3Ob21/84•OGH 3Ob21/84
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshof Kinzel als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Hule, Dr. Warta, Dr. Klinger und Mag. Engelmaier als Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei R*****, Schweiz, vertreten durch Dr. Alfred Mohr, Rechtsanwalt in Wien, wider die verpflichteten Parteien 1. P***** Gesellschaft m.b.H., 2. P***** Gesellschaft m.b.H. Co. KG, beide *****, beide vertreten durch Dr. Herwig Liebscher, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen restlicher 340.728 S sNg, infolge Rekurses der betreibenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Salzburg als Rekursgericht vom 12. Jänner 1984, GZ 33 R 8/8418, womit der Rekurs der betreibenden Partei gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Gastein vom 14. Dezember 1983, GZ E 2202/8315, zurückgewiesen wurde, folgenden
Beschluss
gefasst:
Dem Rekurs wird Folge gegeben.
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.
Dem Gericht zweiter Instanz wird aufgetragen, über den Rekurs ON 16 unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund zu entscheiden.
Die Rekurskosten sind weitere Verfahrenskosten.
Begründung:
Das Erstgericht ordnete mit Beschluss vom 14. 12. 1983, ON 15, die Aufschiebung der Exekution an.
Der Aufschiebungsbeschluss wurde dem Vertreter der betreibenden Partei laut Rückschein bei AS 48 am 16. 12. 1983 zugestellt, der dagegen am 30. 12. 1983 den an das Erstgericht adressierten, auf Abweisung des Aufschiebungsantrags, hilfsweise auf Auferlegung einer Sicherheit gerichteten Rekurs ON 16 zur Post gab.
Das Gericht zweiter Instanz wies diesen Rekurs (als verspätet zurück, weil es wegen Berücksichtigung eines zu einem anderen Beschluss gehörenden Rückscheins irrtümlich annahm, dass der am 14. 12. 1983 erstgefasste Beschluss über die Exekutionsaufschiebung dem Vertreter der betreibenden Partei bereits am 14. 12. 1983 zugestellt worden sei.
Dagegen richtet sich der als „Revisionsrekurs“ bezeichnete Rekurs der betreibenden Partei mit dem Antrag, den angefochtenen Zurückweisungsbeschluss aufzuheben und dem Gericht zweiter Instanz eine neuerliche Entscheidung über den Rekurs ON 16 aufzutragen.
Das Rechtsmittel ist zulässig, weil der Streitgegenstand, über den das Gericht zweiter Instanz entschieden hat, 300.000 S (§ 78 EO sowie §§ 528 Abs 2 und 502 Abs 4 Z 2 ZPO) und der Wert des Beschwerdegegenstands 15.000 S (§ 78 EO und § 528 Abs 1 Z 5 ZPO) übersteigt.
Das Rechtsmittel ist auch begründet, weil der Rekurs ON 16 innerhalb der im gemäß § 78 EO auch im Exekutionsverfahren anzuwendenden § 521 ZPO bezeichneten Rekursfrist von 14 Tagen an das Erstgericht zur Post gegeben (§ 89 Abs 1 GOG) wurde.
Der von Amts wegen gefasste unrichtige Zurückweisungsbeschluss des Gerichts zweiter Instanz war daher ersatzlos aufzuheben und diesem Gericht eine neuerliche Entscheidung unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund aufzutragen.
Der Kostenvorbehalt beruht auf dem nach § 78 EO auch im Exekutionsverfahren anzuwendenden § 52 Abs 1 ZPO.
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