10Os129/83•OGH 10Os129/83
Der Oberste Gerichtshof hat am 18. Oktober 1983
unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Faseth in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Bernardini, Dr. Friedrich, Dr. Lachner und Hon.Prof.Dr. Brustbauer als weitere Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Maresch als Schriftführerin in der Strafsache gegen Josef A und Annemarie B wegen des Verbrechens des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs. 3 StGB über die von beiden Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht vom 23. März 1983, GZ. 29 Vr 4516/80-50, erhobenen Nichtigkeitsbeschwerden und Berufungen nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrages des Berichterstatters, Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Bernardini, nach Verlesung der Rechtsmittelschrift der Angeklagten B, für die kein Verteidiger erschienen war, nach Anhörung der Ausführungen der Verteidigerin des Angeklagten A, Rechtsanwalt Dr. Mirecky sowie des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr. Stöger, zu Recht erkannt:
Die Nichtigkeitsbeschwerden werden verworfen.
Den Berufungen wird nicht Folge gegeben.
Gemäß § 390 a StPO fallen den Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurden der am 12. November 1939 geborene und zuletzt beschäftigungslos gewesene Spengler Josef A und dessen Lebensgefährtin, die am 17. April 1947 geborene Verkäuferin Annemarie B des Verbrechens des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs. 3 StGB schuldig erkannt. Ihnen liegt zur Last, am 31. August 1979 in Innsbruck im bewußten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, Angestellte der C Innsbruck (reg.Gen.mbH), und zwar der Zentrale dieses Kreditinstitutes in Innsbruck-Innstraße sowie der Filiale Innsbruck-Fürstenweg, durch Täuschung über Tatsachen, indem sie in unmittelbarer zeitlicher Folge jeweils das gesamte, auf dem Konto des Josef A bei dem vorerwähnten Kreditinstitut erliegende Guthaben von 140.000 S, und zwar Josef A in der Filiale Innsbruck-Fürstenweg und Annemarie B in der Zentrale Innsbruck-Innstraße abhoben, zur Ausfolgung von jeweils 140.000 S, somit zu einer Handlung verleitet zu haben, welche die C Innsbruck am Vermögen in der Höhe von 140.000 S schädigte.
Nach den diesem Schuldspruch zugrundeliegenden Urteilsfeststellungen haben die beiden Angeklagten Josef A und Annemarie B am 31. August 1979 etwa zur gleichen Zeit, gegen 10,45 Uhr dieses Tages, und zwar Annemarie B in der in der Innstraße in Innsbruck gelegenen Zentrale der C Innsbruck und Josef A in der Filiale dieses Kreditinstitutes in Innsbruck-Fürstenweg jeweils das gesamte damalige Guthaben von 140.000 S von dem bei dieser Bank für den Angeklagten Josef A bestehenden Girokonto, für das auch seine Lebensgefährtin Annemarie B zeichnungsberechtigt war, also bei einer Deckung von bloß rund 140.000 S insgesamt 280.000 S behoben. Das Erstgericht nahm als erwiesen an, daß die beiden Angeklagten diese Vorgangsweise vorher abgesprochen und hiebei mit - einen Betrag von 140.000 S umfassenden - Schädigungsvorsatz gehandelt hatten (S 257).
Diesen Schuldspruch bekämpfen die beiden Angeklagten mit gesondert ausgeführten Nichtigkeitsbeschwerden, in denen jeweils die Nichtigkeitsgründe der Z 4 und 9
lit. a des § 281 Abs. 1 StPO (von der Angeklagten B überdies der Sache nach auch jener der Z 10 der vorzitierten Gesetzesstelle) geltend gemacht werden.
Inhaltlich ihrer Verfahrensrügen erachten sich beide Beschwerdeführer durch die Abweisung des Antrages auf Einholung eines Gutachtens eines Sachverständigen und Einvernahme eines Bankbeamten in ihren Verteidigungsrechten beeinträchtigt. Mit diesen Beweisanträgen sollte erwiesen werden, daß in der C Innsbruck eine solche Doppelabhebung des Geldes bei ordnungsgemäßer Kontoführung dieser Bank nicht möglich und bei sämtlichen anderen Banken auf Grund der dort schon damals vorgesehenen Kontrolleinrichtungen ausgeschlossen gewesen wäre.
Damit wäre dargetan, daß die ihnen als Betrug angelastete Doppelabhebung des Geldes (entsprechend ihrer, vom Erstgericht allerdings für widerlegt erachteten Verantwortung) nur zufällig ohne vorherige Absprache und nicht im gemeinsamen betrügerischen Zusammenwirken getätigt worden sei (S 244).
