OGH 11Os78/78

11Os78/78Tribunal Superior13 de jun. de 1978

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OGH 11Os78/78

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.06.1978

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Der Oberste Gerichtshof hat am l3. Juni l978

unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Borutik in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Dienst, Dr. Kießwetter, Dr. Schneider und Dr. Walenta als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Haindl als Schriftführer in der Strafsache gegen Günther A und andere wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten Diebstahls durch Einbruch nach den §§ l27 Abs 1 und Abs 2 Z l, l29 Z l und l5 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die von den Angeklagten Günther A und Johann B gegen das Urteil des Jugendgerichtshofes Wien als Jugendschöffengericht vom l9. Jänner l978, GZ l a Vr l3l2/77-49, erhobenen Berufungen nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrages des Berichterstatters, Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Dienst, der Ausführungen des Verteidigers Dr. Johann Schwab und der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Erster Staatsanwalt Dr. Strasser, zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung des Angeklagten Johann B wird Folge gegeben und die über ihn verhängte Freiheitsstrafe auf 26 (sechsundzwanzig) Monate herabgesetzt.

Der Berufung des Angeklagten Günther A wird nicht Folge gegeben. Gemäß dem § 390 a StPO fallen beiden Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurden u.a. der am l.5.l960 geborene ledige beschäftigungslose Günther A und der am l2.5.l957 geborene ledige beschäftigungslose Johann B des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten Diebstahls durch Einbruch nach den §§ l27 Abs 1 und 2 Z l, l29 Z l und l5 StGB und des Vergehens des vollendeten, teils versuchten unbefugten Gebrauchs von Fahrzeugen nach den §§ l36 Abs 1 und 2 und l5

StGB schuldig erkannt. Beide wurden hiefür nach dem § l29 StGB unter Bedachtnahme auf den § 28 StGB und zwar Günther A unter Anwendung des § ll JGG zu einer Freiheitsstrafe von l l/2 Jahren, Johann B unter Bedachtnahme auf das Urteil des Jugendgerichtshofes Wien vom l5.l2.l977, AZ. l a Vr l2l9/77, gemäß den §§ 3l, 40 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren verurteilt. Bei der Strafbemessung wertete das Erstgericht bei beiden Angeklagten die Wiederholung der Diebstähle und des unbefugten Gebrauchs von Fahrzeugen, das Zusammentreffen der strafbaren Handlungen, den raschen Rückfall und die einschlägigen Vorstrafen als erschwerend, als mildernd hingegen die Teilgeständnisse der Angeklagten, die Anerkennung der Schadenersatzansprüche ihrer Opfer bzw. objektive Teilschadensgutmachung, den Umstand, daß die Taten teilweise beim Versuch blieben und die ungünstigen familiären Verhältnisse, beim Angeklagten B überdies sein Alter unter 2l Jahren zu den Tatzeiten. Die beiden Angeklagten bekämpfen einen Teil der Schuldsprüche mit Nichtigkeitsbeschwerde, die Strafaussprüche fechten sie mit getrennt ausgeführten Berufungen an.

Die Nichtigkeitsbeschwerden wurden vom Obersten Gerichtshof mit Beschluß vom l9.5.l978, GZ ll Os 78/78-3, bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückgewiesen.

Dieser Entscheidung kann auch der dem angefochtenen Urteil zugrundeliegende nähere Sachverhalt entnommen werden. Mit ihren Berufungen begehren die Angeklagten eine Herabsetzung der über sie verhängten Freiheitsstrafe.

Die Berufung des Angeklagten A ist nicht, die des Angeklagten B hingegen gerechtfertigt.

Das Erstgericht hat die Strafzumessungsgründe im wesentlichen richtig festgestellt; dagegen konnte auch seitens der Angeklagten nichts Zielführendes vorgebracht werden. Während jedoch beim Angeklagten A, der immerhin - im Gegensatz zum Angeklagten B - auch schon eine Vorstrafe wegen Raubes aufweist, die vom Erstgericht verhängte Strafe dem Unrechtsgehalt seiner Taten und der Täterpersönlichkeit angemessen erscheint, ist die hinsichtlich des Angeklagten B, der lediglich um 3 Jahre älter ist als der Angeklagte A, gefundene Strafe überhöht; sie war daher auf ein angemessenes Ausmaß zu reduzieren.

Der Kostenausspruch beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.

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