1Ob511/84•OGH 1Ob511/84
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schragel als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schubert, Dr. Gamerith, Dr. Hofmann und Dr. Schlosser als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj Kinder Wolfgang A*****, und Ulrike A*****, infolge Revisionsrekurses des Vaters Ing. Heinrich A*****, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 14. Dezember 1983, GZ 43 R 1222/83-85, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Döbling vom 25. Oktober 1983, GZ 1 P 121/75-81, bestätigt wurde, folgenden
Beschluss
gefasst:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Begründung:
Aufgrund des Beschlusses des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 27. August 1981 (ON 37) ist Ing. Heinrich A***** verpflichtet, für den Unterhalt seiner mj Kinder Wolfgang und Ulrike einen monatlichen Betrag von 2.600 S bzw 2.300 S zu bezahlen. Der Vater stellte mit Eingabe vom 30. April 1982 (ON 54) den Antrag, ihn ab Mai 1982 von jeder Unterhaltsleistung zu befreien. Er führte aus, er habe seit 1975 eine Viertelmillion Schilling an Unterhalt für seine Kinder Wolfgang und Ulrike geleistet und im Februar 1982 eine fällige Restschuld mit Mühe beglichen. Ab Mai 1982 habe sein Arbeitgeber die Bezugsauszahlung so eingeschränkt, dass er nicht mehr existieren könne. Er müsse für sein Kind Eva monatlich 2.000 S Unterhalt bezahlen, sodass ihm für seinen Lebensunterhalt nur mehr 7 S monatlich verbleiben, während die Mutter als hochbezahlte Sozialarbeiterin sicher in der Lage sei, sich und die Kinder zu erhalten.
Das Erstgericht wies den Antrag des Vaters ab. Seit der letzten Unterhaltsbemessung hätten sich die Einkommensverhältnisse des Vaters nicht verschlechtert, sodass sein Antrag nicht gerechtfertigt sei. Das Rekursgericht gab dem gegen diesen Beschluss erhobenen Rekurs des Vaters nicht Folge. Es verneinte das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Neubemessung der Unterhaltsverpflichtung des Vaters.
Der gegen den Beschluss des Rekursgerichts erhobene Revisionsrekurs ist unzulässig.
Den Rechtsmittelausführungen ist gerade noch zu entnehmen, dass nach Meinung des Rechtsmittelwerbers im Hinblick auf seine Unterhaltspflicht für das mj Kind Eva und sonstige Zahlungsverpflichtungen eine geringere Bemessung des gesetzlichen Unterhalts gerechtfertigt wäre. Fragen der Bemessung des gesetzlichen Unterhalts sind aber gemäß § 14 Abs 2 AußStrG der Beurteilung durch den Obersten Gerichtshof entzogen.
Demzufolge ist der Revisionsrekurs zurückzuweisen.
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