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5Ob526/78•OGH 5Ob526/78
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Sobalik als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Marold, Dr. Griehsler, Dr. Winklbauer und Dr. Jensik als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M* R*, BRD, vertreten durch Dkfm. Dr. Kurt Zambra und Dr. Andreas Zaubzer, Rechtsanwälte in Kufstein, wider die beklagte Partei J* S*, vertreten durch Dr. Johannes Waldbauer und Dr. Roland Paumgarten, Rechtsanwälte in Kufstein, wegen DM 4.800, sA (Streitwert S 34.560,-- sA), infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes vom 24. November 1977, GZ 2 R 281/7727, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 15. Juli 1977, GZ 7 Cg 263/7621, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 2.579,52 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin S 480,-- Barauslagen und S 155,52 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Entscheidungsgründe:
Der Beklagte vermietete im Jahre 1968 seine Almhütte auf der B*, KatGem E*, an die Kirchenstiftung S*. Diese baute die Hütte in Gemeinschaftsarbeit, an der sich auch der Kläger beteiligte, als Ferienheim für Jugendliche aus. Nun verlangt der Kläger vom Beklagten einen Betrag von DM 4.800,- s. А., weil dieser es entgegen der schriftlichen Vereinbarung vom 7. Februar 1971 unterlassen habe, die Kirchenstiftung S* anläßlich der Verlängerung ihrer Bestandrechte zur Bezahlung des vorangeführten Betrages an den Kläger als Entgelt für seine Mitarbeit am Aus- und Umbau der Almhütte zu verpflichten.
Der Beklagte bestritt die vom Kläger behauptete Garantiezusage.
Das Erstgericht gab der Klage auf Grund folgender wesentlicher Feststellungen statt:
Mit Vertrag vom 26. August 1968, Beilage ./3, „pachtete“ die Kirchenstiftung S* vom Beklagten ab 1. Mai 1969 auf die Dauer von fünf Jahren den ersten Stock der Almhütte B*, bestehend aus vier Räumen um jährlich S 3.000,. In der Zeit, in der kein Almbetrieb herrscht, sollte die ganze Hütte der Kirchenstiftung S* zur Verfügung stehen. Die Kirchenstiftung S* hat sodann im Jahre 1969 die Almhütte ausgebaut und erweitert. Eine Reihe von Bewohnern der Pfarre S*, darunter auch der Kläger, arbeiteten an diesem Ausbau mit. Es war eine Gemeinschaftsarbeit der Pfarre S*. Eine ausdrückliche Vereinbarung, daß diese Mitarbeit kostenlos erfolgen solle, wurde nicht getroffen. Dies war aber allen Beteiligten – darunter auch dem Kläger –aus dem Zusammenhang der Gespräche mit den Verantwortlichen der Kirchenstiftung S* klar. Der Kläger hat zu diesen Arbeiten weder von der Kirchenstiftung noch vom Beklagten einen Auftrag erhalten. Auch der Beklagte hat zu diesen Arbeiten unentgeltlich Material beigestellt. Der Kläger hat zwei Fenster und Fensterstöcke, zwei Türen und Türstöcke und die Eingangstüre verfertigt und das Material hiefür sowie für einen großen Tisch im Aufenthaltsraum zur Verfügung gestellt. Er hat ferner das Klosett ausgebaut und zwei Kirchenbänke zu einer Eckbank umgebaut. Im Jahre 1970 hat er noch eine Bar eingebaut. Anläßlich der Einweihung der Hütte im Herbst 1969 wurde die unentgeltliche Mitarbeit der Pfarrangehörigen beim Ausbau der Hütte vom Dekan F* W* ausdrücklich gewürdigt und der Kläger hiebei besonders genannt.
In der Folge hat der Kläger gesprächsweise sowohl dem genannten Dekan wie auch dem Pfarrer H* G* gegenüber gemeint, die Kirchenverwaltung müsse sich „absichern“, daß der Beklagte nach Ablauf der fünfjährigen Mietzeit die Hütte nicht einfach anderweitig verwerte, zum Beispiel an Jagdgäste oder dergleichen vermiete; man müsse dafür Sorge tragen, daß in einem solchen Fall der Beklagte oder der andere Mieter den Aufwand des Klägers ersetze. In der am 16. Februar 1971 in S* zwischen dem Kläger und dem Pfarrer H* G* einerseits sowie dem Beklagten anderseits getroffenen schriftlichen Vereinbarung verpflichtete sich der Beklagte, die Almhütte nach Ablauf der „Pachtzeit“ auf weitere fünf Jahre an die Kirchenstiftung S* zu „verpachten“ (Beilage ./2).
