8Ob32/84•OGH 8Ob32/84
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Stix als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Kralik, Dr. Vogel, Dr. Kropfitsch und Dr. Zehetner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Eveline F*****, vertreten durch Dr. Anton Knees, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wider die beklagten Parteien 1.) Manfred R*****, 2.) K*****, beide vertreten durch Dr. Gottfried Hammerschlag, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wegen restlich 302.077,64 S sA, Rentenleistung und Feststellung (Revisionssstreitwert 365.470,51 S und Feststellung), infolge Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 1. Februar 1984, GZ 7 R 166/8345, womit infolge Berufung der klagenden Partei und der beklagten Parteien das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt vom 9. August 1983, GZ 27 Cg 308/8138, teilweise bestätigt und teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die Beklagten sind zur ungeteilten Hand schuldig, der Klägerin die mit 13.968,10 S (darin 960 S Barauslagen und 1.182,55 S USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Entscheidungsgründe:
Die Klägerin wurde als Fußgängerin beim Zusammenstoß mit einem vom Erstbeklagten gelenkten und bei der zweitbeklagten haftpflichtversicherten PKW am 27. 7. 1980 auf der D*****-Bundesstraße (B 100) lebensgefährlich verletzt. Der Erstbeklagte wurde wegen dieses Unfalls vom Strafgericht rechtskräftig der Vergehen der nach § 88 Abs 1 und 4 StGB und nach § 94 Abs 1 StGB schuldig erkannt, weil er am 27. 7. 1980 in P***** als Lenker eines PKWs durch unachtsames Fahren mit überhöhter Geschwindigkeit die die Straße überquerende Fußgängerin Evelin F***** fahrlässig verletzte und es unterließ, Evelin F*****, deren Körperverletzung er verursacht hatte, die erforderliche Hilfe zu leisten. Die Zweitbeklagte hat bisher der Klägerin zur (teilweisen) Abdeckung ihrer Schäden 270.000 S bezahlt. Dass die Beklagten dem Grund nach jedenfalls zu drei Vierteln für alle Schäden der Klägerin haften, ist nicht mehr strittig, ebenso wenig, dass die Klägerin ein Schmerzengeld von mindestens 300.000 S für die Unfallsfolgen fordern kann. Nicht strittig ist schließlich auch, dass die Klägerin berechtigt ist, von den Beklagten eine monatliche Rente im Schillinggegenwert von mindestens 300 DM zu fordern.
Die Klägerin forderte Schadenersatz auf der Grundlage des Alleinverschuldens des Erstbeklagten im Betrage von insgesamt 502.077,64 S sA, darin unter anderem 430.000 S Schmerzengeld und die Zahlung einer Rente von 4.900 S monatlich ab 1. 1. 1981, und stellte auch ein Feststellungsbegehren.
Die Beklagten beantragten Klagsabweisung und wendeten unter anderem ein, dass die Klägerin ein Mitverschulden von ¼ treffe, ein Schmerzengeld von insgesamt nur 300.000 S angemessen sei und das Rentenbegehren nicht zu Recht bestehe, weil eine Haushaltshilfe nicht notwendig sei; das Feststellungsbegehren bestehe nur im Umfang von 75 % zu Recht.
Das Erstgericht sprach der Klägerin 57.230 S sA und den Schillinggegenwert von 26.234,52 DM (ds 185.399,20 S) sA und eine Rente im Schillinggegenwert von 700 DM monatlich zu und gab dem Feststellungsbegehren zur Gänze statt. Das Mehrbegehren von 204.444 S sA und 1.382 DM (ds 9.805,56 S) sA wurde abgewiesen.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der Beklagten nicht, wohl aber jener der Klägerin teilweise Folge und änderte das Urteil des Erstgerichts im Sinne des Zuspruchs von weiteren 50.000 S sA an Schmerzengeld und Abweisung des Mehrbegehrens von 154.444 S sA sowie 1.382 DM (ds 9.805,56 S) sA ab.
