OGH 13Os109/79

13Os109/79Tribunal Superior27 de ago. de 1979

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OGH 13Os109/79

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.08.1979

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Der Oberste Gerichtshof hat unter dem Vorsitz des Präsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Pallin und in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Piska, Dr. Steininger, Dr. Horak und Dr. Hörburger als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Plischnack als Schriftführers in der Strafsache gegen Peter A wegen des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach dem § 87 Abs 1 und 2 StGB mit Zustimmung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengerichtes vom 3.Mai 1979, GZ 8 a Vr 9.456/78-43, zu Recht erkannt:

Spruch

Der Nichtigkeitsbeschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Urteil zur Gänze aufgehoben und die Sache zur nochmaligen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen. Mit seiner Berufung wird der Angeklagte auf diese Entscheidung verwiesen.

Begründung

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der Angeklagte Peter A des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach dem § 87 Abs (1 und) 2, zweiter Deliktsfall, StGB schuldig erkannt, weil er am 14.November 1978 in Wien seinem Bruder Franz A dadurch, daß er ihm ein spitzes Küchenmesser mit einer 20 cm langen Klinge in den Bauch stieß, eine schwere Körperverletzung absichtlich zufügte, wobei die Tat den Tod des Franz A zur Folge hatte.

Das Erstgericht folgte bei der Sachverhaltsfeststellung nicht den - von der Schilderung des Tatherganges im Vorverfahren abweichenden - Einlassungen des Angeklagten in der Hauptverhandlung (denen zufolge er seinem Bruder Franz A die Stichverletzung bei dem Versuch, ihm das gezückte Küchenmesser aus der Hand zu entwenden, - ohne Verletzungsabsicht - zugefügt hatte), sondern seiner Darstellung im Vorverfahren (vgl. S. 22 und ON. 5 d.A.). Darauf gestützt stellte es fest, daß der Angeklagte am Abend des 14.November 1978 in der Küche des (von ihm, seinem Bruder Franz A und beider Mutter, Anna A, gemeinsam bewohnten) Siedlungshauses in Wien 22., Wehrbrückelgasse, von seinem Bruder nach einem durch Beschimpfungen ausgelösten Wortwechsel den Inhalt eines Suppentellers ins Gesicht geschüttet und schließlich einen Schlag ins Genick erhielt, wodurch er den Halt verlor und sich am nahen Küchenverbau abstützte, daraufhin aus Wut über die tätlichen Angriffe ein auf dem Küchentisch liegendes Messer mit einer Klingenlänge von 20 cm ergriff und damit gegen den Bauch seines Bruders stach (der am 16.November 1978 den Folgen dieses Bauchstiches erlag).

Diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte Peter A mit einer ziffernmäßig auf die Nichtigkeitsgründe der Z 5, 9 lit. a und 10 des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, der Berechtigung zukommt.

Mit seinen nur dem zuletzt angeführten Nichtigkeitsgrund zugeordneten, der Sache nach aber auch den Nichtigkeitsgrund der Z 9 lit. b des § 281 Abs 1 StPO relevierenden Beschwerdeausführungen rügt der Angeklagte mit Recht das Fehlen weiterer Urteilsfeststellungen, die zur Beurteilung der nach den Verfahrensergebnissen aktuellen Frage eines Handelns in Ausübung gerechtfertigter Notwehr, allenfalls in Notwehrüberschreitung oder in Putativnotwehr, erforderlich gewesen wären. Denn zufolge der - unter anderem Urteilsgrundlage bildenden und im Ersturteil auch wiedergegebenen (S. 205 d.A.) - Verantwortung vor dem Untersuchungsrichter (vgl. S. 59 a d.A.) hatte der Angeklagte aus Wut über den Angriff seines Bruders, gegen den er sich wehren wollte, mit dem Messer zugestochen. Noch deutlicher läßt sich die (auch) im Vorverfahren in Richtung Notwehr zielende Verantwortung des Angeklagten seiner dem psychiatrischen Sachverständigen Prim. Dr. Heinrich B gegebenen und in der Hauptverhandlung gleichfalls verlesenen (S. 199 d.A.) Darstellung über den Tathergang entnehmen, derzufolge sein Bruder im Zug der gegen ihn (den Angeklagten) gerichteten Tätlichkeiten nach dem auf dem Küchentisch liegenden Messer griff, er jedoch die Tatwaffe vor seinem Bruder erreichte, worauf es 'passiert' sei (vgl. S. 9 in ON. 16). Angesichts dieser auch in der Hauptverhandlung zur Sprache gekommenen und dort näher erörterten Verfahrensergebnisse (vgl. S. 188, 189 und 191 d.A.) erweist sich der Hinweis im Ersturteil (S. 204 d.A.), daß nicht festzustellen sei, ob der Stichführung des Angeklagten noch zusätzliche Tätlichkeiten (des Franz A) vorangegangen waren, zur Klärung der hier relevierten Fragen einer Notwehr, Notwehrüberschreitung oder Putativnotwehr keinesfalls als ausreichend. Anderseits besagt aber der Umstand, daß im Ersturteil die (dem Messerstich vorausgegangenen) wörtlichen und körperlichen Attacken des Franz A als Tatmotiv des Angeklagten (Zustechen mit dem Messer) zumindest sinngemäß anerkannt werden (S. 208 d.A.), noch keineswegs, daß der Angeklagte auch in Ausübung gerechtfertigter Notwehr handelte. Das Erstgericht ließ bei der Sachverhaltsfeststellung zunächst außer acht, daß auch ein dem Angeklagten unmittelbar drohender (weiterer) rechtswidriger (tätlicher) Angriff des Franz A objektiv zur Annahme einer Notwehrsituation (§ 3 Abs 1 StGB) führen kann; es ist nach dem Tatgeschehen aber auch nicht von vorneherein die im Ersturteil offenbar unberücksichtigt gebliebene Möglichkeit auszuschließen, daß der Angeklagte aus seiner (subjektiven) Sicht allenfalls zur irrtümlichen Annahme einer Notwehrlage (Putativnotwehr;

