2Ob382/64•OGH 2Ob382/64
2Ob382/64Tribunal Superior21 de jan. de 1965
Gerichtsbarkeit, inländische, Unterwerfung unter die - unwiderruflich, Unterwerfung unter die inländische Gerichtsbarkeit, Unwiderruflichkeit, Unwiderruflichkeit der Unterwerfung unter die inländische, Gerichtsbarkeit
SZ 38/10
Die Erklärung, sich den inländischen Gerichten freiwillig zu unterwerfen, ist unwiderruflich
Entscheidung vom 21. Jänner 1965, 2 Ob 382/64
I. Instanz: Kreisgericht Wiener Neustadt; II. Instanz:
Oberlandesgericht Wien
Der Kläger nimmt den Zweitbeklagten als Lenker und den Erstbeklagten als Halter eines Lastkraftwagens wegen Ersatzes des Schadens in Anspruch, der ihm infolge eines Verkehrsunfalles erwachsen ist. Der Erstbeklagte genießt als fremdes Staatsoberhaupt Exterritorialität. Auf Anfrage des Erstgerichtes gab der Erstbeklagte im diplomatischen Weg die Erklärung ab, mit der Durchführung des gegenständlichen Verfahrens vor den österreichischen Gerichten einverstanden zu sein und sich für dieses Verfahren der Gerichtsbarkeit der Republik Österreich zu unterwerfen.
Bei der ersten Tagsatzung erhob sein Prozeßbevollmächtigter die Einrede des Mangels der inländischen Gerichtsbarkeit. Er behauptete, daß eine Unterwerfungserklärung nicht vorliege, und widerrief die im diplomatischen Weg abgegebene Erklärung ausdrücklich.
Das Erstgericht gab der Einrede Folge, erklärte das mir dem Erstbeklagten durchgeführte Verfahren einschließlich der Klagszustellung für nichtig und wies die Klage hinsichtlich des Erstbeklagten zurück. Die Unterwerfungserklärung sei eine widerrufliche Prozeßhandlung.
Das Rekursgericht verwarf in Abänderung des erstgerichtlichen Beschlusses die Einrede. Der durch die Unterwerfungserklärung bekundete ausnahmsweise Verzicht der exterritorialen Person auf die ihr zukommende Ausnahme von der Gerichtsbarkeit sei eine außerhalb des Prozesses abgegebene einseitige empfangsbedürftige Erklärung, die überhaupt erst die Voraussetzung für die Einleitung eines Prozesses schaffe. Empfänger der Unterwerfungserklärung sei der Staat, dessen Gerichtshoheit über die exterritoriale Person erst durch die Erklärung begrundet werde. Das Gericht sei nicht legitimiert, die Wirkung des Verzichtes auf das Vorrecht der Exterritorialität wieder aufzuheben. Aus der Bindung des Gerichtes an die Erklärung des Bundesministeriums für Justiz gemäß Art. IX (3) EGJN. folge, daß die exterritoriale Person die Wirkungen des einmal ausgesprochenen Verzichtes durch Prozeßerklärungen nicht einseitig beseitigen könne und daß das Gericht eine solche Verzichtserklärung nicht entgegennehmen und zum Gegenstand seiner Entscheidung machen dürfe. Zwar sei es nicht ausgeschlossen, daß eine exterritoriale Person neuerlich ihre Ausnahme von der inländischen Gerichtsbarkeit erwirke, doch könne dies nicht durch gerichtliche Entscheidung geschehen. Wohl ließen die vorliegend einander widersprechenden Erklärungen Zweifel über die Frage der inländischen Gerichtsbarkeit entstehen, doch sei vom Bestehen der letzteren auszugehen, solange die bisher vorliegende Erklärung des Bundesministeriums für Justiz nicht durch eine andere, das Gericht bindende Mitteilung abgelöst sei.
Der Oberste Gerichtshof gab dem Revisionsrekurs der erstbeklagten Partei nicht Folge.
Aus der Begründung:
Zwar ist das Gericht - unabhängig von der Einhaltung des diplomatischen Weges beim Zustandekommen der Unterwerfungserklärung - die zu ihrer Empfangnahme befugte Behörde. Es wäre ja auch der Fall denkbar, daß eine exterritoriale Person unmittelbar bei Gericht erscheint und die Unterwerfungserklärung im Sinn des Art. IX (2) EGJN. abgibt. Gegenüber dem Standpunkt des Revisionsrekurses, die vorliegende Erklärung des Erstbeklagten sei widerruflich, weil sie eine Prozeßerklärung darstelle und Prozeßhandlungen grundsätzlich widerruflich seien, ist zu erwidern, daß die Widerruflichkeit von Prozeßhandlungen weder generell bejaht noch verneint werden kann. Zweifellos kann eine bei Gericht eingebrachte Klage zurückgenommen werden; anderseits ist es nicht zulässig, die einmal gültig erklärte Zurücknahme der Klage zu widerrufen. Ebenso ist die Zurücknahme eines Rechtsmittels zulässig (vgl. § 484 (1) ZPO.), keineswegs kann jedoch die Rechtsmittelzurücknahme als solche zurückgenommen werden. Die aufgezeigten Beispiele lassen mit hinreichender Deutlichkeit erkennen daß die Erklärung exterritorialer Personen, sich der inländischen Gerichtsbarkeit zur Entscheidung einer konkreten Rechtsangelegenheit zu unterwerfen, nicht widerrufen werden kann. Die Ausführungen des Revisionsrekurses geben keinen Anlaß, die Fragen gegen die in der deutschen Rechtslehre einhellig vertretene Ansicht zu entscheiden. Schon das Erstgericht hat diesfalls die Ansichten Riezlers (Internationales Zivilprozeßrecht, 1949, S. 380) und Rosenbergs (Lehrbuch des Deutschen Zivilprozeßrechtes[8], S. 71) zitiert. Zum letzteren Zitat ist festzuhalten, daß die Lehrmeinung Rosenbergs auch in der 9. Auflage - 1961 - unverändert aufrechterhalten ist. Ergänzend ist auf Stein - Jonas - Schönke, Kommentar zur ZPO.[17], V A 4 vor § 1 (S. 42 f.), und Schönke - Schröder - Niese, Zivilprozeßrecht[8], S. 92, als weitere Belegstellen zu verweisen.
Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.