OGH 2Ob372/61 (2Ob371/61)

2Ob372/61 (2Ob371/61)Tribunal Superior6 de out. de 1961

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Regest

Aufkündigung Schadenersatz nach § 44 MietG., Ausmietung, Schadenersatz nach § 44 MietG., Kündigung Schadenersatz nach § 44 MietG., Schadenersatz wegen Ausmietung nach § 44 MietG.

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OGH 2Ob372/61 (2Ob371/61)

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 06.10.1961

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SZ 34/140

Spruch

§ 44 MietG. ist auch auf Aufkündigungen aus einem Kündigungsgrund nach § 19 Abs. 1 MietG. anwendbar.

Entscheidung vom 6. Oktober 1961, 2 Ob 371, 372/61.

I. Instanz: Bezirksgericht Döbling; II. Instanz: Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien.

Begründung

Nach den Feststellungen der Untergerichte hatte die Klägerin im Haus der Beklagten eine aus drei Zimmern samt Nebenräumen bestehende Wohnung bewohnt. Mit rechtskräftigem Urteil des Bezirksgerichtes Döbling vom 25. März 1958, 5 C 67/58, wurde die von den Beklagten gegen die Klägerin und deren Gatten zum Maitermin 1958 eingebrachte Kündigung für rechtswirksam erklärt und die Klägerin schuldig erkannt, die Wohnung zu räumen. Als Kündigungsgrund wurde der Bedarf nach einer Hausbesorgerdienstwohnung gemäß § 19 Abs. 1 MietG. angenommen. Die zwangsweise Räumung wurde am 3. Juni 1959 durchgeführt.

Mit der vorliegenden Klage stellte die Klägerin das Begehren, die Beklagten im Sinne des § 44 MietG. schuldig zu erkennen, ihr eine angemessene Vergütung in der Höhe von 90.000 S für den durch die Ausmietung tatsächlich erlittenen Schaden zu zahlen. Sie behauptete, daß die Beklagten die ihr aufgekundigten Räume nicht zur Unterbringung eines Hausbesorgers, sondern anderweitig verwertet hätten, ohne durch eine mittlerweile eingetretene Änderung der Verhältnisse dazu veranlaßt worden zu sein. Die Beklagten hätten die aufgekundigte Wohnung ihrer eigenen, daran anschließenden Wohnung einverleibt.

Das Erstgericht hatte im ersten Rechtsgang das Klagebegehren abgewiesen. Dieses Urteil war vom Berufungsgericht aufgehoben und die Rechtssache an das Erstgericht zurückverwiesen worden. Im zweiten Rechtsgang gab das Erstgericht dem Klagebegehren statt und verurteilte die Beklagten zur Zahlung von 22.500 S an die Klägerin; das Mehrbegehren wurde abgewiesen. Das Erstgericht wendete die §§ 43 Abs. 2 und 44 MietG. auf den in diesen Bestimmungen nicht genannten Kündigungsgrund des § 19 Abs. 1 MietG. (Bedarf nach einer Hausbesorgerdienstwohnung) analog an und stellte fest, daß die von der Klägerin geräumte Wohnung nicht einmal zum Teil als Hausbesorgerdienstwohnung verwendet worden sei.

Das Berufungsgericht gab der Berufung der Beklagten teilweise Folge und bestätigte das angefochtene Urteil als Zwischenurteil, wonach das Klagebegehren dem Gründe nach zu Recht bestehe. Es gab auch der Berufung der Klägerin Folge, hob das angefochtene Urteil in seinem Ausspruch über die Höhe des Klageanspruches auf und verwies die Rechtssache in diesem Umfang mit Rechtskraftvorbehalt an das Erstgericht zurück.

Der Oberste Gerichtshof gab der Revision der beklagten Partei gegen das Zwischenurteil und ihrem Rekurs gegen den aufhebenden Beschluß des Berufungsgerichtes nicht Folge.

Aus den Entscheidungsgründen:

I. Zur Revision der Beklagten:

Mit der Rechtsrüge wenden sich die Beklagten gegen die analoge Anwendung des § 44 MietG. auf einen Fall des § 19 Abs. 1 MietG. und verweisen darauf, daß es sich um ein Ausnahmegesetz handle, das nicht ausdehnend ausgelegt werden dürfe.

Diesen Ausführungen vermag sich der Oberste Gerichtshof nicht anzuschließen. Er hält vielmehr an seiner bisherigen Rechtsprechung fest (SZ. XX 9), wonach der Kündigungsgrund nach § 19 Abs. 1 MietG. wegen Bedarfes nach einer Hausbesorgerdienstwohnung ähnlich dem Kündigungsgrund des Eigenbedarfes nach § 19 Abs. 2 Z. 5 MietG. zu beurteilen ist. Dieser Kündigungsgrund ist im § 43 Abs. 2 MietG. angeführt. Es kann nicht gesagt werden, daß es dem Willen des Gesetzgebers widerspräche, derartige Fälle unter die Bestimmungen der §§ 43 Abs. 2 und 44 MietG. einzuordnen. Aus dem Wortlaut der zitierten Gesetzesbestimmungen ergibt sich vielmehr klar der Wille des Gesetzgebers, auch solche Fälle miteinzubeziehen. Dabei kommt es nicht entscheidend darauf an, welche Kündigungsgrunde der Vermieter in der Kündigung überhaupt geltend gemacht hat, sondern darauf, aus welchem Kündigungsgrund die Kündigung schließlich für wirksam erklärt worden ist.

