OGH 11Os111/79

11Os111/79Tribunal Superior9 de out. de 1979

Abrir fonte

Texto completo

OGH 11Os111/79

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 09.10.1979

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 9. Oktober 1979 unter dem Vorsitz des Hofrates des Obersten Gerichtshofes Dr. Dienst in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Keller, Dr. Kral, Dr. Kießwetter und Dr. Walenta als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Winter als Schriftführer in der Strafsache gegen Marcellino A wegen des Vergehens des Diebstahls nach dem § 127 Abs. 1, Abs. 2 Z. 1 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die vom Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Jugendschöffengericht vom 10. Jänner 1979, GZ. 23 Vr 2543/78-13, erhobene Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrages des Berichterstatters, Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Kießwetter, der Ausführungen des Verteidigers, Rechtsanwalt Dr. Zanger, und der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr. Stöger, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Gemäß dem § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 3. Oktober 1962 geborene Konditorlehrling Marcellino A der Vergehen des Diebstahls nach dem § 127 Abs. 1 und Abs. 2 (Z. 1) StGB (Punkt A des Urteilssatzes), der Hehlerei nach dem § 164 Abs. 1 Z. 2 StGB (Punkt B des Urteilssatzes) und des Betruges nach dem § 146 StGB (Punkt C des Urteilssatzes) schuldig erkannt. Ihm liegt nach dem Inhalt des Schuldspruchs zur Last, A/ fremde bewegliche Sachen in einem 5.000 S nicht übersteigenden Wert nachgenannten Personen mit dem Vorsatz weggenommen zu haben, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, und zwar I.) in Gesellschaft der strafunmündigen Markus B und Karl Heinz C als Beteiligte (§ 12 StGB) 1.) am 18. Juni 1978 in Rum einem Verfügungsberechtigten des M***-Großmarktes eine Schwimmflosse im Werte von 104,10 S, einen Luftblasebalg mit Schlauch im Werte von 106,80 S und eine Schwimmweste im Werte von 224,20 S;

2. ) im Jänner 1978 in Rum einem Verfügungsberechtigten des Kaufhauses D eine Leerkiste mit 12 Flaschen im Werte von 70 S;

II./ im Juni 1978 in Innsbruck in Gesellschaft des strafunmündigen Karl Heinz C als Beteiligten (§ 12 StGB) einem Verfügungsberechtigten der Firma E ein Stellagenbrett im Werte von etwa 120 S;

III./im Jahre 1977 oder 1978 als Alleintäter einem Unbekannten zwei Bremsklötze und eine Zentralschraube unbekannten Wertes;

B/ im Jahre 1977 in Rum eine Sache in einem 5.000 S nicht übersteigenden Werte, die ein anderer durch eine mit Strafe bedrohte Handlung gegen fremdes Vermögen erlangt hatte, nämlich eine oder zwei Batterien, die der strafunmündige Karl Heinz C im Kaufhaus F gestohlen hatte, an sich gebracht zu haben;

C/ im Jahre 1977 in Rum mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, Angestellte des Kaufhauses F durch Täuschung über Tatsachen, nämlich durch Vertauschen eines Preisschildes auf einem Tennisschläger, zu einer Handlung, und zwar zum Verkauf des Tennisschlägers zu einem geringeren Preis, verleitet zu haben, die das Kaufhaus an seinem Vermögen um ca. 50 S schädigte.

Von dem weiteren Anklagevorwurf, im Winter 1977 in Innsbruck dem Markus B einen Geldbetrag von 100 S gestohlen zu haben, wurde Marcellino A gemäß dem § 259 Z. 2

StPO rechtskräftig freigesprochen.

Der gegen seine Schuldsprüche gerichteten, auf den Nichtigkeitsgrund der Z. 9 lit. b des § 281 Abs. 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, mit der er den sachlichen Strafausschließungsgrund des § 42 StGB für sich reklamiert, kommt keine Berechtigung zu.

Denn angesichts der nach dem Inhalt der Schuldsprüche dem Beschwerdeführer zur Last liegenden vier diebischen Zugriffe sowie der beiden weiteren Delikte der Hehlerei und des Betruges, begangen in der Zeit ab 1977 bis Juni 1978, kann der Auffassung des Beschwerdeführers zuwider selbst unter Berücksichtigung seines jugendlichen Alters von einer geringen Schuld wie auch davon nicht mehr gesprochen werden, daß eine Bestrafung nicht geboten ist, um den Täter von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten, sodaß es vorliegend an den im § 42 Abs. 1 Z. 1 und Z. 3 StGB angeführten Voraussetzungen mangelt, mögen auch bei isolierter Betrachtung der einzelnen Delikte die jeweiligen Tatfolgen noch unbedeutend sein. Da die mehrfache Tatwiederholung (in den Diebstahlsfakten) und die Deliktshäufung (insgesamt drei Vergehen) innerhalb des hier in Betracht kommenden (längeren) Zeitraums die Anwendung des § 42 StGB ausschließen (vgl. ÖJZ-LSK. 1978/183), ist dem Erstgericht, das die Voraussetzungen dieser Gesetzesstelle für nicht gegeben erachtete, kein Rechtsirrtum unterlaufen.

Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten war sohin zu verwerfen.

Das Erstgericht sah gemäß dem § 13 Abs. 1 JGG unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren von einem Strafausspruch vorläufig ab, weil es trotz des Zusammentreffens dreier Vergehen und der Wiederholung der diebischen Angriffe den bloßen Schuldspruch im Hinblick auf das teils qualifizierte Geständnis des Angeklagten, die teilweise Schadensgutmachung und die bisherige Unbescholtenheit sowie den Umstand, daß das Tun des Angeklagten mit seinem sonstigen Verhalten in krassem Widerspruch steht und er sich seither sowohl am Arbeitsplatz als auch zu Hause wohlverhalten hat, für ausreichend befand.

Der Angeklagte hat zwar eingangs seiner Rechtsmittelausführung erklärt, die (rechtzeitig angemeldete) Berufung nicht mehr aufrecht zu erhalten. Er hat jedoch im gleichen Schriftsatz - offenkundig in vermeintlicher Ausführung eines Nichtigkeitsgrundes - das Unterbleiben einer Ermahnung nach dem § 12 Abs. 2 JGG gerügt. Da der Angeklagte insoweit erkennbar auf die Geltendmachung eines Berufungsgrundes (als welcher sich dieses Vorbringen sachlich darstellt) nicht verzichten wollte, war auch über dieses (Berufungs)Begehren meritorisch abzusprechen.

Es erweist sich indes als nicht berechtigt.

Das Erstgericht hat die Persönlichkeit des Angeklagten zutreffend gewürdigt. Insbesondere mit Rücksicht auf das nicht mehr als gering zu bezeichnende Maß an Schuld hat es sich zu Recht nicht mit einer Ermahnung als den Strafausspruch vertretender Sanktion begnügt. Auch der Berufung konnte somit kein Erfolg beschieden sein. Der Kostenausspruch beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.

Continue sua pesquisa no ChatGPT ou Claude

Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.