7Ob44/77•OGH 7Ob44/77
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Neperscheni als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Flick, Dr. Friedl, Dr. Kuderna und Dr. Wurz als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei G* P*, vertreten durch Dr. Walter Spiess, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagte Partei W*AG, *, vertreten durch Dr. Gert F. Kastner und Dr. Hermann Tscharre, Rechtsanwälte in Innsbruck, wegen Feststellung (Streitwert 110.000,-- S) infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes vom 13. Mai 1977, GZ 2 R 122/7737, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 10. Februar 1977, GZ 6 Cg 424/7632, in der Hauptsache bestätigt und im Kostenpunkt abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die Beklagte ist schuldig, dem Kläger die mit 4.459,20 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin 960,-- S Barauslagen und 259,20 S Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Entscheidungsgründe:
Der Kläger hat für die Zeit vom 7. 9. 1972 bis 1. 10. 1982 bei der Beklagten eine Haushaltsversicherung abgeschlossen, der die Allgemeinen Bedingungen für die Hausratversicherungen zugrundeliegen. Die Versicherung erstreckt sich auch auf die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus den Gefahren des täglichen Lebens.
Am 26. 8. 1974 verletzte der Kläger, der bei der Firma S* in I* beschäftigt war, den bei derselben Firma beschäftigten D* H* während der Arbeitszeit durch einen Fußtritt. Wegen dieses Vorfalles wurde er mit Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 9. 7. 1975, 22 Hv 140/7522, rechtskräftig des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 Abs 1 und 4 StGB schuldig erkannt.
Mit der vorliegenden Klage begehrt der Kläger die Feststellung des Versicherungsschutzes für den erwähnten Vorfall.
Die Beklagte beantragte Klagsabweisung und wendete ein, der Kläger habe vorsätzlich gehandelt. Im übrigen sei der Vorfall nicht den Gefahren des täglichen Lebens zuzurechnen. Ursächlich für die Handlungsweise des Klägers sei die gemeinsame Berufsausübung mit dem Verletzten gewesen. Hinzu komme, daß der Kläger Aufseher im Betrieb gewesen sei.
Das Erstgericht gab im ersten Rechtsgang dem Klagebegehren statt, wobei es den Rechtsstandpunkt vertrat, im Hinblick auf § 268 ZPO müsse es von einer fahrlässigen Handlungsweise des Klägers ausgehen. Das Versetzen eines Fußtrittes sei den Gefahren des täglichen Lebens zu unterstellen.
Das Berufungsgericht hob das Urteil des Erstgerichtes unter Rechtskraftvorbehalt auf. Der Oberste Gerichtshof bestätigte diesen Beschluß mit der Entscheidung vom 29. 4. 1976, 7 Ob 27/7615, wobei er im wesentlichen der Rechtsansicht des Berufungsgerichtes beitrat und folgendes zum Ausdruck brachte:
Der Umstand, daß sich der Haftpflichtfall an der Arbeitsstelle des Klägers während der Arbeitszeit ereignet hat, reiche für sich allein nicht aus, um darin eine Auswirkung der betrieblichen Tätigkeit zu sehen. Nur bei Gelegenheit dienstlicher Verrichtungen verursachte Schädigungen fallen nicht unter den Schutzbereich einer Betriebshaftpflichtversicherung. Sollte im vorliegenden Fall das Versetzen eines Fußtrittes eine Handlung sein, die mit der betrieblichen Tätigkeit nichts zu tun hatte, könne sie den Gefahren des Berufes nicht zugeordnet werden. Den Gefahren des täglichen Lebens seien auch Hänseleien und scherzhafte Streitigkeiten mit leichten Fußtritten zuzurechnen. Derartige, meist nicht böse gemeinte Verhaltensweisen sprengen nicht den Rahmen der Gefahren des täglichen Lebens. Komme es hiebei infolge Verkettung unglücklicher Umstände zu nicht gewollten Verletzungen, können diese als Ausfluß der Gefahren des täglichen Lebens angesehen werden, weshalb diesfalls der Versicherungsschutz aus der Privathaftpflichtversicherung gegeben wäre.
Im zweiten Rechtsgang hat das Erstgericht dem Klagebegehren neuerlich stattgegeben und folgendes festgestellt:
Der Kläger und D* H* unterstanden als Hilfsarbeiter einem gemeinsamen Vorarbeiter. Sie sollten eine dringende Arbeit gemeinsam fertigstellen. Der Kläger trieb H* zur Eile an und sagte ihm, er solle einige Löcher bohren. Auf die Erwiderung H*, er habe keinen Bohrer, kam es zu einer im Spaß erfolgten gegenseitigen Beschimpfung mit dem Wort „Schweinehund“. Während beide darüber lachten und sich H* daranmachte, einen Bohrer zu holen, versetzte ihm der Kläger im Scherz einen Fußtritt gegen den Hinterteil. Dabei traf er H* so unglücklich, daß dieser eine Kontusion des linken Hodensackes mit einem Bluterguß erlitt. Die Verletzung war eingetreten, weil sich H*, als er den Fußtritt erhielt, in leichter Grätschstellung befunden hatte. Der Fußtritt erfolgte aus Jux und die eingetretenen Verletzungen sind nur auf unglückliche Umstände zurückzuführen. Die Auseinandersetzung zwischen dem Kläger und H* stand nicht im Zusammenhang mit ihrer Beschäftigung im Betrieb, sondern war privater Natur.
Im wesentlichen unter Hinweis auf die Ausführungen des Obersten Gerichtshofes in dem oben erwähnten Beschluß bejahte das Erstgericht die Leistungspflicht der Beklagten aus der Versicherung.