Gegen das Urteil des Berufungsgerichts wendet sich die Revision der Beklagten aus dem Anfechtungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag auf Abänderung im Sinne des Zuspruchs von nur 6.975 DM (ds 49.498,02 S) sA und Abweisung des Mehrbegehrens von 473.405,56 S sA sowie des Feststellungsmehrbegehrens im Ausmaß von ¼.
Die Klägerin beantragt in ihrer Revisionsbeantwortung, der Revision nicht Folge zu geben.
Die Revision ist nicht berechtigt.
Im Revisionsverfahren sind nur mehr die Schadensteilung sowie die Höhe des Schmerzengeldes und der Rente strittig.
Diesbezüglich hat das Erstgericht im Wesentlichen folgende Feststellungen getroffen:
Die Klägerin befand sich im Juli 1980 mit ihrem Mann Dieter, ihrer 7jährigen Tochter Tanja, und ihren Eltern Rudolf und Margarethe E***** auf Urlaub in I*****. Sie selbst war damals 25 Jahre alt. Sie hatte an diesem Unfallsabend (27. 7. 1980) mit ihrem Gatten und anderen Bekannten im Gasthof R***** unmittelbar südlich der späteren Unfallsstelle zu kegeln begonnen und brachte ihre Tochter und die Kinder der Quartierswirte kurz vor dem Unfall vom R***** über die Fahrbahn der DBundesstraße nach Norden zur Einmündung des I Gemeindewegs, um sie dann auf dem kurzen restlichen Heimweg sich selbst zu überlassen. Sie selbst wollte in den Gasthof R***** zurückkehren. Der Erstbeklagte hatte am Unfallsabend in der Zeit von 20:00 Uhr bis 21:40 Uhr im Gasthaus T***** in O***** ein bis drei Kognak und zwei bis drei Glas Rotwein aufgespritzt getrunken und war zwischen 22:00 Uhr und 22:15 Uhr in zumindest leicht alkoholisiertem Zustand mit seinem PKW auf der DBundesstraße talabwärts Richtung G abgefahren. Er führte in seinem Wagen Gerhard S***** mit. Die DBundesstraße verläuft in Fahrtrichtung des Erstbeklagten allgemein von Westen nach Osten und ist im Unfallsbereich auf 250 bis 300 m gerade, wobei der Unfallspunkt etwa in der Mitte dieser Geraden im Einmündungsbereich der von Norden heranführenden ILandesstraße liegt. Gegenüber im Süden zweigt die Zufahrt zum Gasthof R***** und zum Bahnhof ab. Westlich, also vor dieser Geraden, beschreibt die DBundesstraße in Fahrtrichtung des Erstbeklagten eine weitgezogene übersichtliche Rechtskurve von etwa 150 m Bogenlänge. Die asphaltierte Fahrbahn der Bundesstraße verläuft eben und befindet sich im guten Erhaltungszustand. Die Breite der Fahrbahn beträgt 11,50 m. Der Einmündungstrichter der von Norden im rechten Winkel einmündenden ILandesstraße hat eine Breite von 35 m ebenso der des aus Süden einmündenden Zufahrtswegs. Die Sicht beträgt in Anfahrrichtung des Beklagten 250 bis 300 m. An den südlichen Fahrbahnrand der Bundesstraße schließt sich im Bereich des Gasthofs R***** ein etwa 2,5 m breiter Fahrstreifen an, der nach einer schmalen parallel verlaufenden Grüninsel in einen 10 m breiten Vorplatz und weiter westlich in den Parkplatz des Gasthofs R***** übergeht. Im Unfallsbereich ist eine Geschwindigkeitsbegrenzung von 70 km/h angeordnet. Am westlichen Ende des Einmündgungstrichtes der ILandesstraße weist die Bundesstraße im nördlichsten Bereich einen 51,1 m brieten Fahrstreifen für den Gegenverkehr nach Westen auf. Daran anschließend schließt nach Süden in Fahrtrichtung des Erstbeklagten gesehen ein