Wenige Tage später, nämlich am Faschingsamstag, dem 20. Februar 1971, fuhr der Kläger mit seinem Sohn R* R* nach E* (Tirol) und legte dort in einem Gasthaus dem Beklagten eine vorbereitete, mit 7. Februar 1971 datierte schriftliche Vereinbarung, Beilage ./В, mit dem Verlangen vor, der Beklagte solle sie, wenn er damit einverstanden sei, unterschreiben. Dies hat der Beklagte, nachdem er die Vereinbarung durchgelesen hatte, auch getan. Die Vereinbarung (Beilage ./В) hat im wesentlichen folgenden Wortlaut:
V e r e i n b a r u n g
Herr Schreinermeister M* R* in S*, hat an der, Herrn H* S*, gehörenden Almhütte B* Renovierungs-, Um-, Aus- und Einbauarbeiten im Werte von rd. DM 4.800,-- vorgenommen. Alle Arbeiten wurden im Einverständnis und nach vorheriger Absprache mit Herrn H* S* durchgeführt. Über die Art und den Umfang dieser Arbeiten sind sich die Beteiligten einig.
Alsdann wurde die Hütte an die Kirchenverwaltung S* verpachtet mit der Maßgabe, daß die Pachtzeit mit dem 30. April 1974 endet.
...
Nach Ablauf des Pachtvertrages zwischen Herrn H* S* und der Kirchenverwaltung S* am 30. April 1974 wird Herrn M* R* bzw dessen Erben ein Vorpachtrecht eingeräumt und zwar an sämtlichen Räumlichkeiten der Almhütte B*.
Sollten Herr M* R* bzw dessen Erben an einer Anpachtung nicht interessiert sein, so soll der Nachpächter verpflichtet werden, Herrn R* bzw dessen Erben den Wert sämtlicher Arbeitsleistungen, die von Herrn R* erbracht wurden, zu vergüten. Als Wert sollen weder der Zeit- noch der Tageswert angesetzt werden, sondern der bei Ausführungen der Arbeiten gültige Wert.
Sollte eine Verlängerung des z.Zt. bestehenden Pachtvertrages zwischen Herrn H* S* und der Kirchenverwaltung S* über den 30. April 1974 hinaus zum Zuge kommen, so soll die Kirchenverwaltung S* verpflichtet sein, Herrn M* R* den bei Ausführung der jeweiligen Arbeiten gültigen Tagespreis innerhalb eines Monats nach Verlängerung des Pachtvertrages zu ersetzen.
...
S*, den 7. 2. 1971
E* /Tirol
H* S* eh.
M* R* eh.
Der Beklagte wollte mit dieser Vereinbarung dem Kläger eine „Sicherheit“ geben, daß er die Hütte „pachten“ könne, wenn dies die Pfarre S* nicht mehr tun wolle. Nach Ablauf der fünfjährigen Mietzeit hat der Beklagte die Almhütte auf weitere fünf Jahre an die Kirchenstiftung S* vermietet. Er hat hiebei nicht verlangt, daß die Kirchenstiftung dem Kläger den Betrag von DM 4.800,-ersetze. Kurze Zeit vor der Verlängerung der Miete hat der Kläger dem Pfarrer H* G* die Vereínbarung vom 7. Februar 1971, Beilage ./В, gezeigt.
Das Erstgericht war der Ansicht, der Beklagte habe in der Vereinbarung ./В die Garantie dafür übernommen, daß der Aufwand des Klägers von jedem „Nachpächter“ der Almhütte, also auch von der Kirchenstiftung S* ersetzt werde. Da er anläßlich der Weitervermietung der Almhütte nicht entsprechend der übernommenen Verpflichtung die genannte Kirchenstiftung zur Bezahlung des Betrages von DM 4.800,- an den Kläger verhalten habe, hafte er gemäß § 880 a ABGB für volle Genugtuung.