Das Berufungsgericht bestätigte nunmehr das Urteil des Erstgerichtes und sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes 50.000,-- S übersteigt. Es übernahm die erstrichterlichen Feststellungen und trat dessen nunmehriger rechtlicher Beurteilung bei.
Gegen das Urteil des Berufungsgerichtes richtet sich die Revision der Beklagten wegen Aktenwidrigkeit, Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, es dahin abzuändern, daß das Klagebegehren abgewiesen werde. Hilfsweise stellt die Beklagte einen Aufhebungsantrag.
Der Kläger beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.
Die Revision ist nicht gerechtfertigt.
Die Revisionsgründe der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und der Aktenwidrigkeit führt die Beklagte zusammengefaßt dahin aus, das Berufungsgericht habe ohne entsprechende Feststellung des Erstgerichtes angenommen, der vom Kläger erteilte Fußtritt sei leicht gewesen. Diese behauptete Aktenwidrigkeit ist jedoch nicht gegeben. Es ist zwar richtig, daß das Erstgericht im Rahmen seiner Feststellungen nicht ausdrücklich von einem leichten Fußtritt sprach, doch kann seinem Urteil auf S 6 (S 132 d.A.) entnommen werden, daß es einen starken Tritt nicht als erwiesen annahm. Aus S 9 des Ersturteiles (S 135 d.A.) ergibt sich, daß das Erstgericht bei seiner rechtlichen Beurteilung von einem leichten Tritt ausging. Die entsprechenden Ausführungen des Berufungsgerichtes sind daher nicht aktenwidrig, weshalb dieser Revisionsgrund ebensowenig gegeben ist wie der auf dieselbe Behauptung gestützte Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens.
Soweit die Revision bei ihren Ausführungen von einer feindseligen Absicht des Klägers gegenüber H* ausgeht, ist sie nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt, weil die Untergerichte ausdrücklich festgestellt haben, daß es sich bei der Handlungsweise des Klägers um einen Jux handelte, dem keinerlei feindselige Absicht zugrundelag.
Bezüglich der Fragen, ob die Folgen der Handlungsweise des Klägers den Gefahren des täglichen Lebens entsprungen bzw ob sie der Berufsausübung des Klägers zuzurechnen sind, kann auf die Ausführungen des Obersten Gerichtshofes in seinem Beschluß vom 29. 4. 1976, 7 Ob 27/7615, verwiesen werden. Da nach den ausdrücklichen Feststellungen der Untergerichte der Fußtritt mit der betrieblichen Tätigkeit des Klägers nicht zusammenhing, sondern Teil einer rein privaten Auseinandersetzung war, ist er der Berufsausübung des Klägers nicht zuzurechnen. Im übrigen wurde bereits in dem damaligen Beschluß ausgeführt, daß auch Hänseleien mit dabei vorkommenden leichten und aus Spaß, ohne Verletzungsabsicht erteilten Fußtritten den Gefahren des täglichen Lebens zuzuordnen sind. Daß diese Voraussetzungen hier gegeben sind, ergibt sich aus den getroffenen Feststellungen, die den Obersten Gerichtshof, der nicht Tatsacheninstanz ist, binden. Demnach kann auch nicht davon ausgegangen werden, daß der vom Kläger versetzte Fußtritt ein starker war.
Die Beklagte erblickt einen weiteren Grund für ihre Leistungsfreiheit darin, daß der Kläger vorsätzlich gehandelt hat, weshalb nach Art 19 Abs 7 Z 1 ABH 1971 Versicherungsschutz nicht gegeben sei. Dem ist folgendes entgegenzuhalten:
Nach der erwähnten Bestimmung der ABH 1971 sind von der Versicherung Schadenersatzansprüche gegen alle Personen, die vorsätzlich den Schaden, für den sie dem Dritten verantwortlich sind, rechtswidrig herbeigeführt haben, ausgeschlossen. Zweifellos hat der Kläger H* den Fußtritt vorsätzlich versetzt. Für den Ausschluß nach Art 19 Abs 7 Z 1 ABH 1971 genügt jedoch nicht eine vorsätzliche Handlungsweise, vielmehr erfordert er eine vorsätzliche Schadenszufügung. Die erwähnte Bestimmung findet im § 152 VersVG Deckung. Sie bezieht sich auf die vorsätzliche Schadenszufügung bzw die Inkaufnahme vorauszusehender schädlicher Folgen. Demnach ist der Ausschluß nur gegeben, wenn der Versicherte mindestens die zu dem haftungsbegründenden Tatbestand gehörenden Umstände in seinen Willen aufgenommen hat (Prölß-Martin VersVG20, 692). Das Wissen und Wollen des Täters muß sich zumindest bedingt auch auf die Schadensfolgen erstrecken. Der Versicherte muß demnach das Bewußtsein haben, sein Verhalten werde den schädlichen Erfolg bewirken; sein Wille muß die schadensstiftende Wirkung der Handlung umfassen (Wussow ABH7 455 f.). Wer z.B. einem Dritten leichte Schmerzen zufügen will, handelt nicht vorsätzlich in bezug auf schwere Unfallsfolgen (Bruck-Möller-Johannsen, VersVG8 IV/441, 7 Ob 56/76).
Nach den getroffenen Feststellungen hatte der Kläger nicht die Absicht, H* zu verletzen. Er zog derartige Verletzungen nicht einmal in Erwägung. Ihr Eintritt ist nur auf das Zusammentreffen unglücklicher Umstände zurückzuführen. Aus diesem Grunde fehlt es an den Voraussetzungen für eine Leistungsfreiheit der Beklagten nach Art 19 Abs 7 Z 1 ABH 1971.
Der Revision der Beklagten mußte demnach ein Erfolg versagt bleiben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.
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