5Ob546/84•OGH 5Ob546/84
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Marold als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Griehsler, Dr. Jensik, Dr. Zehetner und Dr. Klinger als Richter in der Rechtssache des Antragstellers Peter W*****, wider die Antragsgegnerin Annemarie W*****, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Helmut Rantner, Innsbruck, wegen Benützungsregelung, infolge Revisionsrekurses des Antragstellers gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck als Rekursgerichts vom 6. März 1984, GZ 1 b R 48/8481, womit der Rekurs des Antragstellers gegen das Schreiben des Bezirksgerichts Hall in Tirol vom 31. Jänner 1984, GZ 1 Nc 356/8078, zurückgewiesen wurde, folgenden
Beschluss
gefasst:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Begründung:
Das Erstgericht hat mit seinem Schreiben vom 31. 1. 1984 (ON 78) dem Antragsteller in Beantwortung des „Antrages“, ihm mitzuteilen, aus welchem Grund bzw infolge welcher Verfügung seine „Ladung für die entscheidungswichtigen Verhandlungen (am 10. 9. und 7. 10. 1981)“ unterlassen worden sei, bekanntgegeben, dass die Rechtssache bereits rechtskräftig erledigt sei, so dass weitere Verfügungen nicht mehr zu treffen seien, es ihm aber möglich sei, jederzeit Akteneinsicht zu nehmen, um sich die gewünschten Aufklärungen zu verschaffen.
Das Rekursgericht wies ein gegen diese Auskunft des Erstgerichtes gerichtetes Rechtsmittel des Antragstellers zurück.
Der Antragsteller bekämpft diesen Beschluss mit Revisionsrekurs wegen Aktenwidrigkeit, offenbar Gesetzwidrigkeit und Nullität. Er beantragt, diesen Beschluss aufzuheben und die Sache „zur Wiedereinsetzung des Verfahrens“ an das Erstgericht „zu verweisen“.
Dieses Rechtsmittel ist zwar zulässig, weil es sich gegen die Ablehnung der sachlichen Erledigung des Rekurses richtet, es ist aber unwirksam, weil keiner der behaupteten Anfechtungsgründe ausgeführt wurde; die Rechtsmittelbegründung bezieht sich vielmehr nur auf andere Entscheidungen der Vorinstanzen, die nicht mehr anfechtbar sind.
Da das Rechtsmittel infolge fehlender Anfechtungsbegründung als unwirksam zurückgewiesen werden muss, ist es unnötig, ein sonst wegen der Prozessunfähigkeit des Antragstellers notwendiges Verfahren zur Behebung des Mangels der gesetzlichen Vertretung in sinngemäßer Anwendung des § 6 Abs 2 ZPO einzuleiten.
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