Linksabbiegestreifen von 2,5 m Breite an, dann folgt ein Geradeaus und Rechtsabbiegestreifen von 4 m Breite. Als die Klägerin nach Verabschiedung von den Kindern an den nördlichen Fahrbahnrand zurückkehrte,lag ihre Gehlinie in der westlichen Hälfte des Einmündungstrichters der ILandesstraße. Es herrschte völlige Finsternis; die Fahrbahn war trocken, die Sicht sonst unbehindert. An der Straßenkreuzung befanden sich keine Straßenbeleuchtungen. Die Klägerin blieb am nördlichen Fahrbahnrand stehen und ließ zwei aus Osten kommende Fahrzeuge vorbeifahren. Bevor sie die Fahrbahn der Bundesstraße betrat, konnte sie in einer Entfernung von 159 bis 180 m westlich das Fahrzeug des Erstbeklagten wahrnehmen; es schien ihr aber noch weit genug entfernt und keine Gefahr für ihre Überquerung darzustellen (S 52). Die Überquerung wäre auch nicht bedenklich gewesen, wenn der Erstbeklagte die erlaubte Geschwindigkeit von 70 km/h eingehalten hätte (S 55). Rein technisch ist es sehr schwierig, bei Nacht auf eine große Entfernung die Geschwindigkeit eines Fahrzeugs einigermaßen genau zu schätzen (S 55). Der Erstbeklagte legte bei der Fahrgeschwindigkeit von mindestens 100 km/h pro Sekunde 30,55 m zurück. Er fuhr mit Abblendlicht und hatte im ausgeleuchteten Bereich eine Sicht von rund 40 m. Diese Sicht hätte ein Fahren mit einer Geschwindigkeit von höchstens 65 km/h gestattet. Bei sichtgerechtem Fahren hätte er pro Sekunde 17,68 m zurückgelegt. Die Klägerin legte die ersten 5 m bei ihrer annähernd rechtwinkeligen Überquerung nach Süden gehend zurück und entwickelte dabei eine Geschwindigkeit von 1,39 m in der Sekunde (5 km/h). Ihr Startentschluss vor Gehbeginn erforderte 0,3 Sekunden. Sie brauchte also für die ersten 5 m 3,9 Sekunden. Als die Klägerin noch rund 5 m von der späteren Unfallsstelle (das ist ein Punkt 1 m nördlich des südlichen Fahrbahnrandes) entfernt war, muss ihr das Fahrzeuggeräusch schon bedrohlich nahe vorgekommen sein; denn sie entschloss sich zum Laufen, brauchte etwa 0,8 Sekunden für diesen Entschluss und die Beschleunigung und legte dann in 1,3 Sekunden die restliche Strecke bis zum Unfallspunkt laufend zurück, wobei sie im Laufen eine Geschwindigkeit von 4 m je Sekunde entwickelte. Der Erstbeklagte befand sich, als die Klägerin den Entschluss zum Laufen fasste, also 2,1 Sekunden vor dem Unfall, noch rund 64 m von der Unfallstelle entfernt, konnte auf 40 m die querende Klägerin erkennen, entwickelte aber keinerlei Reaktion; er hätte auch auf die restlichen 40 m bei gleich gebliebener Geschwindigkeit und einer vollen Reaktionssekunde durch Bremsen die Fahrgeschwindigkeit nur auf 101 km/h verringern können, sodass beim Anstoß die gleiche Wirkung eingetreten wäre wie bei ungebremster Geschwindigkeit. Er stieß die Klägerin 1 m vom südlichen Fahrbahnrand entfernt mit dem rechten vorderen Scheinwerfer und Kotflügeln ihrer rechten Seite an, wobei sein rechtes Stoßstangenende, der vordere rechte Scheinwerfer und der vordere rechte Kotflügel sowie das Schürzenblech und die Hupe beschädigt wurden. Dabei gab es ein erhebliches Anstoßgeräusch in Form eines lauten Knalls, das der Erstbeklagte nicht überhört haben konnte. Für den letzten Meter, den die Klägerin zur Räumung der Fahrlinie des Erstbeklagten