OGH 7Ob71/71

7Ob71/71Tribunal Superior28 de abr. de 1971

Abrir fonte

Regest

Berufskraftfahrer, Begriff, =

Texto completo

OGH 7Ob71/71

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.04.1971

Kopf

SZ 44/57

Spruch

Begriff des "Berufskraftfahrers" iS des § 16 Abs 1 AKB

OGH 28. 4. 1971, 7 Ob 71/71 (OLG Wien 1 R 243/70; HG Wien 3 Cg 1700/69)

Begründung

Unbestritten ist folgender Sachverhalt:

Der bei der Klägerin angestellte Heinz Z verschuldete am 21. 3. 1967 mit einem VW-Kombi der Klägerin einen Verkehrsunfall, bei welchem die Insassin des Fahrzeuges Herta D tödlich verletzt wurde. Für dieses Fahrzeug hatte die Klägerin bei der Beklagten eine Insassenunfallsversicherung nach dem Pauschalsystem II mit einer Versicherungssumme von S 300.000.- bei Todesfolge abgeschlossen, einer Summe, die sich bei Vorhandensein von zwei Insassen bei Tod eines derselben auf S 225.000.- verringert. Die Beklagte zahlte auf Grund des Versicherungsvertrages an die Rechtsnachfolger der Herta D, die nunmehrigen Nebenintervenienten auf Seiten der Klägerin - in der Folge abgekürzt NI bezeichnet -, den Betrag von S 225.000 -, verweigerte jedoch die Auszahlung des geforderten Restbetrages von S 75.000.- mit der Begründung, daß Heinz Z nicht als Berufsfahrer im Sinne des für das gegenständliche Versicherungsverhältnis geltenden § 16 Abs 1 AKB, sondern als Fahrzeuginsasse anzusehen gewesen sei.

Die NI erwirkten (nach anderen prozessualen Versuchen) die urteilsmäßige Verpflichtung der Klägerin, den Anspruch auf Zahlung von S 75.000.- auf Kosten der NI gegen die Beklagte gerichtlich geltend zu machen und nach rechtskräftigem Zuspruch dieser Summe je S 37.500.- an die NI auszuzahlen. In Erfüllung dieser Verpflichtung begehrte die Klägerin die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von S 75.000.- sA mit der Behauptung, daß Heinz Z im Unfallszeitpunkt als Berufsfahrer anzusehen gewesen sei und die Beklagte daher den auf die volle Versicherungssumme von S 300.000.- fehlenden Restbetrag von S 75.000.- zu leisten habe.

Die Beklagte beantragte unter Berufung auf ihren bereits wiedergegebenen Standpunkt Klagsabweisung.

Beide Vorinstanzen wiesen das Klagebegehren ab, wobei sie in Ansehung der streitentscheidenden Frage, ob Heinz Z als Berufsfahrer anzusehen war oder nicht, von folgendem Sachverhalt ausgingen:

Heinz Z ist gelernter Automechaniker, aber technisch vielseitig versiert. Die Klägerin suchte für die ihm zugedachte Tätigkeit ausdrücklich einen technisch versierten Mann und stellte ihn im Juni 1964 als angestellten Werkmeister ein. Als solcher war er bis zum Ende seiner Beschäftigung mit 1. 5. 1969 sowohl bei der Krankenkasse als auch bei der Pensionsversicherung gemeldet. Während seiner Dienstzeit von 8 bis 17 Uhr mit einstundiger Mittagspause hatte er folgenden sehr mannigfaltigen Tätigkeitsbereich: Er hatte drei VW-Busse und zwei PKW der Zentrale der Klägerin zu betreuen und fallweise auch an anderen Fahrzeugen Service-Arbeiten vorzunehmen, er hatte alle technischen Installationen innerhalb und außerhalb der drei Häuser der Klägerin zu überprüfen und instandzuhalten, dies einschließlich der Betreuung der Umwälzanlage des Schwimmbades, der gasbeheizten Sauna und des Rasenmähers. Fallweise hatte er auch Versuchswerkzeuge für das Labor herzustellen, einfache Arbeiten an den Kabelleitungen der EDV-Anlage und Tischlerarbeiten (auch Anfertigung von Stellagen) zu verrichten. Außerdem hatte er die zu Erledigungen bei Post, Bank, Zollamt und Bahn anfallenden Fahrten vorzunehmen, selten auch andere Fahrten während der Dienstzeit durchzuführen. Darüber hinaus war zwischen ihm und der Klägerin vereinbart, daß er ohne zusätzliches Entgelt täglich vor Arbeitsbeginn die Arbeiter der Klägerin von Sammelstellen in W zum Dienstplatz K und nach Arbeitsschluß wieder zurückbringt, was täglich zusammen zwei Stunden in Anspruch nahm. Dafür wurde ihm der bei der Beklagten versicherte VW-Bus nicht bloß für die dargestellten Fahrten, sondern auch für die eigene Anreise zum Arbeitsplatz sowie zum privaten Gebrauch an den Wochenenden zur Verfügung gestellt. Nach dem gegenständlichen Unfall besorgte die Beförderung der Arbeiter der Klägerin nicht mehr Heinz Z, sondern ein Privatunternehmen, ohne daß sich an dem Einkommen des Z etwas geändert hätte.