Das Berufungsgericht erkannte über Berufung des Beklagten auf Klagsabweisung. Es übernahm – mit Ausnahme der Feststellungen über den Wert der vom Kläger erbrachten Arbeits- und Materialleistungen – die getroffenen Feststellungen und führte in rechtlicher Hinsicht zusammenfassend aus, daß sowohl aus der abweichenden Textierung der Punkte 4) („… es soll der Nachpächter verpflichtet werden ...“) und 5) („… so soll die Kirchenverwaltung S* verpflichtet sein ...“) der vom Kläger verfaßten Vereinbarung Beilage ./B wie auch den sonstigen Umständen eine Verpflichtung des Beklagten, die Pfarre S* im Falle einer Verlängerung des Mietvertrages zu einer Ablösezahlung an den Kläger zu veranlassen, nicht zu entnehmen sei. Punkt 5) sei als bloße Information des Beklagten über die „Verpflichtungen“ der Pfarre S*, mit welcher der Kläger damals eines Sinnes zu sein behauptete, aufzufassen. Nach der damaligen Sachlage habe der Beklagte nicht annehmen können, daß der Kläger im Falle einer Verlängerung des Bestandverhältnisses von der Pfarre S* überhaupt etwas verlangen würde. Für das behauptete Anerkenntnis des Beklagten fehle jegliche Grundlage im Sachverhalt. Auch ein anderer Rechtsgrund als jener des § 880 a ABGB komme hier nicht in Betracht.
Dieses Urteil bekämpft der Kläger mit Revision wegen Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung, mit dem Antrag, das angefochtene Urteil im Sinne der Bestätigung des Ersturteiles abzuändern oder es aufzuheben und die Rechtssache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Der Beklagte hat in seiner Revisionsbeantwortung die Bestätigung des angefochtenen Urteiles beantragt.
Die Revision ist nicht begründet.
Als mangelhaft rügt der Kläger das Berufungsverfahren, weil das Berufungsgericht ohne Beweis Wiederholung oder Ergänzung eine andere Meinung über die Auslegung der zwischen den Streitteilen getroffenen Vereinbarung vertreten habe als das Erstgericht.
Das Berufungsgericht hat die Tatsachenfeststellungen des Erstgerichtes mit einer für die Entscheidung unwesentlichen Ausnahme zur Gänze übernommen. Da die Beurteilung der Notwendigkeit oder Entbehrlichkeit einer Beweiswiederholung eine nicht revisible Frage der Beweiswürdigung ist, kann in der Übernahme der erstinstanzlichen Tatsachenfeststellungen eine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens nach § 503 Z 2 ZPO nicht gelegen sein (EvBl 1974/72, EFSlg 8953, RZ 1966, 165 uva). Allerdings meint der Kläger, das Berufungsgericht wäre bei seiner Entscheidung in unzulässiger Weise von den Feststellungen des Ersturteiles abgewichen. Die Auslegung schriftlicher Vereinbarungen ist aber Sache der rechtlichen Beurteilung, außer es wären zur Feststellung des Urkundeninhaltes auch andere Beweismittel herangezogen worden. (SZ 25/198, SZ 26/49, EvBl 1967/152, EvBl 1968/231, EvBl 1974/97, 1 Ob 45/72, 5 Ob 111/73 ua). Dies war aber hier nicht der Fall, weil feststeht, daß anläßlich der Unterzeichnung der Vereinbarung ./Β durch den Beklagten keine mündliche Nebenabreden getroffen oder sonstige auf einen gemeinsamen Vertragswillen hinweisende Erklärungen abgegeben wurden. Das Berufungsgericht ist daher nicht von den tatsächlichen Urteilsgrundlagen des Erstgerichtes abgewichen, sondern hat nur den festgestellten Sachverhalt rechtlich anders als dieses beurteilt.
Entscheidend ist die Auslegung des Punktes 5) der Vereinbarung vom 7. Februar 1971 Beilage ./Β. Mit Recht hat das Berufungsgericht darin weder eine Verwendungszusage im Sinne des 1. noch eine Erfolgszusage im Sinne des 2. Halbsatzes des § 880 a ABGB erblickt. Beiden in dieser Gesetzesbestimmung geregelten Garantieverträgen gemeinsam ist die Verpflichtung des Versprechenden dem Versprechensempfänger eine bestimmte Leistung eines Dritten zu verschaffen; sie unterscheiden sich durch den Umfang der vom Versprechenden übernommenen Verpflichtung und seiner daraus resultierenden Haftung für den Fall des Mißlingens seiner Bemühungen (vgl Gschnitzer in Klang2 220 ff.).