zurücklegen hätte müssen, hätte sie 0,26 Sekunden benötigt. Jede über 72 km/h liegende Fahrgeschwindigkeit des PKWs hätte trotz Einleitung eines Bremsvorgangs innerhalb des Sichtbereichs noch einen Kontakt mit der Klägerin herbeigeführt. Bei Einhalten der zulässigen Geschwindigkeit von 70 km/h und Einleitung einer Bremsung nach Erkennen der Klägerin wäre der Erstbeklagte erst drei Sekunden später an die Unfallsstelle gekommen und der Klägerin wäre die Querung ohne Schwierigkeiten gelungen. Die Klägerin hätte in diesem Fall die Querung ohne Laufbeschleunigung vollenden können. Der PKW des Erstbeklagten ist ein SportFahrzeug, das auch bei höheren Geschwindigkeiten keine abnorm hohen Geräusche erzeugt. Da die Klägerin schon öfter diese Bundesstraße überquert und der fließende Verkehr sich überwiegend an die angeordnete Geschwindigkeitsbegrenzung gehalten hat, war für sie der Querungsbeginn bei der wahrgenommenen Entfernung des Fahrzeugs des Erstbeklagten von 159 bis 170 m nicht bedenklich. Die Klägerin erlitt bei dem Unfall eine gewaltsame Totalamputation des linken Oberschenkels verbunden mit einem CondylenTrümmerbruch, Frakturen am rechten oberen Sprunggelenk und am 4. und 5. Mittelfußknochen, zahlreiche Rissquetschwunden am rechten Unterschenkel mit Muskelausrissen in der Wadenregion, großflächige Prellungen, eine Sprengung der Beckensymphyse mit Absprengung des oberen rechten Schambeinastes und Lockerung der beiden IleoSacralGelenke, Teilabbruch von 5 Zähnen im Oberkiefer und einem im Unterkiefer, sowie Hautablederungen an den Fingern und Stichverletzung über dem Nasenrücken. Die Klägerin stand unter schwerer Schockeinwirkung. Der Erstbeklagte war nach dem Unfall ein Stück weitergefahren, hatte dann seine Geschwindigkeit fast bis zum Stillstand verringert, um aus etwa 100 m Entfernung zu sehen, was hinten geschehen sei, konnte aber in der Dunkelheit nichts erkennen und fuhr zum Gasthaus seiner Frau in D***** weiter, wo er das beschädigte Fahrzeug im Gastgarten abstellte und heimging. Er trank hinterher keinen Alkohol. Mit dem Erstbeklagten wurde eine klinische Alkoholuntersuchung und ein AlkoTest durchgeführt. Das Prüfröhrchen verfärbte sich einen Millimeter über den Markierungsring. Der Arzt Dr. R***** beurteilte den Erstbeklagten um Mitternacht als mittelmäßig alkoholisiert und zum Lenken eines Fahrzeugs ungeeignet; die Auswertung der abgenommenen Blutprobe ergab keine strafrechtlich erhebliche Blutalkoholkonzentration. Die Behandlung der Klägerin im Krankenhaus bestand zunächst in einer Schockbekämpfung; dann wurde in Allgemeinnarkose eine Nachamputation am linken Oberschenkelstumpf durchgeführt, die Rissquetschwunden wurden genäht, am rechten Bein wurde ein Gipsverband und im Beckenbereich eine Beckenschlaufe angelegt. Durch die verschmutzten Verhältnisse im Bereich der zerrissenen Gewebe des rechten Unterschenkels kam es zu Komplikationen im Heilungsverlauf und zu teilweisem örtlichen Gewebstod. Es mussten Nekroseabtragungen und Transplantationen mit Eigenhaut durchgeführt werden. Am 14. 8. 1980 wurde die Klägerin aus dem Krankenhaus Lienz zwecks Überstellung nach Deutschland und Weiterbehandlung entlassen. Am 14. 8. 