Der für die Abweisung dieser Beweisanträge maßgeblichen Erwägung des Erstgerichtes, daß nämlich das hiezu bekanntgegebene Beweisthema keine entscheidungswichtige Tatsache berührt (S 244/245), ist beizupflichten.
Ob die von den beiden Angeklagten praktizierte Doppelabhebung des Geldes (im August 1979) bei anderen Banken (in Innsbruck) auf Grund der schon damals gegen eine solche Machination vorgesehenen Kontrolleinrichtungen unmöglich gewesen wäre, ist im vorliegenden Fall bedeutungslos. Entscheidend ist hier allein, daß dies am 31. August 1979 bei der C Innsbruck tatsächlich (noch) möglich war. Selbst wenn eine solche (betrügerische) Vorgangsweise von diesem Kreditinstitut durch entsprechende Sicherheitsvorkehrungen zu verhindern gewesen wäre, läge doch nur ein fahrlässiges Verhalten von Organen der C Innsbruck vor, das deren Täuschung (über die Tatsache, daß für eine der beiden von den Angeklagten gleichzeitig vorgenommenen Barabhebungen keine Deckung vorhanden war) keineswegs auszuschließen vermag. Der Umstand, daß die vom Täter bewirkte Irreführung durch ein fahrlässiges Verhalten des Opfers erleichtert wurde, steht einer Tatbeurteilung als Betrug nicht entgegen (vgl. Leukauf-Steininger, Komm. zum StGB2, RN 20
zu § 146 StGB u.a.).
Vor allem kann aber selbst bei Zutreffen der durch die beantragten Beweismittel nachzuweisenden Umstände entgegen der von den beiden Beschwerdeführern vertretenen Auffassung nicht gesagt werden, daß ein betrügerisches Vorhaben der beiden Angeklagten bei der ihnen zur Last liegenden Doppelabhebung des Geldes nicht denkbar ist. In dieser Hinsicht waren also die gestellten Beweisanträge von vornherein zu der von den Angeklagten angestrebten Darlegung ihrer (jeweiligen) Gutgläubigkeit bei der Abhebung des Geldes ungeeignet.
Es versagt aber auch die Rechtsrüge der beiden Angeklagten:
Angesichts der im Ersturteil enthaltenen Feststellung, daß beide Angeklagten ihre Vorgangsweise am 31. August 1979 bei der (doppelten) Behebung des Kontoguthabens vorher abgesprochen hatten und hiebei von dem gemeinsamen Vorhaben geleitet waren, Angestellte der C Innsbruck reg. Gen.mbH in Irrtum zu führen und diese Bank um den Betrag von 140.000 S zu schädigen (S 257), lassen die Beschwerdeausführungen der Angeklagten B zu dem von ihr geltend gemachten Nichtigkeitsgrund der Z 9
lit. a des § 281 Abs. 1 StPO eine gesetzmäßige Ausführung der Rechtsrüge insoweit vermissen, als sie sich über die vorerwähnte Urteilsfeststellung hinwegsetzt und versucht, ihrer eigenen, einen Schädigungsvorsatz in Abrede stellenden Verantwortung und der gleichlautenden Verantwortung ihres Lebensgefährten Josef A zum Durchbruch zu verhelfen. Dieser Teil ihrer Rechtsrüge erschöpft sich demnach der Sache nach in einer im schöffengerichtlichen Verfahren unzulässigen und demnach unbeachtlichen Bekämpfung der Beweiswürdigung des Erstgerichtes. Im übrigen wird übersehen, daß der Tatbestand des als Erfolgs- und Verletzungsdelikt konzipierten Betruges nach § 146 StGB mit dem Eintritt des Vermögensschadens vollendet ist. Ein solcher Vermögensschaden liegt aber bereits vor, sobald es zu einem effektiven Verlust an Vermögenssubstanz gekommen ist (vgl. Leukauf-Steininger, Komm. zum StGB2, RN 46 zu § 146 StGB und die dort zitierte Judikatur; ferner Kienapfel, Grundriß, BT II, RN 252 zu § 146 StGB). Vorliegend war daher der den beiden Angeklagten angelastete Betrug bereits im Zeitpunkte der zweiten Barauszahlung des Betrages von 140.000 S (für den auf dem Konto des Angeklagten A keine Deckung mehr vorhanden war) vollendet. Das Argument der Angeklagten B in