2Ob37/64•OGH 2Ob37/64
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Elsigan als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Köhler, Dr. Pichler, Dr. Höltzel und Dr. Bauer als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Franz E*****, vertreten durch Dr. Walter Gastgeb, Rechtsanwalt in Linz, wider die beklagten Parteien
1. ) Maria G*****, 2.) Franz G*****, beide vertreten durch Dr. Eduard Ludescher, Rechtsanwalt in Linz, wegen Feststellung (Streitwert 10.000 S) infolge Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes vom 15. November 1963, GZ 3 R 150/63-22, womit infolge Berufung der klagenden und beklagten Parteien das Urteil des Landesgerichtes Linz vom 22. August 1963, GZ 4 Cg 317/62-15, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die beklagten Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig, der klagenden Partei die mit 754,65 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Entscheidungsgründe:
Am 3. 7. 1960 stieß auf der ungeregelten Kreuzung der Hans Sachs-Straße mit der gleichrangigen Eisenfeldstraße in Wels der Personenkraftwagen des Zweitbeklagten, dessen Halter die Erstbeklagte ist, mit dem von rechts kommenden Motorfahrrad des Klägers zusammen, wobei der Kläger verletzt wurde. Der Zweitbeklagte wurde aus diesem Anlaß wegen Übertretung nach § 335 StG rechtskräftig verurteilt. Der Kläger begehrte die Feststellung, daß ihm die Beklagten zur ungeteilten Hand für alle Schäden haften, die er auf Grund des gegenständlichen Unfalles erlitten habe und noch erleiden werde. Die Beklagten beantragten, die Klage abzuweisen. Sie wendeten ein 50 %iges Mitverschulden des Klägers ein und machten geltend, daß ein Feststellungsbegehren nur hinsichtlich künftiger noch nicht mit Leistungsklage klagbarer Ansprüche zulässig sei.
Das Erstgericht sprach die Solidarhaftung der Beklagten für 3/4 aller Unfallschäden aus, die der Kläger schon erlitten habe, soweit ihre Höhe bis 30. 7. 1963 nicht ziffernmäßig feststellbar war, und noch erleiden werde. Das weitere Begehren auf Feststellung der Haftung der Beklagten für ein weiteres Viertel aller erwachsenen und noch erwachsenden Schäden wies es ab.
Die Berufung der Beklagten blieb erfolglos, der Berufung des Klägers wurde teilweise Folge gegeben. Das Berufungsgericht erkannte, daß die Beklagten dem Kläger zur ungeteilten Hand für 3/4 aller künftigen Schäden aus dem gegenständlichen Verkehrsunfall haften, und wies das Mehrbegehren auf Feststellung der Haftung für ein weiteres Viertel aller künftigen Schäden, sowie für alle bereits erlittenen Schäden ab.
Die Revision der Beklagten, die das Urteil des Berufungsgerichtes insoweit bekämpfen, als nicht die von ihnen bereits in erster Instanz zugestandene Verschuldensteilung angenommen und nicht ihre Haftung für künftige Schäden ab 17. 4. 1963 ausgesprochen wurde, macht den Revisionsgrund der Z 4 des § 503 ZPO geltend. Beantragt wird, das angefochtene Urteil abzuändern und festzustellen, daß die Beklagten dem Kläger zur ungeteilten Hand für die Hälfte aller künftigen Unfallschäden haften, soweit diese bis 17. 4. 1963 noch nicht mit Leistungsklage geltend gemacht werden konnten. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag formuliert.
Der Kläger beantragt, der Revision keine Folge zu geben.
Die Revision ist nicht begründet.
Die Untergerichte haben, ausgehend von der Bindung an das strafgerichtliche Erkenntnis, dem Zweitbeklagten zur Last gelegt, daß er unvorsichtig, mit für das Stadtgebiet überhöhter Geschwindigkeit (von mindestens 60 km/h) und unter Mißachtung des Rechtsvorranges gefahren sei und dadurch die Bestimmungen der §§ 7 Abs 1 und 19 Abs 4 StPolO sowie des § 66 KFV verletzt habe. Aber auch die Geschwindigkeit des Klägers (40 km/h) sei mit Rücksicht auf seine Pflicht, an der Kreuzung dem von rechts kommenden Verkehr den Vorrang einzuräumen, überhöht gewesen.