1980 wurde die Klägerin in die Endoklinik nach H***** verlegt. Dort wurden die Mittelfußknochenbrüche in Narkose reponiert und mit Kirschnerdrathspickungen fixiert. Es kam vorübergehend zum Auftreten einer flüchtigen Wadennervschwäche. Die Weichteilverletzung am Unterschenkel wurde konservativ behandelt. Schon dort wurde nach Abschluss der Wundheilung mit krankengymnastischer Behandlung begonnen. Am 9. 10. 1980 wurde sie in das berufsgenossenschaftliche Unfallkrankenhaus H***** verlegt. Dort wurden die Metallteile entfernt. Die Klägerin erhielt eine Oberschenkelprothese angepasst und wurde in der Folge einem Gehtraining unterzogen. Am rechten Fuß wurde ihr ein orthopädischer Schuh angepasst. Am 28. 11.1980, also nach insgesamt 124 Tagen Spitalsaufenthalt konnte die Klägerin in häusliche Pflege entlassen werden. Auch danach musste sie zur heilgymnastischen Behandlung noch ein bis dreimal wöchentlich das Krankenhaus aufsuchen. Auch seit Jahresbeginn 1981, nämlich seit die Klägerin ihren Haushalt wieder selbst versorgt, kann sie schwere Arbeiten nicht selbst verrichten. Dazu gehören Arbeiten in hockender Stellung oder solche, die Gleichgewicht oder größere Kraftanstrengung erfordern, wie Fensterputzen, Großreinemachen, Besteigen einer Leiter, Aufwaschen ohne Stielwischer, Entnehmen von Gegenständen aus tiefergelegenen Laden, längeres Stehen als 15 bis 30 Minuten oder Gehen über 100 m Entfernung, auch kein Lastentragen oder Spielen mit der Tochter. Die Klägerin kann sich auch nicht selbst eine Hose an oder ausziehen. Wohl aber macht sie die Betten, kocht, saugt den Staub, reinigt die Wäsche in der Maschine, bügelt kleinere Stücke. Abfälle stellt sie vor die Tür, damit Nachbarn sie mit nach unten nehmen. Sie kann auch nicht mehr wandern, schwimmen, tanzen, Schlittschuh laufen oder rodeln, was sie früher gerne gemacht hat. Sie benötigt auch seit Ende ihres Krankenstands im Juni 1981 täglich 1 ½ bis 2 Stunden Helfertätigkeit im Haushalt. Etwa ein Drittel der Arbeiten im Haushalt oder sogar etwas mehr ist so gestaltet, dass die Klägerin sie selbständig nicht mehr verrichten kann. Die Klägerin muss für ihren Haushalt täglich mindestens vier Stunden Arbeitszeit aufwenden. An Dauerfolgen bleiben der Klägerin nach dem Unfall außer dem Beinverlust links und der Bewegungsbehinderung des rechten Beines sowie der Beckenschiefstellung mit Lendenwirbelsäulenverkrümmung eine künstliche Überkronung von sechs gesunden Zähnen, eine Verbreiterung der SymphysenFuge mit verminderter Belastbarkeit des Beckens und unverhältnismäßigem Risiko bei einer neuerlichen Schwangerschaft, sowie großflächige Narben an der Außenseite des rechten Unterschenkels und an der Außenseite des rechten Vorfußes. Die Klägerin musste wegen der Unfallsverletzungen und der nachfolgenden Heilbehandlung körperliche Schmerzen in folgendem komprimierten Ausmaß erleiden:
Sehr starke Schmerzen 2 Tage,
starke Schmerzen 5 bis 6 Tage,
mittlere Schmerzen ca 35 Tage,
leichte Schmerzen 70 bis 80 Tage.
Wegen der verbliebenen Dauerfolgen sind für die nächsten zwei Jahre 4 Tage leichte Schmerzen pro Monat anzunehmen. Erhöhte seelische Schmerzen sind mit dem Beinverlust und der dadurch entstandenen Beeinträchtigung des Aussehens, sowie mit der Todesangst in den ersten Tagen nach dem Unfall verbunden gewesen.