ihrer Rechtsrüge, daß eine Schädigung der C Innsbruck im Hinblick auf die der Beschwerdeführerin (angeblich schon im Tatzeitpunkt) offenstehende Möglichkeit zur Rückzahlung des Geldbetrages von 140.000 S (etwa durch Verkauf ihrer Eigentumswohnung) gar nicht möglich gewesen wäre, erweist sich nach dem Vorgesagten als unhaltbar; ist doch der C Innsbruck schon durch die zweifache Auszahlung des Betrages von 140.000 S ein Vermögensschaden in der Höhe dieses Betrages tatsächlich entstanden. Aus diesem Grund versagt auch der von der Angeklagten B in ihrer Rechtsrüge (sachlich unter Geltendmachung des Nichtigkeitsgrundes der Z 10 des § 281 Abs. 1 StPO) vorgebrachte Einwand, es liege mangels Schadenseintritts nicht vollendeter (sondern bloß versuchter) Betrug vor. In Wahrheit berühren diese Beschwerdeausführungen der Angeklagten B, in welchen sie sich u.a. auch auf eine - allerdings erst am 22. März 1983, also einen Tag vor der letzten Hauptverhandlung im vorliegenden Verfahren herbeigeführte - vollständige Rückzahlung des Geldbetrages von 140.000 S samt den bisher aufgelaufenen Zinsen und Kosten beruft, nur die Frage der Schadensgutmachung. Diese bildet aber bloß einen - im Ersturteil bei der Strafbemessung ohnedies berücksichtigten - Milderungsgrund. Soweit hingegen die Angeklagte B unter Hinweis auf für sie angeblich stets greifbare Mittel zur Zurückzahlung des Geldbetrages von 140.000 S und auf die (erst) rund 2 1/2 Jahre nach der Tat tatsächlich im vollen Umfang geleistete Schadensgutmachung darzulegen versucht, daß sie bei der Abhebung des Betrages von 140.000 S nicht mit Schädigungsvorsatz gehandelt habe, will sie bloß die anderslautenden Urteilsfeststellungen, die u.a. darauf gestützt werden konnten, daß beide Angeklagten nach der Tat auf Grund ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse zu einer alsbaldigen vollen Schadensgutmachung gar nicht in der Lage waren (vgl. das Angebot des Angeklagten A an die C Innsbruck am 4. September 1979 - S 45 - auf ratenweise Schadensgutmachung durch monatliche Teilzahlungen in der Höhe von bloß 3.000 S) durch andere für sie günstigere ersetzt wissen, womit sich aber auch dieses Vorbringen nach Inhalt und Zielsetzung nur in einer unzulässigen Bekämpfung der Beweiswürdigung des Erstgerichtes erschöpft.
Der Angeklagte Josef A vermißt in seiner Rechtsrüge eine Feststellung im Ersturteil darüber, ob die zwischen ihm und der Mitangeklagten Annemarie B getroffene Verabredung (zur gleichzeitigen zweifachen Behebung des auf seinem Konto bei der C Innsbruck bestehenden Guthabens) auch das nachträgliche Verhalten der Mitangeklagten B (nach Behebung des Betrages von 140.000 S durch sie) mitumfaßt habe, mit dem sie - durch Einbezahlung eines Großteils dieses Betrages noch am Tage der Behebung des Geldes zwecks Abwendung einer drohenden Zwangsversteigerung ihrer Eigentumswohnung - eine sofortige Rückerstattung der von ihr behobenen Summe von 140.000 S unmöglich gemacht habe. Dieser Urteilsfeststellung bedurfte es aber angesichts der Annahme des Erstgerichtes nicht, daß die beiden Angeklagten zur Tatzeit mit Schädigungsvorsatz handelten und eine sofortige Rückbezahlung des von ihnen herausgelockten Betrages von 140.000 S keinesfalls in den Kreis ihrer Erwägungen einbezogen hatten (S 258). So gesehen ist es aber auch für den Schuldspruch des Angeklagten A wegen Betruges letztlich unerheblich, ob er mit der von der Mitangeklagten B nach der Tat getroffenen Verfügung über den von ihr behobenen Geldbetrag einverstanden war und ob er darüber anderweitig disponiert hatte (oder verfügen wollte).