§ 8 StGB) gelangt sein kann. Im übrigen vermag der Auffassung des Erstgerichtes zuwider allein der Hinweis, daß der Angeklagte (ersichtlich gemeint: durch sein Zustechen mit dem Messer) 'tatsächlich ein aktives Verhalten setzte und sich nicht bloß passiv auf Abwehrhandlungen' beschränkte (S. 208 d.A.), den Rechtfertigungsgrund der Notwehr nicht vorweg auszuschließen, weil auch initiative Notwehr grundsätzlich zulässig ist, wenn die Gefahr eines (unmittelbar) drohenden Angriffs auf andere Weise nicht gebannt werden kann und somit der eigene Angriff das allein geeignete Mittel darstellt, um der gegnerischen Attacke zuvorzukommen (ÖJZ-LSK 1978/37).

Die vom Beschwerdeführer in seiner Rechtsrüge aufgezeigten Feststellungsmängel lassen somit eine abschließende Beurteilung der zunächst im Ersturteil offen gelassenen Frage nicht zu, ob nach den objektiven Tatumständen dem Angeklagten von seinem Bruder - etwa dadurch, daß dieser nach dem Messer griff - ein (weiterer) rechtswidriger Angriff auf seine körperliche Unversehrtheit, Gesundheit oder sogar auf sein Leben unmittelbar drohte, der schon objektiv die Grundlage für die Annahme einer Tatbegehung in Ausübung gerechtfertiger Notwehr (§ 3 Abs 1 StGB) bilden könnte, wobei in diesem Fall dann auch eine strafrechtliche Haftung für den eingetretenen Erfolg durch allfällige Notwehrüberschreitung im Sinn des § 3 Abs 2 StGB näher zu prüfen wäre;

weiters blieb in subjektiver Hinsicht ungeklärt, ob der Angeklagte allenfalls irrtümlich eine Notwehrlage annahm und demnach in Putativnotwehr handelte (§ 8 StGB) oder - sei es auch in der vom Erstgericht angenommenen Wut über den vorausgegangenen, gegen ihn gerichteten Angriff seines Bruders - den Sachverhalt und damit die Notwendigkeit oder die Angemessenheit der Abwehrhandlung verkannte. Diese Fälle würden aber noch die weitere Prüfung eines fahrlässigen Handelns des Angeklagten und demnach einer strafrechtlichen Haftung im Sinn des § 80 StGB erfordern (§ 8 zweiter Satz StGB). Da diese Feststellungsmängel im Ersturteil einer Entscheidung des Obersten Gerichtshofes in der Sache selbst entgegenstehen, ist eine Aufhebung des angefochtenen Schuldspruches und demzufolge auch des Strafausspruches (einschließlich des Ausspruches über die Anrechnung der Vorhaft) und eine nochmalige Verhandlung und Entscheidung in erster Instanz unvermeidbar. Ein Eingehen auf das übrige Beschwerdevorbringen des Angeklagten war demnach entbehrlich. Im zweiten Rechtsgang werden die vorerwähnten, bisher offen gebliebenen Fragen zu prüfen und hiezu im neuerlichen Erkenntnis - mängelfrei begründete - Feststellungen zu treffen sein. Es wird auch auf eine - nach den bisherigen Verfahrensergebnissen indizierte - allfällige körperliche Unterlegenheit des Angeklagten (vgl. S. 93, S. 10 in ON. 16, S. 191, 196 d.A.) und auf den ersichtlich zu Gewalttätigkeiten neigenden, dem Angeklagten auch bekannten (vgl. S. 59 verso und 192 d.A.) Charakterzug des Franz A Bedacht zu nehmen sein (der laut Strafregisterauskunft, S. 35 d.A., mehrere gerichtliche Verurteilungen wegen Körperverletzungsdelikten, darunter zu AZ 8 a E Vr 521/74 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien auch wegen Verletzung des Angeklagten aufweist), welchen Umständen insbesondere bei Beurteilung der Angemessenheit einer Abwehrhandlung des Angeklagten - sollte eine solche als erwiesen angenommen werden - entscheidungswesentliche Bedeutung zukommen könnte.

Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

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