Zur Rechtsfrage führte das Erstgericht aus, dass das Fahrverhalten des Erstbeklagten grob fahrlässig gewesen sei, wogegen der Klägerin höchstens ein ganz geringes Mitverschulden angelastet werden könne, welches aber angesichts der groben Verstöße des Erstbeklagten zu vernachlässigen sei. Ein höheres Schmerzengeld als 300.000 S könne die Klägerin deshalb nicht beanspruchen, weil in der Rechtsprechung in vergleichbaren Fällen gleichfalls keine höheren Beträge zuerkannt worden seien. Schließlich könne die Klägerin eine Hausfrauenrente im begehrten Ausmaß von des Schillinggegenwerts 700 DM, deshalb beanspruchen, weil dies dem Aufwand entspreche, den sie infolge ihrer Verletzungen für eine Hausgehilfin in der Bundesrepublik Deutschland zu erbringen habe.
Das Berufungsgericht übernahm die Feststellungen des Erstgerichts als unbedenklich, erachtete jedoch ein Schmerzengeld von insgesamt 350.000 S für angemessen. Im Übrigen billige es die rechtliche Beurteilung des Erstgerichts.
In ihrer Revision führen die Beklagen zunächst aus, die Klägerin treffe mit Rücksicht auf die Verletzung der Vorschriften des § 76 Abs 4 lit b und Abs 5 StVO ein Mitverschulden von ¼ an dem Unfall. Angesichts des herannahenden Fahrzeugs des Erstbeklagten hätte sie von der Fortsetzung des Überquerens der Fahrbahn der Bundesstraße Abstand nehmen müssen. Überdies gebühre der Klägerin nur ein Schmerzengeld von insgesamt 300.000 S und eine Rente im Schillinggegenwert von 300 DM monatlich. Im Übrigen seien das Leistungs und das Feststellungsbegehren um die Mitverschuldensquote von ¼ zu kürzen.
Was zunächst das Verhalten der Klägerin anlangt, hat das Berufungsgericht zutreffend hervorgehoben, dass ihr insofern eine Sorglosigkeit in eigenen Angelegenheiten zur Last fällt, weil eine vorsichtigere Fußgängerin angesichts des herannahenden Fahrzeugs des Erstbeklagten von der Fortsetzung des begonnenen Überquerungsvorgangs Abstand genommen hätte, zumal dieser nicht ungefährlich, sondern, wie das nachmalige Unfallsgeschehen deutlich macht, doch mit einem nicht von der Hand zu weisenden Risiko verbunden war. Dieses hatte auch die Klägerin instinktiv erkannt, begann sie doch ab der Fahrbahnmitte zu laufen, weil ihr das Fahrzeuggeräusch doch als bereits bedrohlich nahe vorkam. Wenngleich die Klägerin hoffte, noch vor dem Beklagtenfahrzeug den Überquerungsvorgang kontaktfrei beenden und das südliche Fahrbahnende erreichen zu können, so hätte sie doch in Betracht ziehen müssen, dass eine Überquerung der Fahrbahn nur mehr knapp vor dem bereits herannahenden Fahrzeug des Erstbeklagten möglich sein werde. Es wäre daher nach der Lage des Falls für die Klägerin ratsam gewesen, zuerst die Vorbeifahrt des Erstbeklagten abzuwarten und erst dann den Überquerungsvorgang fortzusetzen. Wird jedoch berücksichtigt, dass die der Klägerin unterlaufene Fehleinschätzung der Geschwindigkeit des herannahenden Fahrzeugs des Erstbeklagten insbesondere angesichts der Dunkelheit nur als geringfügig zu werten ist, zumal der Unfall unterblieben wäre, wenn die Klägerin nur um 0,26 Sekunden rascher die Fahrbahn überquert bzw der Erstbeklagte um diese Sekundenbruchteile später die Unfallstelle erreicht hätte, andererseits aber diesem geringen Fehlverhalten der Klägerin das überaus schwerwiegende Verschulden des Erstbeklagten gegenübergestellt, der nicht bloß mit erheblich überhöhter Geschwindigkeit gefahren ist. sondern darüber hinaus auch das Gebot des Fahrens auf Sicht gröblich missachtet und daher die Klägerin überhaupt nicht wahrgenommen hat, überdies infolge mittelmäßiger Alkoholisierung zum Lenken eines Fahrzeugs überhaupt ungeeignet war und schließlich sich um die schwerstverletzte Klägerin nicht gekümmert, sondern Fahrerflucht begangen hat, ist dem Berufungsgericht beizupflichten, dass das Fehlverhalten der Klägerin derart in den Hintergrund tritt, dass es bei der Verschuldensteilung zu vernachlässigen ist.