Die Beklagten vertreten den Standpunkt, daß dem Zweitbeklagten einzig und allein die Überschreitung der relativen Höchstgeschwindigkeit (von 22 km/h), nicht aber der Verstoß gegen § 66 KFV und eine Verletzung der Vorrangsbestimmungen angelastet werden könne. Hingegen sei zu Lasten des Klägers außer der Überschreitung der relativen Höchstgeschwindigkeit - diese betrug 18 km/h - zu berücksichtigen, daß seine schweren Verletzungen ausschließlich durch seine eigene unrichtige Fahrweise verursacht worden seien; der Kläger hätte die ihm als Motorradfahrer drohende höhere Gefahr berücksichtigen müssen. Dieses Vorbringen ist nicht stichhältig. Die Bestimmung des § 19 Abs 4 StPO begründet eine selbständige, von den Bestimmungen über die Fahrgeschwindigkeit (§ 20 StPolO) und deren ziffernmäßiges Höchstausmaß (§ 66 KFV) unabhängige Verpflichtung des Fahrzeuglenkers. Ein Verstoß gegen die den Vorrang an Kreuzungen regelnden Vorschriften wird daher keineswegs durch eine Verletzung der gesetzlichen Geschwindigkeitsbeschränkungen absorbiert. Da aber - wie das Berufungsgericht bereits zutreffend ausführte - für die nach § 1304 ABGB vorzunehmende Aufteilung des Schadens nicht der Anteil an diesem Schaden, sondern das Maß des jedem Teil zur Last fallenden Verschuldens ausschlaggebend ist (SZ XVIII 142 ua), geht auch der zweite Einwand der Beklagten fehl.
Daß einem Verstoß gegen die Vorrangsbestimmungen im Hinblick auf ihre grundlegende Wichtigkeit für jeden geregelten Verkehr bei der Beurteilung des Maßes des Verschuldens besondere Bedeutung zukommt, wurde wiederholt ausgesprochen. Die Ansicht, daß das Verschulden des Zweitbeklagten das des Klägers überwiege, ist daher frei von Rechtsirrtum. Das Revisionsgericht hat auch keine Bedenken gegen die Aufteilung im Verhältnis von 3 zu 1 Lasten des Zweitbeklagten, zumal dieser eben mit Rücksicht auf seine Wartepflicht zu ganz besonderer Aufmerksamkeit verpflichtet war.
Wie bereits dargestellt, hat das Erstgericht die Haftung der Beklagten für 3/4 der vom Kläger bereits erlittenen Schäden auf jene beschränkt, die nicht bis zum 30. 7. 1963 ziffernmäßig feststellbar waren. Da es in den Entscheidungsgründen im Zusammenhang mit diesem Datum auf die Verjährung verwies, hat das Berufungsgericht mit Recht und von den Parteien unwidersprochen angenommen, daß es sich diesfalls im Hinblick auf den Unfallstag (3. 7. 1960) um einen offenbaren Irrtum des Erstgerichtes handelt. Das Berufungsgericht hat weiter dargelegt, daß der maßgebliche Zeitpunkt in Bezug auf künftige Schäden, hinsichtlich deren nach der Rechtsprechung ein Begehren auf Feststellung der Haftung des Schädigers zulässig ist, nicht das Ende der Verjährungsfrist, sondern der Schluß der Verhandlung in erster Instanz sei, im vorliegenden Fall daher der 17. 4. 1963. Diese durchaus zutreffende Ansicht wird von den Beklagten nicht bekämpft. Diese fühlen sich nur dadurch beschwert, daß dieser Zeitpunkt nicht in den Urteilsspruch aufgenommen und dieser dadurch undeutlich und unbestimmt sei. Soweit sie darin einen Rechtsfehler im Sinn der Z 4 des § 503 ZPO erblicken, kann ihnen nicht gefolgt werden. Denn daß das Berufungsgericht in diesem Belang rechtlich unbedenkliche Überlegungen angestellt hat, ergibt sich aus den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils. Es kann aber auch nicht gesagt werden, daß das Fehlen des in Rede stehenden Datums eine von Amts wegen wahrzunehmende Nichtigkeit im Sinn der §§ 477 Abs 1 Z 9, 513 ZPO begründet. Die Verwendung der Worte "künftige Schäden" schließt im Zusammenhang mit den Entscheidungsgründen jeden Zweifel über deren Bedeutung aus.
Daß Dauerfolgen eines Unfalles und drohende Verjährung ein Feststellungsbegehren rechtfertigen, entspricht der ständigen Rechtsprechung. Die Vorinstanzen haben das von Amts wegen zu prüfende Vorliegen dieser Voraussetzungen ohne Rechtsirrtum bejaht. Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens, von denen die Kosten für einen Berichtigungsantrag auf der Bemessungsgrundlage gemäß § 16 lit b RAT-Vdg abzuziehen waren, beruht auf §§ 41, 50 ZPO.
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