OGH 11Os78/79

11Os78/79Tribunal Superior8 de jun. de 1979

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OGH 11Os78/79

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 08.06.1979

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Der Oberste Gerichtshof hat unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Borutik in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Dienst, Dr. Kießwetter, Dr. Schneider und Dr. Walenta als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Pollack als Schriftführer in der Strafsache gegen Christine A wegen des Vergehens des Diebstahls nach den §§ 127 Abs 1

und Abs 2 Z 3, 128 Abs 1 Z 4 StGB nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht vom 16. März 1979, GZ 35 Vr 1049/78-40, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Über die Berufung wird in einem mit abgesonderter Verfügung anzuberaumenden Gerichtstag entschieden werden.

Begründung

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde die 24.6.1950

geborene Küchengehilfin Christine A des Vergehens des Diebstahls nach den §§ 127 Abs 1 und Abs 2 Z 3, 128 Abs 1 Z 4 StGB schuldig erkannt, weil sie 1. zwischen dem 15. und dem 17.2.1978 in Westendorf der Katharina B einen Geldbetrag von 5.900,-- S;

2. am 15.4.1978 in Mayrhofen a) der Lieselotte C eine Jeanshose unerhobenen Werts und b) unter Ausnutzung einer Gelegenheit, die durch eine ihr aufgetragene Arbeit als Zimmermädchen geschaffen wurde, zum Nachteil des Josef D einen Bargeldbetrag von 2.000 S und 700 DM mit dem Vorsatz wegnahm, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern.

Den Schuldspruch bekämpft die Angeklagte mit einer auf die Nichtigkeitsgründe des § 281 Abs 1 Z 1, 4 und 5 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, den Strafausspruch ficht sie mit Berufung an.

Die Nichtigkeitsbeschwerde ist nicht gerechtfertigt. Unter Berufung auf den erstgenannten Nichtigkeitsgrund behauptet die Beschwerdeführerin, ihr Verteidiger habe vor der Hauptverhandlung am 16.3.1979 beim Zurückschlagen des Deckels des gegenständlichen Gerichtsaktes eine die Angeklagte betreffende vollständige Urteilsausfertigung gefunden. Dieser Umstand sowie die Tatsache, daß der Vorsitzende auch bei Beschlußfassung über den Enthaftungsantrag der Angeklagten am 7.3.1979 mit den Ausführungen, auf Grund der rechtskräftigen Anklage sei die Angeklagte des Vergehens des schweren Diebstahls nach den §§ 127 Abs 1 und 2 Z 3, 128 Abs 1 Z 4 StGB dringend verdächtig, ferner die Tatsache, daß es im Urteil heiße, es sei auch nicht zu übersehen, daß Leute wie die Angeklagte sehr schnell heraussen haben, wo es etwas zu stehlen gebe, und auch der Zuspruch an die Privatbeteiligte Katharina B in der schon im Entwurf aufscheinenden Höhe von 5.900 S erfolgte, obwohl diese Zeugin im Gegensatz zu früheren Angaben in der Hauptverhandlung selbst angeführt habe, daß sie zwischen 5.000 und 6.000 S gehabt habe, zeigten, daß der Vorsitzende befangen gewesen sei. Der Nichtigkeitsgrund ist schon aus formalen Gründen nicht gegeben. Mit ihm könnte nämlich nur geltend gemacht werden, daß ein im Sinne der §§ 67 und 68 StGB ausgeschlossener, nicht aber ein nach dem § 72 StPO befangener Richter an der Hauptverhandlung teilgenommen habe; der Beschwerdeführer behauptet aber nicht einmal einen Ausschließungsgrund im Sinne der zitierten Gesetzesstelle. Im übrigen werden aber durch die aufgezeigten Tatsachen, ihre Richtigkeit vorausgesetzt, auch keine Umstände dargelegt, die für sich allein oder auch in Verbindung gesehen geeignet wären, die volle Unbefangenheit des Abzulehnenden in Zweifel zu setzen. Daß ein Schöffensenatsvorsitzender auf Grund seiner genauen Aktenkenntnisse einen Urteilsentwurf macht, ist zwar sicher nicht allgemein üblich, aber doch auch nicht abwegig. Denn damit ist ja nicht gesagt, daß er, wenn die Hauptverhandlung Ergebnisse erbringt, die von denen des Vorverfahrens abweichen, nicht bereit wäre, seine Ansichten zu revidieren und einen der Beweislage und den Vorstellungen der Mehrheit seiner Senatsmitglieder entsprechenden neuen Urteilsentwurf auszufertigen. Im übrigen stellt es eine Ungehörigkeit dar, eine nicht zum Akt gehörige Vorbereitungsmappe des Vorsitzenden zu öffnen und in diese ohne Wissen desselben Einsicht zu nehmen. Spätestens im Zeitpunkt der §ffnung dieser Mappe mußte der Verteidiger nämlich erkannt haben, daß es sich bei dem Inhalt der Mappe nicht um den Vr-Akt handle, in den er übrigens auch nur mit Zustimmung einer zuständigen Gerichtsperson Einsicht hätte nehmen dürfen. Daß die Einsichtnahme aber eine sehr weitgehende war, ergibt sich - folgt man seinen Ausführungen in der Beschwerde - aus seinen präzisen Kenntnissen über den Inhalt des Entscheidungsentwurfs. Der Umstand, daß im Beschluß vom 7.3.1979 das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts mit der Tatsache der rechtskräftigen Anklage begründet wurde, zeigt ebenfalls keine Befangenheit des Vorsitzenden auf, sondern lediglich einen Fehler in der rechtlichen Beurteilung der Anklage.