Weiter sind die Beklagten der Meinung, daß die Klägerin ein Verschulden im Sinne der §§ 1295 f. ABGB. nachweisen hätte müssen, um ihren Schadenersatzanspruch zu rechtfertigen. Durch § 44 MietG. ist aber ein eigener Tatbestand geschaffen worden, der nicht das Verschulden der Beklagten voraussetzt. Es reicht aus, daß sie das der Klägerin aufgekundigte Bestandobjekt nach dessen Räumung anderweitig verwertet haben, ohne durch eine mittlerweile eingetretene Änderung der Verhältnisse hiezu veranlaßt worden zu sein. Ob sie dies absichtlich oder fahrlässigerweise getan haben, ist für ihre Verpflichtung, der Klägerin eine angemessene Vergütung für den durch die Ausmietung tatsächlich erlittenen Schaden zu leisten, nicht von ausschlaggebender Bedeutung.

Daß die Änderung der Verhältnisse nicht mit den durch die Kündigung herbeigeführten Änderungen begrundet werden kann, ergibt sich eindeutig aus dem Gesetzeswortlaut (arg. "mittlerweile"). Darauf hat schon das Berufungsgericht richtig hingewiesen. Es muß sich vielmehr um eine nicht mit der Kündigung im Zusammenhang stehende Änderung der Verhältnisse handeln. Es kommt daher nicht darauf an, ob durch die Verlegung der Schneiderwerkstätte der Klägerin nunmehr weniger Leute in das Haus kommen. Andere Gründe für eine Änderung der Verhältnisse haben die Beklagten aber weder behauptet noch nachgewiesen.

Es kommt auch nicht darauf an, ob die aufgekundigten Räume bereits in irgendeiner Weise verwertet worden sind, sondern darauf, ob sie zur Unterbringung eines Hausbesorgers verwendet wurden. Da seit der Räumung der Wohnung durch die Klägerin im Juni 1959 bis zum Schluß der mündlichen Streitverhandlung acht Monate vergangen sind, ohne daß diese Räume zur Unterbringung eines Hausbesorgers verwendet wurden, und da außerdem derartige Adaptierungen vorgenommen wurden, die deutlich erkennen lassen, daß die Beklagten diese Räume ihren eigenen Wohnräumen angeschlossen haben, ist die Auffassung der Untergerichte gerechtfertigt, daß sie die aufgekundigten Räume anderweitig verwertet haben. Es entspricht auch durchaus der Erfahrung des täglichen Lebens, daß sich für eine so große und gut ausgestattete Wohnung in den vergangenen Monaten leicht hätte ein Hausbesorger finden lassen, wenn die Beklagten ernstlich darum bemüht gewesen wären. Bemühungen in dieser Richtung haben die Beklagten weder behauptet noch nachgewiesen. Der Abschluß eines Hausbesorgerdienstvertrages mit dem 63jährigen Rentner Rudolf F. kann wohl nicht als ernstgemeinte Bemühung angesehen werden. Somit geht auch die Rechtsrüge fehl.

II. Zum Rekurs der Beklagten:

Mit Rücksicht auf die in der Zivilprozeßordnung nicht vorgesehene Fassung der Entscheidung des Berufungsgerichtes muß der Rekurs als zulässig angesehen werden. Es hätte dieses mit Rechtskraftvorbehalt gefaßten Beschlusses gar nicht bedurft. Vielmehr wäre es ausreichend gewesen, das angefochtene Endurteil in ein Zwischenurteil abzuändern, und in den Gründen darauf zu verweisen, daß die Ergänzung des Verfahrens zur Höhe des Anspruches notwendig sei.

Die Beklagten bekämpfen mit ihrem Rekurs nicht die Aufhebung des angefochtenen Urteils "der Höhe nach", sondern wenden sich nur gegen die im Zusammenhang mit § 273 ZPO. geäußerte Rechtsansicht des Berufungsgerichtes. Sie legen die Ausführungen im angefochtenen Urteil dahin aus, daß nach Meinung des Berufungsgerichtes das Erstgericht nur auf Grund freien Ermessens im Sinne des § 273 ZPO. über die Höhe des Klageanspruches zu entscheiden habe. Diese Auffassung ist nicht gerechtfertigt. Das Berufungsgericht hat ausdrücklich darauf verwiesen, daß das Erstgericht "grundsätzlich" berechtigt gewesen sei, nach freier Überzeugung gemäß der zitierten Gesetzesstelle zu entscheiden. Es hat aber ebenso deutlich darauf hingewiesen, daß die zur Höhe des Anspruches aufgestellten Behauptungen berücksichtigt und die angebotenen Beweise darüber aufgenommen werden müssen. Das Berufungsgericht hat die Berechtigung der Klägerin anerkannt, ihren Schaden in einzelne Forderungen aufzugliedern, und es hat dem Erstgericht aufgetragen, jede Schadenspost zu erörtern und die unbedingt notwendigen Unterlagen für die Beurteilung der Höhe der Schadensforderungen zu schaffen. Aus diesen Ausführungen ergibt sich, daß das Berufungsgericht die zitierte Gesetzesbestimmung im Sinne der Rechtsprechung ausgelegt hat, wonach eine Entscheidung nach freiem Ermessen nur dann in Betracht kommt, wenn die Beweise über den strittigen Betrag des zu ersetzenden Schadens gar nicht oder nur mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten zu erbringen sind.

Das Erstgericht wird daher die von den Parteien zur Höhe des Anspruches angebotenen Beweise durchzuführen und durch geeignete Feststellungen die Grundlagen für die Beurteilung der Schadenshöhe zu schaffen haben.

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