Daß allenfalls nur die Angeklagte B (durch die Zueignung des herausgelockten Geldbetrages von 140.000 S) aus der Tat einen vermögensrechtlichen Vorteil gezogen hat, demnach nur bei ihr, und nicht auch beim Angeklagten A eine unrechtmäßige Bereicherung (tatsächlich) eingetreten ist, vermag an dem von beiden Angeklagten durch gemeinsames Zusammenwirken vollendeten Betrug an der C Innsbruck nichts zu ändern; denn zur Verwirklichung des Tatbestandes des Betruges gemäß § 146 StGB ist eine Bereicherung des Täters gar nicht erforderlich. Es genügt vielmehr, wenn der Täter mit dem Vorsatz handelt, bei sich selbst oder bei einem Dritten (hier: bei der Mitangeklagten B) eine unrechtmäßige Bereicherung herbeizuführen. Demzufolge kommt es auch auf die Höhe oder den tatsächlichen Eintritt einer Bereicherung nicht an, die im übrigen keine dauernde sein muß (vgl. ÖJZ-LSK 1977/142, JBl. 1980, 605; EvBl. 1980/
220). Entgegen der vom Angeklagten A vertretenen Auffassung vermag daher der Umstand, daß allenfalls die Tat für ihn keinen vermögensrechtlichen Vorteil gebracht (und demnach bei ihm zu keiner tatsächlichen Bereicherung geführt) hat, an seinem Schuldspruch wegen vollendeten Betruges nichts zu ändern; genug daran, daß nach den bezüglichen Urteilsfeststellungen auch sein Vorsatz im Zeitpunkt der Tatbegehung darauf gerichtet war, durch die von ihm im bewußten und gewollten Zusammenwirken mit seiner Lebensgefährtin Annemarie B als Mittäterin bewirkte Vermögensschädigung der C Innsbruck gleichzeitig, sei es bei ihm oder bei der Mitangeklagten B, eine unrechtmäßige Bereicherung herbeizuführen.
Beiden Nichtigkeitsbeschwerden war sohin ein Erfolg zu versagen. Das Erstgericht verurteilte die Angeklagten nach § 147 Abs. 3 StGB zu Freiheitsstrafen, und zwar Josef A zu fünfzehn Monaten und Annemarie B zu sechs Monaten, wobei es bei der Letztgenannten gemäß §§ 31, 40
StGB auf das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 30. April 1980, GZ. 22 Vr 1700/79-52 (Verurteilung wegen des Vergehens des schweren Diebstahls nach §§ 127 Abs. 1
und Abs. 2 Z 1, 128 Abs. 1 Z 4 StGB zu einer - gemäß § 43 Abs. 1 StGB bedingt nachgesehenen - Freiheitsstrafe in der Dauer von sieben Monaten) Bedacht nahm und auch diese Zusatzfreiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren gemäß § 43 Abs. 1 StGB bedingt nachsah.
Bei der Strafbemessung wertete es bei A fünf einschlägige Vorstrafen - wegen Eigentumsdelikten - als erschwerend, bei B hingegen keinen Umstand. Als mildernd billigte es beiden Angeklagten die gänzliche - wenn auch sehr späte - Schadensgutmachung, das längere Zurückliegen der Straftat und das seitherige Wohlverhalten zu.
Mit ihren Berufungen streben die Angeklagten, die keine neuen, bei der Strafzumessung bisher etwa unberücksichtigt gebliebenen Milderungsgründe aufzuzeigen vermögen, eine Herabsetzung des Strafmaßes mit der Behauptung an, daß dem Milderungsgrund der gänzlichen Schadensgutmachung mehr Gewicht beizulegen sei. Den Berufungen kommt keine Berechtigung zu.
Das Erstgericht hat die Strafzumessungsgründe im wesentlichen vollständig erhoben und zutreffend gewürdigt. Es hat bei beiden Angeklagten ein Strafmaß gefunden, das keineswegs als überhöht angesehen werden kann.
Der Angeklagte A hat die letzte über ihn wegen eines Eigentumsdeliktes verhängte Freiheitsstrafe am 3. März 1978 verbüßt und ist durch die Verübung der gegenständlichen Straftat am 31. August 1979 (nach etwa eineinhalb Jahren) verhältnismäßig rasch (einschlägig) rückfällig geworden. über die Angeklagte B hingegen wäre bei gemeinsamer Aburteilung aller ihr zur Last liegenden Straftaten angesichts der ihr dann zur Last fallenden Deliktshäufung nach der strafbestimmenden Norm des § 147 Abs. 3 StGB, bei der die Mindeststraße ein Jahr beträgt, auch keine geringere als eine dreizehnmonatige Freiheitsstrafe verhängt worden, zumal es bei ihr sowohl aus spezial- als auch aus generalpräventiven Erwägungen an den gesetzlichen Voraussetzungen für die Gewährung einer außerordentlichen Strafmilderung gemäß § 41 StGB fehlt. Es konnte demnach auch den Berufungen nicht Folge gegeben werden.
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