Ebensowenig vermögen die Ausführungen des Erstgerichts, Leute wie die Angeklagte hätten sehr schnell heraußen, wo es etwas zu stehlen gebe, eine Befangenheitsvermutung des Vorsitzenden aufzuzeigen, denn mit diesen Ausführungen hat das Erstgericht lediglich den wenn auch nicht gerade zwingenden Schluß gezogen, daß eine Person, die, wie die einschlägig vorbestrafte Angeklagte, häufig Arbeitsstellen aufnimmt und sofort wieder verschwindet, wenn sie eine Gelegenheit zum Diebstahl ausgenützt hat, und der es auf Grund ihrer Tätigkeit (als Hausgehilfin, Zimmermädchen etc) unschwer möglich war, entsprechende Beobachtungen zu machen, relativ leicht fällt, Diebstahlsmöglichkeiten auszukundschaften.

Schließlich kann auch in der Tatsache, daß das Erstgericht die Privatbeteiligtenansprüche der Katharina B mit 5.900 S festsetzte, kein Befangenheitsgrund erblickt werden, denn die Zeugin B hat in der Hauptverhandlung vom 16.3.1979, nachdem sie vorher von insgesamt 5-6.000 S gesprochen hatte (S 133 d. A), begründet ausgeführt, sie bleibe bei dem Betrag von 5.900 S (S 134 d. A). Damit erledigt sich aber auch der mit denselben Argumenten geführte Einwand der Beschwerdeführerin unter Berufung auf den Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 5 StPO, mit dem außerdem auch geltend gemacht wird, das Gericht hätte sich bei seinen Feststellungen über den Diebstahl zu Faktum 2 b des Urteilssatzes nicht auf die Anzeige des Geschädigten Josef D stützen dürfen, ohne ihn als Zeugen vernommen zu haben, weil hiedurch der Grundsatz der Unmittelbarkeit verletzt wurde. Im übrigen beschwert sich die Angeklagte, gestützt auf den Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 4

StPO, auch über die Abweisung ihres Antrags auf Vernehmung des genannten Zeugen.

Bezüglich des Faktums D liegen die angeführten Nichtigkeitsgründe nicht vor. Die Verteidigung beantragte zunächst die Vernehmung des Zeugen D in der Hauptverhandlung vom 26.1.1979 zu den 'heute' aufgetauchten Widersprüchen zu seiner Aussage, insbesondere zu dem Umstand, wann D die Angeklagte gesehen haben will und ob sich diese und mit welchen Worten entschuldigt hat' (S 104 d. A). In der Hauptverhandlung vom 16.2.1979 sprach sich die Verteidigung gegen die Verlesung der Aussage des Zeugen D aus (S 114 d. A); in der Hauptverhandlung vom 16.3.1979

wiederholte sie den Antrag auf Einvernahme dieses Zeugen 'wie in Seite 104' und erklärte sich neuerdings nicht mit der Verlesung seiner Aussage einverstanden (S 134 d. A).

Dem Beweisantrag kommt schon aus formellen Gründen keine rechtliche Bedeutung zu. Einerseits ist er, wie seine oben angeführte Formulierung erkennen läßt, weitgehend zu ungenau, um daraus das Beweisthema erkennen zu können, andererseits kommt aber der relevierten Frage, ob sich die Angeklagte wegen des Betretens des Zimmers entschuldigt hat, insofern keine Bedeutung zu, als das Erstgericht in seiner Begründung diesen Umstand nicht verwertet. So gesehen konnten daher durch die Abweisung des gestellten Antrags Verteidigungsrechte der Angeklagten nicht verletzt worden sein. Unter den gegebenen Umständen konnte das Erstgericht seine Feststellungen über die dem Zeugen Josef D entzogenen Geldbeträge auf die in dieser Hinsicht von den Parteien nicht bestrittene und vom Erstgericht offenbar als unbedenklich erachtete Anzeige, die infolge zulässiger Verlesung Gegenstand des Beweisverfahrens geworden war, stützen, ohne sich deshalb des Vorwurfs eines Begründungsmangels aussetzen zu müssen.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß dem § 285 d Abs 1 Z 2 StPO als offenbar unbegründet bereits in nö. Beratung zurückzuweisen.

Über die Berufung wird in einem Gerichtstag entschieden werden.

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