.
Der dagegen erhobene Rekurs der beklagten Partei ist neuerlich wegen Verletzung der Formvorschrift des Anwaltszwangs (§ 520 Abs 1 ZPO) unzulässig.
Der Rekurswerber beharrt darauf, dem Anwaltszwang nicht zu unterliegen, weil er beim Verfassungsgerichtshof eine Beschwerde wegen Einschränkung des freien Vertretungsrechts erhoben habe. Einer solchen Beschwerde kommt jedoch weder ex lege aufschiebende Wirkung zu (Art 89 Abs 2, Art 140 BVG; §§ 62 f VfGG), noch wurde sie vom Verfassungsgerichtshof im Einzelfall zuerkannt (vgl vielmehr VfSlg 7915). Umsoweniger bestand ein Anlass, wegen dieser Beschwerde das gerichtliche Verfahren zu unterbrechen. Der betreffende Antrag ist überdies durch die inzwischen zu G 99/84 und B 710/83 je am 25. Februar 1984 ergangenen Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofs, mit denen die Eingaben des Rekurswerbers zurückgewiesen wurden, bereits gegenstandslos geworden.
Die Rekurswerberin hätte ungeachtet ihrer Bedenken den gesetzlichen Anwaltszwang beachten müssen. Wegen ihrer strikten Weigerung kam auch die Einleitung eines neuerlichen Verbesserungsverfahrens nicht in Betracht.
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