OGH 12Os199/78

12Os199/78Tribunal Superior1 de fev. de 1979

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OGH 12Os199/78

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 01.02.1979

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Der Oberste Gerichtshof hat unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Breycha und in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Keller, Dr. Kral, Dr. Schneider und Dr. Steininger als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Schnattinger als Schriftführer in der Strafsache gegen Franz A wegen des Vergehens des schweren Diebstahls nach § 127 Abs. 1, 128 Abs. 1 Z. 4 StGB. und einer anderen strafbaren Handlung nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 16.November 1978, GZ. 12 Vr 2342/78-20, den Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

über die Berufung wird bei einem Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung entschieden werden.

Begründung

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 22.Februar 1945 geborene Landwirt Franz A der Vergehen des schweren Diebstahls nach § 127 Abs. 1, 128 Abs. 1 Z. 4

StGB. (Urteilsfaktum 1) und des schweren Betruges nach § 146, 147 Abs. 2 StGB. (Urteilsfaktum 2) schuldig erkannt.

Nach den wesentlichen Urteilsfeststellungen stahl der Angeklagte am 19. Juni 1978 dem Zeugen Johann B den PKW. Ford Consul 2000 im Werte von mindestens 10.000 S und verkaufte dann den gestohlenen PKW., mit der Vorgabe, er sei berechtigter Eigentümer dieses PKWs. und er werde die fehlenden Fahrzeugpapiere nachbringen, dem Alois C um einen Kaufpreis von 10.000 S, wodurch dieser einen Schaden in dieser Höhe erlitt.

Dieses Urteil wird vom Angeklagten mit Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung angefochten.

Ein vom Angeklagten persönlich verfaßter, als Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung bezeichneter Schriftsatz konnte nicht berücksichtigt werden, da es nur eine Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung gibt (RZ. 1973/101).

Mit dem Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs. 1 Z. 5 StPO. rügt der Angeklagte das Urteil als unzureichend begründet, denn es erläutere nicht eingehend, warum es den Aussagen der Belastungszeugen mehr Glauben schenke, als seiner, die Tathandlung leugnenden Verantwortung, und warum es diese Verantwortung als unglaubwürdig und unlogisch ansehe.

Ein Begründungsmangel haftet aber dem Urteil nicht an, denn die Urteilsfeststellungen wurden mit dem Hinweis auf die Aussagen der Zeugen Johann B, Josef D und Alois C, denen das Gericht Glauben schenkte, ausreichend begründet. Die Beweiswürdigung des Schöffengerichtes anzufechten ist aber im Verfahren über eine Nichtigkeitsbeschwerde vor dem Obersten Gerichtshof unzulässig.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung gemäß § 285 d Abs. 1 Z. 2 StPO. zurückzuweisen.

über die Berufung wird bei einem Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung entschieden werden.

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