Der Punkt 4) der Vereinbarung betrifft die allfällige Vermietung der Almhütte an jemanden anderen als den Kläger oder die Kirchenstiftung S*. Die wörtliche Auslegung dieses Vertragspunktes weist auf die Übernahme der Verpflichtung des Beklagten hin, in diesem Falle den „Nachpächter“ zur Bezahlung der vom Kläger erbrachten Arbeitsleistungen zu veranlassen (arg: „… soll der Nachpächter verpflichtet werden …“). Ob darin eine Verwendungs- oder eine Erfolgszusage im Sinne obiger Ausführungen zu erblicken ist, kann hier dahingestellt bleiben. Im Gegensatz dazu spricht, wie das Berufungsgericht zutreffend dargelegt hat, Punkt 5) der Vereinbarung nicht von einer Verpflichtung des Beklagten, sondern nur einer solchen der Kirchenverwaltung S* (arg: „… soll die Kirchenverwaltung S* verpflichtet sein ...“). Der Beklagte hat eine bestimmte Tätigkeit oder ein positives Verhalten gegenüber dieser Kirchenverwaltung dem Kläger nicht ausdrücklich zugesichert. Auch daß es der Sinn dieser Vertragsbestimmung gewesen sein sollte, daß sich der Beklagte im Falle der Weitervermietung der Almhütte an die Kirchenverwaltung S* für die Bezahlung der vom Kläger erbrachten Arbeiten bei dieser verwendet oder sie gar garantiert, ist entgegen der Meinung des Klägers den getroffenen Fеststellungen nicht zu entnehmen. Zwar ist bei der Vertragsauslegung nicht am Buchstaben zu kleben; es ist aber auch nicht maßgebend, was der Erklärende sagen wollte, oder der Erklärungsempfänger subjektiv darunter verstanden hat, sondern es ist gemäß § 914 ABGB der objektive Sinn der Erklärung, der Geschäftszweck zu erforschen und die Erklärung so zu verstehen, wie sie der Übung des redlichen Verkehrs entspricht (Gschnitzer in Klang2 IV/1, 404, Koziol-Welser, Grundr. I3 68 f., EvBl 1972/111, 1973/177, ZfRV 1973, 303 ua). Da der Kläger, wie festgestellt wurde, die Arbeiten an der Almhütte gleich den übrigen Pfarrangehörigen für die Kirchenstiftung S* unentgeltlich erbracht und auch später, insbesondere aus Anlaß der Vereinbarung vom 16. Februar 1971, Beilage ./2, kein Entgelt verlangt hat, kann Punkt 5) der Vereinbarung Beilage ./В bei objektiver Betrachtung der damaligen Sachlage nicht dahin verstanden werden, daß damit dem Beklagten die Verpflichtung auferlegt werden sollte, von der Kirchenstiftung S* eine Zahlung an den Kläger zu erwirken, auf die er offensichtlich keinen Anspruch hatte. Der Beklagte, der, wie gleichfalls festgestellt wurde, dem Kläger mit der Vereinbarung überhaupt nur ein „Vorpachtrecht“ zusichern wollte, – er hat also offenbar nur den Punkt 3) der Vereinbarung richtig verstanden – konnte berechtigterweise der Auffassung sein, der Kläger werde sich mit der Kirchenstiftung S*, mit der er damals durchaus konform zu gehen schien, selbst auseinandersetzen, zumal sogar der Kläger nach seinen Parteiangaben mit der Vereinbarung nur eine Absicherung für den Fall bezweckte, daß der Beklagte nach Ablauf der Pachtzeit mit der Kirchenstiftung S* über die Almhütte wieder „frei“, d. h. durch Vermietung an andere Interessenten verfügen würde (s. AS 101). Dafür sprechen auch seine festgestellten, vor Abschluß der gegenständlichen Vereinbarung Vertretern der Pfarre S* gegenüber geäußerten Befürchtungen, daß der Beklagte die Hütte nach Ablauf der fünfjährigen Bestandzeit anderweitig verwerten könnte; für einen solchen Fall müßte Vorsorge getroffen werden, daß er (Kläger) seinen Aufwand ersetzt erhalte. Es ist daher der Auffassung des Berufungsgerichtes beizupflichten, daß Punkt 5) der Vereinbarung vom 7. Februar 1971 nicht als Garantieerklärung des Beklagten i. S. Des § 880 a ABGB aufzufassen ist. Daß sich möglicherweise eine deutlichere Formulierung für die fehlende Verpflichtungsabsicht des Beklagten hätte finden lassen können, mag stimmen, doch ändert dies nichts daran, daß auch die gewählte Formulierung eine eindeutige Schlußfolgerung in der vom Kläger jetzt gewünschten Richtung nicht zuläßt. Die zutreffende Auffassung des Berufungsgerichtes, daß sich aus dem Klagsvorbringen auch kein anderer das Klagebegehren rechtfertigender Klagegrund ableiten lasse, wird in der Revision nicht bekämpft, weshalb sich weitere Erörterungen darüber erübrigen.
Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41 und 50 ZPO.
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