Zeitmäßig nahmen von den in seiner Dienstzeit durchgeführten Arbeiten die Fahrten zirka 2 Stunden, die Betreuung des Fahrzeugparks etwa 1 Stunde und die sonstigen Arbeiten zirka 5 Stunden täglich in Anspruch.

Der gegenständliche Unfall ereignete sich anläßlich der seltenen sonstigen Fahrten, bei welcher Heinz Z die Angestellte des Kaufhauses T H D, die er zu einer Besichtigung der Zentrale der Klägerin abgeholt hatte, anschließend wieder zurückbringen sollte.

Bei diesem Sachverhalt sahen die Vorinstanzen Heinz Z übereinstimmend nicht als Berufsfahrer iS des § 16 Abs 1 AKB an.

Der Oberste Gerichtshof gab der Revision der klagenden Partei und der NI auf Seiten der klagenden Partei nicht Folge.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Revision ist nicht gerechtfertigt.

Von der hier abgeschlossenen Insassenversicherung ausgeschlossen sind zufolge § 16 Abs. 1 AKB Kraftfahrer und Beifahrer, die beim Versicherungsnehmer als solche angestellt sind (Berufsfahrer), weil das Unfallsrisiko dieser Berufsfahrer von einer anderen Versicherungssparte (mit höheren Prämiensätzen), nämlich der Berufsfahrerversicherung iS des § 16 Abs 2 AKB erfaßt ist.

Im vorliegenden Fall kommt die Qualifikation des Heinz Z als (Berufs)Beifahrer nicht in Betracht, es ist daher lediglich zu untersuchen, ob er als Berufskraftfahrer angesehen werden könnte. Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 16 Abs 1 AKB besteht der Unterschied zwischen einem Berufskraftfahrer iS der genannten Bestimmung und einem anderen Kraftfahrzeuglenker darin, daß der erstere als Kraftfahrer (beim Versicherungsnehmer) angestellt ist, seine berufliche Beschäftigung also nach dem abgeschlossenen Dienstvertrag im Lenken von Kraftfahrzeugen besteht. Kein Berufskraftfahrer ist hingegen ein (beim Versicherungsnehmer angestellter) Arbeitnehmer, der ein Kraftfahrzeug - allenfalls sogar ständig - in Ausübung eines anderen Berufes lenkt, für den also die Lenkung eines Kraftfahrzeuges (des Versicherungsnehmers) nur ein Hilfsmittel zur Ermöglichung oder Erleichterung seiner nicht im Lenken eines Kraftfahrzeuges bestehenden Berufstätigkeit darstellt, wie etwa bei einem mit einem Kraftfahrzeug des Dienstgebers ausgestatteten Handelsvertreter (in diesem Sinn Prölss - Martin, Vers-VG[18], 834/35, Stiefel - Wussow, AKB[7], 556, 557, BGH 18. 12. 1968, VersR 1969, 213 ua).

Wendet man diese grundsätzlichen Erwägungen auf den vorliegenden Fall an, so ist der rechtlichen Beurteilung der Sache durch die Vorinstanzen durchaus beizutreten. Nach den getroffenen Feststellungen lag der Schwerpunkt der beruflichen Tätigkeit des Heinz Z in der Betreuung des Kraftfahrzeugparkes und aller technischen Installationen der Klägerin, was seine Hauptarbeitszeit in Anspruch nahm und wozu er normalerweise überhaupt kein Kraftfahrzeug zu lenken hatte. Für die in der Vornahme von Erledigungen bei Post, Bank, Zollamt und Bahn bestehende berufliche Tätigkeit benützte Heinz Z zwar das gegenständliche Kraftfahrzeug, diese Benützung stellte jedoch nach den vorstehenden Ausführungen nur das Hilfsmittel zur Ermöglichung bzw Erleichterung der angeführten Erledigungen dar. Sonstige Fahrten während der Dienstzeit hatte Heinz Z festgestelltermaßen nur "selten" zu verrichten, diese jedenfalls nur gelegentlichen Fahrten rechtfertigen also keinesfalls seine Einreihung in die Kategorie der Berufsfahrer (ebenso insb BGH VersR 1969, 213). Dasselbe gilt von der Verwendung des Kraftfahrzeuges für die eigene Zureise zum Ort der Dienstverrichtung. Schließlich ist auch die Mitnahme von Arbeitskollegen zu diesem Zweck, welche festgestelltermaßen außerhalb der Dienstzeit und ohne besonderes Entgelt erfolgte, nicht geeignet, um Heinz Z als Berufskraftfahrer iS des § 16 Abs 1 AKB qualifizieren zu können.

Da aus allen diesen Gründen der allein geltend gemachte Revisionsgrund unrichtiger rechtlicher Beurteilung nicht gegeben ist, war der Revision nicht Folge zu geben.

Continue sua pesquisa no ChatGPT ou Claude

Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.