OGH 9Os92/78

9Os92/78Tribunal Superior13 de jun. de 1978

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OGH 9Os92/78

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.06.1978

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Der Oberste Gerichtshof hat unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Obauer und in Gegenwart des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Racek sowie der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Friedrich, Dr.Steininger und Dr.Horak als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr.Maresch als Schriftführer in der Strafsache gegen Herbert A wegen des Verbrechens des teils versuchten, teils vollendeten Diebstahls durch Einbruch nach § 127 Abs.1, 129 Z 1 und 15 StGB nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht vom 29.März 1978, GZ 22 Vr 3794/77-36, den Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

über die Berufung wird bei einem Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung entschieden werden.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten die Kosten des (bisherigen) Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 21.Juli 1934 geborene Monteur Herbert A des Verbrechens des teils versuchten, teils vollendeten Diebstahls durch Einbruch nach § 127 Abs.1, 129 Z 1 und 15 StGB schuldig erkannt.

Er bekämpft den Schuldspruch mit einer lediglich auf § 281 Abs.1 Z 5 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, wobei er dem Ersturteil eine undeutliche, unvollständige und unzureichende Begründung des Ausspruchs über entscheidende Tatsachen vorwirft. So habe das Erstgericht in Ansehung des versuchten Einbruchsdiebstahls nicht begründet, warum es angenommen hat, daß der Angeklagte seine Arbeit am Tag der Tat um 19,10 Uhr (und nicht, wie vom Angeklagten behauptet, erst um 20,10 Uhr) beendet hat und warum es dem Geständnis des Angeklagten vor der Gendarmerie (und nicht der späteren leugnenden Verantwortung des Angeklagten) gefolgt ist; zum Schuldspruch wegen vollendeten Diebstahls sei bei Beurteilung der Frage, ob das Geständnis des Angeklagten vor der Polizei richtig ist, außer acht gelassen worden, daß die damalige Amtshandlung von einem Polizeibeamten geführt wurde, der vor Jahren einmal vom Angeklagten im Zuge eines Raufhandels verprügelt worden sei, und überdies stehe die Feststellung, der Angeklagte habe den Tatort fluchtartig verlassen, in krassem Gegensatz zur Darstellung des Angeklagten.

Hinsichtlich beider Schuldspruchfakten seien außer den später widerrufenen Geständnissen des Angeklagten keine Beweise für dessen Schuld vorhanden, weshalb der Angeklagte freizusprechen gewesen wäre.

Die Rüge versagt zur Gänze.

Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers hat das Erstgericht sehr wohl begründet, warum es davon ausging, daß der Angeklagte am Tag der Tat nur bis 19,10 Uhr gearbeitet hat (S.156 d.A.) und aus welchen überlegungen es nicht der leugnenden Verantwortung des Angeklagten vor dem Untersuchungsrichter und in der Hauptverhandlung, sondern dem Geständnis des Angeklagten vor der Gendarmerie (S.33/34 d.A.) gefolgt ist (S.156/157 d.A.). Den vom Erstgericht hiezu angestellten Erwägungen haften logische Mängel nicht an. Ob aber dem vom Angeklagten im Vorverfahren abgelegten, in der Folge jedoch widerrufenen Geständnis oder dem späteren Widerruf Glauben beizumessen ist, hat das erkennende Gericht in freier Beweiswürdigung (§ 258 Abs.2 StPO) zu beurteilen. Daß das Schöffengericht vorliegend - mit mängelfreier Begründung - dem Geständnis des Angeklagten vor der Gendarmerie und nicht seiner späteren Verantwortung Glauben geschenkt hat, stellt sich mithin als unbekämpfbarer Akt freier richterlicher Beweiswürdigung dar. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers blieb auch nicht unberücksichtigt, daß der Angeklagte das Geständnis vor der Gendarmerie zum Teil von sich aus, zum Teil durch Beantwortung gezielter Fragen abgelegt hat (vgl. abermals S.156 d.A.). Unbegründet ist aber auch der - jedenfalls implicite - erhobene Vorwurf, das Erstgericht sei nicht näher darauf eingegangen, daß an der Amtshandlung wegen des vollendeten Diebstahls in Wels, bei welcher der Angeklagte die Tat eingestanden hat (S.57 d.A.), nach der Behauptung des Angeklagten (S.138 d.A.) ein Polizeibeamter mitgewirkt haben soll, der vom Angeklagten vor Jahren im Zuge eines Raufhandels verletzt wurde. Denn der Angeklagte hat niemals behauptet, von diesem Beamten etwa zu einem (falschen) Geständnis gezwungen worden zu sein, und er hat - vor allem - in diesem Faktum das Geständnis auch vor dem Untersuchungsrichter des Landesgerichtes Innsbruck wiederholt und aufrecht erhalten (S.14 d. A.), also bei einer gerichtlichen Amtshandlung, an der jener Polizeibeamte nicht teilgenommen hat. Bei dieser Sachlage bedurfte es daher keines weiteren Eingehens auf den vom Beschwerdeführer relevierten Umstand.

Soweit sich die Beschwerde schließlich gegen die Urteilsannahme wendet, der Angeklagte habe nach dem Gelddiebstahl in Wels den Tatort 'fluchtartig' verlassen, so läßt sie außer acht, daß der Angeklagte selbst wiederholt angegeben hat, nach der Tat rasch das Lokal verlassen zu haben (S.14, 57 d.A.).

Die Beschwerde vermag daher Begründungsmängel des angefochtenen Urteils in der Bedeutung des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes nicht aufzuzeigen; das gesamte Beschwerdevorbringen läuft letztlich nur auf eine im Verfahren über Nichtigkeitsbeschwerden unzulässige und damit unbeachtliche Bekämpfung der erstrichterlichen Beweiswürdigung hinaus.

Mithin erweist sich die Nichtigkeitsbeschwerde zur Gänze als offenbar unbegründet, sodaß sie gemäß § 285 d Abs.1 Z 2 StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen war. Auf das Vorbringen in dem vom Angeklagten selbst verfaßten Schriftsatz ON 35 d.A. war nicht einzugehen, weil der Angeklagte bei der Anmeldung der Nichtigkeitsbeschwerde (ON 33 d.A.) zu erkennen gegeben hat, daß die Ausführung dieses Rechtsmittels durch den ihm bestellten Verteidiger erfolgen werde, was in der Folge frist- und formgerecht auch geschehen ist. Es war daher nur diese frist- und formgerechte Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde, nicht aber der vom Angeklagten selbst verfaßte und den Formvorschriften nicht entsprechende Schriftsatz ON 35 d.A. der Entscheidung zugrunde zu legen, zumal es nach dem Gesetz nur eine einzige Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde (durch den Beschwerdeführer) gibt, die - wie erwähnt - vorliegend frist- und formgerecht vom Verteidiger des Angeklagten eingebracht wurde.

über die Berufung wird bei einem mit gesonderter Verfügung anzuberaumenden Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung entschieden werden (§ 296 Abs.3 StPO).

Die Kostenentscheidung fußt auf der bezogenen Gesetzesstelle.

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