OGH 11Os76/78

11Os76/78Tribunal Superior13 de jun. de 1978

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OGH 11Os76/78

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.06.1978

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Der Oberste Gerichtshof hat unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Borutik und in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Dienst, Dr. Kießwetter, Dr. Schneider und Dr. Walenta als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Haindl als Schriftführer in der Strafsache gegen Rudolf A und andere wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren Diebstahls durch Einbruch nach den § l27 Abs. 1 und 2 Z l, l28 Abs. 1 Z 4, l29 Z l und l5 StGB und anderer strafbarer Handlungen nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung über die Nichtigkeitsbeschwerde des Rudolf A und die Berufungen der Staatsanwaltschaft (hinsichtlich der Angeklagten Karl B, Karl C und Rudolf A) sowie des Angeklagten Rudolf A und Karl C gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 24. Jänner l978, GZ. 5 b Vr l0.4l2/77-54, den Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Rudolf A und die Berufung der Staatsanwaltschaft hinsichtlich des Angeklagten Karl B werden zurückgewiesen.

Mit gesonderter Verfügung wird ein Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung über die beiderseitigen Berufungen betreffend die Strafaussprüche zu den Angeklagten Rudolf A und Karl C anberaumt werden.

Begründung

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde unter anderem der am 27. Jänner l952 geborene beschäftigungslose Rudolf A zu B II des Urteilssatzes des Vergehens der Hehlerei nach dem § l64 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 StGB schuldig erkannt. Diesbezüglich liegt ihm zur Last, vier aus einem Einbruchsdiebstahl stammende Gemälde in einem 5.000 S übersteigenden Wert in Kenntnis ihrer unredlichen Herkunft von (dem Mitangeklagten) Karl B übernommen und an die abgesondert verfolgte Gertrude D verkauft zu haben.

Dieses Urteil bekämpft der Angeklagte Rudolf A in dem dieses Faktum betreffenden Schuldspruch mit einer allein auf den Nichtigkeitsgrund der Z 5 des § 28l Abs. 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, der keine Berechtigung zukommt.

Der Beschwerdeführer bringt vor, die Urteilsbegründung leide deshalb an einem unlösbaren Widerspruch, weil das Erstgericht einerseits davon ausgehe, daß er von der diebischen Herkunft (der Gemälde) Kenntnis gehabt habe, andererseits aber feststelle, der Nachweis, daß die Gegenstände aus einem Einbruch stammten, sei nicht zu erbringen.

Der behauptete Widerspruch liegt indes nicht vor.

Zunächst geht der Beschwerdeführer von einem falschen Ansatzpunkt aus. Denn das Erstgericht hat nicht die Herkunft der Gemälde aus einem Einbruchsdiebstahl für nicht erwiesen gehalten, sondern lediglich den Umstand, daß der Angeklagte A um die konkreten Qualifikationsmerkmale dieser (Vor)Tat wußte (Band II ll6). Damit ist aber die weitere Urteilsfeststellung, wonach der Angeklagte A 'zumindest darum Bescheid wußte, daß es sich um unredlich erworbenes Gut handelte' durchaus vereinbar.

Die geltend gemachte Urteilsnichtigkeit ist somit nicht gegeben. Mithin war die Nichtigkeitsbeschwerde gemäß dem § 285 d Abs. 1 Z 2 StPO als offenbar unbegründet bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

In gleicher Weise war gemäß dem § 296 Abs. 2

(§ 294 Abs. 4) StPO mit der von der Staatsanwaltschaft hinsichtlich des Angeklagten B erhobenen Berufung zu verfahren, da diesbezüglich innerhalb der dafür offenstehenden Frist (§ 294 Abs. 1 StPO) keine Ausführung der Beschwerdegründe überreicht und auch bei der Anmeldung des Rechtsmittels unterlassen wurde, jene Punkte des Erkenntnisses zu bezeichnen, durch die sich die Berufungswerberin beschwert findet.

über die weiteren Berufungen der Staatsanwaltschaft und jene der Angeklagten A und C wird bei einem Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung entschieden werden (§ 296 Abs. 3 StPO).

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