7Ob113/71•OGH 7Ob113/71
7Ob113/71Tribunal Superior10 de set. de 1971
Bewilligung der Oesterreichischen Nationalbank, Ausfolgung von Gold an, einen Ausländer, Gold, Verurteilung zur Ausfolgung von - an einen Ausländer, Bewilligung, der Oesterreichischen Nationalbank, Kundmachung Nr 9/59 der Oesterreichischen Nationalbank, Z 2 lit a der -, gilt nur für Geldzahlungen, Oesterreichische Nationalbank, Bewilligung zur Ausfolgung von Gold an, einen Ausländer, Kundmachung Nr 9/59
SZ 44/127
Die Vorschrift der Z 2 lit a der Kundmachung Nr 9/1959 der Oesterreichischen Nationalbank bezieht sich nur auf Geldzahlungen
OGH 10. 9. 1971, 7 Ob 113/71 (OLG Wien 6 R 19/71; LGZ 39 c Cg 61/70)
Der Klage zufolge habe der Kläger am 12. 7. 1945 in Budapest dem damals dort ansässig gewesenen Firmenunternehmen Sch G A 9000 Gramm Feingold geliehen. Ludwig Sch sei zu jener Zeit persönlich haftender Gesellschafter des genannten Unternehmens gewesen. Er sei am 25. 7. 1960 in Wien gestorben und von den nunmehrigen Beklagten, die die unbedingte Erbserklärung abgegeben hätten, beerbt worden. Eine Verjährung der Forderung nach Rückgabe einer gleichen Goldmenge sei nicht eingetreten, denn, wie sich durch die klägerischerseits beantragte Einholung einer Auskunft über die einschlägige ungarische Gesetzeslage herausstellen werde, sei nach ungarischem Recht die Verjährung so lange unterbrochen, als die anspruchsberechtigte Person gehindert sei, ihre im Ausland zu erhebende Forderung geltend zu machen. Diese Geltendmachung sei dem Kläger früher nicht bewilligt worden. Gestützt auf dieses Vorbringen, begehrt der Kläger, die Beklagten zur ungeteilten Hand zu verurteilen, ihm 9000 Gramm Feingold zu übergeben.
Die Beklagten erhoben gegen das Klagebegehren eine Reihe von Einwendungen und beantragten dessen Abweisung.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren wegen Verjährung ab.
Auch das Berufungsgericht hielt das Klagebegehren für verjährt und gab daher der Berufung des Klägers nicht Folge, wobei es aussprach, daß der Wert des Streitgegenstandes S 15.000.- übersteigt.
Der Oberste Gerichtshof gab der Revision der klagenden Partei nicht Folge.
Aus den Entscheidungsgründen:
Die Revision ist im Ergebnis nicht gerechtfertigt.
Nach § 4 Abs 1 DevG darf ein Inländer im Inland ua nur mit Bewilligung der Oesterreichischen Nationalbank Gold einem Ausländer aushändigen. Unter Gold iS des zitierten Gesetzes ist, was sich aus § 1 Abs 1 Z 4 DevG ergibt, insbesondere auch Feingold zu verstehen. In der vom Kläger vorgelegten Erklärung der Oesterreichischen Nationalbank heißt es zwar, daß im Falle des Obsiegens des Klägers die Bestimmungen ihrer Kundmachung Nr 9/59 Z 2 lit a zur Anwendung kommen. Hinzugefügt wird jedoch: "Die Bewilligung zur Ausfolgung des Goldes wird von uns nicht erteilt." Z 2 lit a der erwähnten Kundmachung zählt zu den Leistungen und Verfügungen, die iS des § 22 DevG von der Oesterreichischen Nationalbank generell bewilligt werden, die auf Grund eines Urteiles oder einer anderen gerichtlichen oder behördlichen Entscheidung erfolgende Zahlung auf ein Sperrkonto eines Ausländers bei einer inländischen Kreditunternehmung oder, falls die Voraussetzungen der generellen Zahlungsbewilligungen der Kundmachung Nr 5/59 zutreffen, die Zahlung und Überweisung iS der letztgenannten Kundmachung. Abschließend enthält die Bestimmung Z 2 lit a die erläuternde Bemerkung: "Ein Gericht kann daher dem Klagebegehren eines Ausländers, welches auf Zahlung eines Inländers lautet, ohne Nachweis einer Bewilligung stattgeben; die Zahlung der Urteilsschuld darf jedoch nur wie vorstehend angegeben erfolgen." Danach kann es nicht zweifelhaft sein, daß sich diese Vorschrift nur auf Geldzahlungen bezieht. Um eine solche geht es aber hier nicht, da das Klagebegehren die Ausfolgung von Feingold zum Gegenstand hat. Die Auskunft der Oesterreichischen Nationalbank, daß bei Obsiegen des Klägers Z 2 lit a der Kundmachung Nr 9/59 Platz greife, ist sohin unrichtig. Maßgeblich ist vielmehr ihre Erklärung, daß sie die eingeklagte Ausfolgung des Goldes nicht bewilligt. Dem Klagebegehren steht daher § 22 Abs 2 DevG entgegen, wonach in Fällen, in denen zur Leistung des Schuldners eine Bewilligung erforderlich ist, die Zulässigkeit einer Verurteilung die Erteilung einer solchen Bewilligung voraussetzt.
Mithin war der Revision nicht Folge zu geben.
Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.