OGH 7Ob14/84

7Ob14/84Tribunal Superior19 de abr. de 1984

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OGH 7Ob14/84

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.04.1984
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:1984:0070OB00014.840.0419.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Flick als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Petrasch, Dr. Wurz, Dr. Warta und Dr. Egermann als Richter in der Vermögensabwicklungssache des in Österreich gelegenen Vermögens 1.) des Kommanditanteils des ehemaligen „V*****“ an den E***** Cie KG, und 2.) des sonstigen in Österreich gelegenen Vermögens des ehemaligen V*****, infolge Revisionsrekurses des DI J*****, vertreten durch Dr. Ernst Graf Strachwitz, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 31. Oktober 1983, GZ 5 R 55/82113, womit der Beschluss des Handelsgerichts Wien vom 9. März 1982, GZ 9 VA 32/77 (9 VA 299/77)90, bestätigt wurde, folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Begründung

Begründung:

In der oben angeführten Vermögensabwicklungssache meldete DI J***** am 31. 10. 1979 Eigentumsansprüche bezüglich 8 Mio S an. Näher wurden diese Ansprüche nicht begründet. Erst am 29. 1. 1982 beantragte der Anmelder die Feststellung des Anspruchs für 5.566 Aktien und der dementsprechenden Anteile am Vereinsvermögen. Nach den Behauptungen des Antragstellers seien die Aktien im Eigentum des Dr. J***** bzw der Familie C***** gestanden. Diese habe ihm die Ansprüche auf die Aktien abgetreten bzw geschenkt.

Das Erstgericht hat die Anmeldung zurückgewiesen. Vom Rekursgericht wurde diese Zurückweisung bestätigt. Hiebei gingen beide Untergerichte davon aus, dass die ursprüngliche Anmeldung nicht einmal andeutungsweise habe erkennen lassen, aus welchem Rechtstitel der Anmelder seine Ansprüche ableitet. Auch später habe sich der Anmelder nicht klar ausgedrückt, ob es sich um eine Abtretung oder eine Schenkung gehandelt habe und wer tatsächlich Eigentümer der Aktien gewesen sei (Dr. J***** oder dessen Familien). Schließlich wurde festgestellt, dass die Aktien im Jahre 1948 zur Bezahlung von Vermögenssteuer in der Tschechoslowakai verwendet worden sind. Demnach habe es sich nicht um enteignete oder konfiszierte Aktien gehandelt. Dr. J***** sei infolge Verwendung der Aktien zur Bezahlung von Vermögenssteuer nicht mehr deren Eigentümer gewesen, weshalb er Rechte an ihnen nicht an den Anmelder übertragen habe können.

Der von DI J***** gegen den Beschluss des Rekursgerichts erhobene Revisionsrekurs ist nicht gerechtfertigt.

Nach § 6 Abs 2 Z 8 des VAG (BGBl Nr 713/1976) kann der Rekurs an den Obersten Gerichtshof nur wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung erhoben werden. Demnach sind die untergerichtlichen Feststellungen ebenso unanfechtbar, wie allfällige Verfahrensschritte der Untergerichte. Der Oberste Gerichtshof muss also von den getroffenen Feststellungen ausgehen, die im vorliegenden Fall im Übrigen auch gar nicht ernsthaft bekämpft werden. Nach diesen Feststellungen waren Dr. J***** oder dessen Familie nur im Besitz von höchstens 4.309 Stück Aktien. Diese wurden im Jahre 1948 für die Bezahlung von Vermögenssteuer verwendet. Voraussetzung für einen Anspruch nach dem VAG ist jedoch nach dessen § 1, dass ein Vermögen einer ausländischen juristischen Person oder Anteilsrechte an einer solchen Person durch das Recht ihres Heimatstaats konfisziert oder auf eine andere Weise entschädigungslos enteignet wurden. Die Verwendung von Vermögenswerten zur Begleichung einer Abgabenschuld durch den Eigentümer dieser Werte ohne Zwang ist eine Konfiskation oder Enteignung und zwar auch dann nicht, wenn die Gesetze des betreffenden Staats Abgaben in einer Höhe vorsehen, die erheblich über vergleichbaren inländischen Abgaben liegen. Dass aber jene Abgabenschuld, zu deren Begleichung die Aktien verwendet wurden, nur den angeblichen Rechtsvorgänger des Anmelders betroffen hätten, es sich also gar nicht um Abgaben gehandelt hat, deren Schuld generell an die Erfüllung eines bestimmten Tatbestands geknüpft waren, hat der Anmelder nicht einmal behauptet. Abgesehen davon, dass Behauptungen bezüglich einer unangemessenen Art der Eintreibung der Abgabenschuld im untergerichtlichen Verfahren nicht aufgestellt worden sind und es daher an diesbezüglichen Feststellungen fehlt, wäre die bloße Art der Eintreibung von Abgaben kein für die Erfüllung des Tatbestands des § 1 VAG hinreichender Grund.

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