Auch, soweit die Revision die Auffassung vertritt, der Klägerin sei ein zu hohes Schmerzengeld zugesprochen worden, kann ihr nicht gefolgt werden. Wie das Berufungsgericht richtig darlegte, hatte die zur Unfallszeit 25jährige Klägerin außer den festgestellten Vielfachen schweren, lebensbedrohlichen Verletzungen, vor allem auch ein außergewöhnliches psychisches Ungemach zu erdulden. Sie war insgesamt über vier Monate hindurch in stationärer Behandlung, wobei sie im ersten Stadium ihres Spitalsaufenthalts Todesängste durchstehen musste. Darüber hinaus muss sie nach der Lage des Falls mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auf weitere Nachkommenschaft verzichten, kann keinen Sport mehr ausüben, obwohl sie dies bis zum Unfall gerne getan hatte und ist in ihrem äußeren Erscheinungsbild durch die Beinamputation in Verbindung mit der Bewegungsbehinderung an ihrem noch verbliebenen Bein und durch die Beckenschiefstellung mit Lendenwirbel-säulenverkrümmung erheblich beeeinträchtigt. Weiters ist sie in ihrer Mobilität erheblich eingeschränkt, kann nicht länger als 15 bis 20 Minuten stehen oder über 100 m gehen, kann daher etwa auch mit ihrer Tochter nicht mehr in üblicher Weise spazieren und spielen. Unter Berücksichtigung aller dieser die Psyche einer noch jungen Frau schwerstens belastenden Unfallsfolgen erscheint das vom Berufungsgericht mit insgesamt 350.000 S ausgemessene Schmerzengeld nicht als überhöht.
Soweit die Revisionswerber die Auffassung vertreten, gewisse Arbeiten im Haushalt, die die Klägerin nicht mehr verrichten könne, die Waschen, Bügeln, Wäsche trocknen und Gardinenpflege fielen nur einmal wöchentlich an, es sei daher eine Rente in der Höhe von nur 300 DM monatlich gerechtfertigt, ist ihnen zu erwidern, dass nach den Feststellungen die Klägerin auch Arbeiten in hockender Stellung und solche, die Gleichgewicht oder größere Kraftanstrengung erfordern, nicht verrichten kann, aber auch zu einem längeren Stehen als 15 bis 30 Minuten oder Gehen über 100 m Entfernung, nicht in der Lage ist. Es steht aber auch fest, dass sie seit Juni 1981 täglich eineinhalb bis zwei Stunden Helfertätigkeit im Haushalt benötigt und, dass etwa ein Drittel der Arbeiten im Haushalt oder sogar etwas mehr so beschaffen ist, dass die Klägerin sie selbständig nicht mehr verrichten kann. Darüber hinaus ist als erwiesen angenommen worden, dass sämtliche Tätigkeiten der Klägerin im Haushalt mit vermehrten Anstrengungen wegen der Behinderung durch die Oberschenkelprothese und die Beugebehinderung im verbliebenen rechten Bein verbunden sind. Zieht man in Betracht, dass die Ermittlung des gedachten Stundenlohnes für eine Haushaltshilfe in der Bundesrepublik Deutschland gar nicht bekämpft ist, so kann in der Annahme des Berufungsgerichts, dass die Klägerin eine monatliche Rente im Schillinggegenwert von 700 DM von den Beklagten fordern kann, keine Fehlbeurteilung erblickt werden.
Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.
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